[§ 2 Nr. 19 | Auf der Fläche für Stellplätze im Sondergebiet sind mindestens zehn Bäume und im urbanen Gebiet „MU 1“ sind insgesamt mindestens zehn Bäume zu pflanzen. Die Baumpflanzungen werden auf die nach Nummer 13 anzupflanzenden Bäume angerechnet.]