[Nr. 2.2 | Auf den für Kraftfahrzeugeinstellplätze (St, St-Gem) bestimmten Flächen können innerhalb der durch Baulinien umgrenzten und mit (GaE) bezeichneten Flächen erdgeschossige Garagen errichtet werden.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der Garagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.]