[§2 Nr.19 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen
mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung
von Zuwegungen durch Hecken mit einer Mindesthöhe
von 1,5 m einzufassen.]