[§2 Nr.1 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219). Eingeschossige Garagen sind auf der Fläche zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.]