[Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern (einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.7 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]