[Nr. 4.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die kellergeschossige Garage mit eingeschossigem Geschäftshaus (GaK + G1g) 5,0 m.][Nr. 4.5 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]