[§2 Nr.6 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
[Nr. 3.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 3.7 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
[§2 Nr.9 | Die Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) sind im Geschäftsgebiet auf den Baugrundstücken zu erfüllen. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen in den anderen Baugebieten, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einsteilplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen. sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
[§2 Nr.7 | Tiefgaragen und Stellplätze sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.14 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege und Terrassen beanspruchten Tiefgaragenflächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Stellplätze sind mit einem vegetationsfähigen Aufbau herzustellen. In der mit „(B)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus vollflächig mindestens 100 cm betragen.]
[Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern, einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
[§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar •1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt •werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]