[Nr. 2.2 | Die erdgeschossige Garage (GaE) ist als Gemeinschaftsanlage für die Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung bestimmt. Soweit die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragen Ordnung in der Garage nicht ausreichend erfüllt werden kann, ist diese in den in Durchführungsplan D 107 (Planbezirk Bahnanlagen - Steilshooper Straße - Wachtelstraße - Bramfelder Straße) an der Steilshooper Straße und Bramfelder Straße ausgewiesenen Gemeinschaftsanlagen zu erfüllen.
Für die Grundstücke mit einer Geschäftshausbebauung ist die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach der Reichsgaragenordnung auf dem einzelnen Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück des Planbezirks mit einer Geschäftshausbebauung zu erfüllen.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g), der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.]