[§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
[§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Fachmarktzentrum sind auf den Stellplatzflächen Aktionsflächen auch für andere als die genannten Warensortimente mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1200 m² zusätzlich zulässig.][§2 Nr.12 | Ebenerdige Stellplätze sind in der Art und Weise zu gliedern, dass der Eindruck eines in Höhen abgestuften streifigen Musters aus Gehölzen entsteht. Es sind Gehölze des Teils B der Pflanzliste (siehe Anhang 1 der Begründung) zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für je sechs ebenerdige Stellplätze ist ein hochwachsender Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 8 m² anzulegen und zu begrünen.]
[§2 Nr.5 | Die auf Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum. die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.]