[§2 Nr.1 | Innerhalb der mit A gekennzeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Innerhalb der mit B gekennzeichneten Flächen sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.3 | Auf den mit einer Schraffur gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksteilen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und Tiefgaragen unzulässig.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 17 für den Geltungsbereich
zwischen Drosselstraße und Wiesendamm (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Drosselstraße – Hufnerstraße – Wiesendamm – Fuhlsbüttler
Straße.
technHerstellDatum
2016-08-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau,
die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das
Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel
von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 im allgemeinen
Wohngebiet darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), bis 0,75 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(a)“ bezeichneten Kerngebietsflächen ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen
von 0,75 und 0,95 für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0 zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten)
sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m
zulässig.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen
außerhalb der überbaubaren Flächen müssen inklusive
Überdeckung unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.10 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.11 | In den Wohngebieten sind mindestens 15 vom Hundert
der Grundstücksflächen dicht mit Bäumen und Sträuchern
zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Für den nach der Planzeichnung zu erhaltenden Baum
und für die anzupflanzenden Bäume und Sträucher sind
bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der
Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten werden.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie
Bodenbefestigungen im Kronenbereich der festgesetzten
Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Für die anzupflanzenden Bäume sind großkronige
Bäume zu setzen, die einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Für Strauchplanzungen sind Sträucher mit
einer Mindesthöhe von 1 m zu verwenden und je 2 m² ist
ein Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad geneigten
Dachflächen der ein- bis fünfgeschossigen Gebäude
und Gebäudeteile mit einer mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und
extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in
den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.15 | Im Wohngebiet sind die Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.16 | Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und
2983 der Gemarkung Barmbek an den nach Süden oder
Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude künstliche
Höhlen für Fledermäuse anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. Es sind insgesamt mindestens zehn Fledermausfassaden-
Flachkästen oder drei Fledermaus-Fassadengroßquartiere
vorzusehen.][§2 Nr.17 | Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und
2983 der Gemarkung Barmbek insgesamt an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude
künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt drei Stück Sperlingsmehrfachquartiere,
vier Stück Nischenbrüterhöhlen
und fünf Stück Mauerseglerhöhlen vorzusehen.][§2 Nr.18 | Im Kerngebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose
Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Wellingsbüttel 14 für den Geltungsbereich zwischen Schwarzbuchenweg und Schulteßdamm und der im Süden durch die Straße Strenge und im Norden durch die S-Bahntrasse begrenzt wird (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 517), wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 1088 (Schulteßdamm), über das Flurstück 1088, Südgrenze des Flurstücks 1088, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1151, Südgrenze des Flurstücks 3129, über das Flurstück 3129, Westgrenze des Flurstücks 3129, über die Flurstücke 3129, 1151 und 1088 der Gemarkung Wellingsbüttel.
technHerstellDatum
2015-10-05
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze und Tiefgaragen nur auf den festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens nicht höher als 90 cm über der vorhandenen Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Flächen auf Tiefgaragen mit Ausnahme von wohnungsbezogenen Terrassen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind mindestens 25 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.7 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und deren Böschungen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert beziehungsweise in Speichereinrichtungen oder Brauchwasseranlagen gesammelt wird, außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen über Gräben und Mulden abzuleiten. Die Versickerung erfolgt über belebte Bodenzonen.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellpatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und standortgerecht zu begrünen.][§2 Nr.13 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem Wohngebiet Teilflächen des Flurstücks 768 der Gemarkung Steilshoop in einer Größe von 1900 m² zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517]
Der Bebauungsplan Hohenfelde 4 für das Plangebiet Steinhauerdamm — Mühlendamm — Güntherstraße — Neu-bertstraße — Alfredstraße — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 417) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-01
texte
[§2 Nr.1 | Die Dächer im Gewerbegebiet sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 417]
Der Bebauungsplan Schnelsen 60 für den Geltungsbereich Holsteiner Chaussee — Heidlohstraße — Bundesautobahn — Südgrenze des Flurstücks 2613 der Gemarkung Schnelsen — Graf-Johann-Weg — Ostgrenzen der Flurstücke 2648 und 2886, über die Flurstücke 2886, 2647 bis 2637, Westgrenze des Flurstücks 2637, Südgrenze des Flurstücks 2657, über das Flurstück 2658 der Gemarkung Schnelsen — Lerchenkamp — Ostgrenzen der Flurstücke 2734, 2739, 2737, 2732, 3836, 2729, 2735, 3337 und 2669 bis 2667, Südgrenzen der Flurstücke 2667 und 2688 der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
[§2 Nr.1 | Das Staffelgeschoß ist ringsum um 1,5 m zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Soweit keine Garagen unter Erdgleiche festgesetzt sind, sind sie auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Langenhorn 15 für das Plangebiet Tarpenbek — von hier über die Flurstücke 2480 und 2813 der Gemarkung Langenhorn zur Essener Straße — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4219, Nordgrenze des Flurstücks 22, von hier über die Flurstücke 19, 3966, 456, 18, 3337, 2837 und 1417 der Gemarkung Langenhorn bis Käkenflur — Langenhorner Chaussee — Tarpen (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-15
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: Langenhorn51]
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet und im Industriegebiet sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und Garagen unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das auf dem Flurstück 2813 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das auf dem Flurstück 3967 der Gemarkung Langenhorn festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 20 der Gemarkung Langenhorn an den Krefelder Weg eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]