[§ 2 Nr. 7 | Für die abweichende Bauweise gilt:][§ 2 Nr. 7.1 | In den mit „(B)“ bezeichneten Baugebieten sind im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche die Gebäude bis zu einer Tiefe von 13 m, gemessen ab der südlichen Baulinie bzw. nördlichen Baugrenze, ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Auf den übrigen Teilen der Grundstücksflächen ist ein seitlicher Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise einzuhalten.]