[Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschließlich der Flächen über den kellergeschossigen Garagen (GaK), sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die bei den kellergeschossigen Garagen (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]