[§2 Nr.10 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind außerhalb der überbaubaren Flächen
Stellplätze nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.][§2 Nr.11 | Innerhalb der Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen
sind insgesamt 17 einheimische, standortgerechte, mindestens
mittelkronige Bäume mit einem Stammumfang
von 20 bis 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang
sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise
herzustellen.]