[Nr. 2.d | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.e | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]