[Nr. 2.1 | Die erdgeschossigen Garagen (GaE) sind als Gemeinschaftsanlagen für die Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung bestimmt. Für die Grundstücke mit einer Geschäftshausbebauung: ist die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragenordnung innerhalb der Geschäftshausbebauung auf dem einzelnen Baugrundstück oder innerhalb der Geschäftshausbebauung des Planbezirks zu erfüllen.
Im übrigen ist die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragenordnung für die Wohnhausbebauung des benachbarten Durchführungsplans D 190 (Planbezirk Bahnanlagen - Bramfelder Straße - Pfauenweg - Meisenstraße - Wachtelstraße - Geierstraße - Krausestraße - Lämmarsieth) in diesem Planbezirk mitzuerfüllen.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der erdgeschossigen Garagen (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.]