[§3 Nr.7 | Für das Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Stellplatzanlagen und die Standplätze für Müllgefäße sind zu den Baukörpern hin mit 1,80 m, zu den übrigen Bereichen mit 1,30 m hohen zu begrünenden Holzpalisaden abzugrenzen.]