• XPLAN_BP_NEBENANLAGENFLAECHE_f683019c-306e-4d1e-9a6f-05656aa9eb18

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    • XPLAN_BP_NEBENANLAGENFLAECHE_f683019c-306e-4d1e-9a6f-05656aa9eb18
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Horn15
    xpPlanDate
    • 1965-09-14
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5fdfb5f8-3fce-46c6-9b9d-91eb17e4a521]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_7b40f166-a808-4139-a694-4c2f35dc92ca]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt, werden. Auch die nicht überbietbaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    flaechenschluss
    • No
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    zweckbestimmung
    • 1000
    zweckbestimmungWert
    • Stellplaetze