[§ 2.9 | Tiefgaragen dürfen einschließlich ihrer Überdeckung nicht über die festgesetzte Geländeoberfläche herauskragen.][§ 2.15 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen, Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im und auf dem Erdboden unterhalb des Kronenbereichs von Baumpflanzungen auf der Tiefgarage ist jeweils auf mindestens 12 m2 ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.]