[Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der östlichen kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
[Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) und der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sowie der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung sowie die Fläche über der kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
[§2 Nr.1 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]