[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze und Tiefgaragen nur auf den festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr.4 | Flächen auf Tiefgaragen mit Ausnahme von wohnungsbezogenen Terrassen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]