[§2 Nr.5 | Auf den Flurstücken 761, 1191, 3029, 4515 und 4063 bis 4066 der Gemarkung Poppenbüttel sind bis zu 2750 Stellplätze zulässig.][§2 Nr.11 | Ein Drittel der oberen Parkebene auf den Flurstücken 761, 1191, 3029 und 4515 ist mit begrünten Pergolen zu versehen. Anstelle der Pergolen kann für je 10 Stellplätze ein kleinkroniger Laubbaum gepflanzt werden, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.]