[§1 Nr.3 | Außerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze sind ebenerdige Stellplätze unzulässig.][§1 Nr.4 | Im Sondergebiet sind Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten innerhalb zu begrünender Grundstücksflächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.]