[§2 Nr.12 | Stellplätze und Tiefgaragen sind außerhalb der bebaubaren Flächen nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr.15 | Auf den mit a bezeichneten Flächen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]