Der Bebauungsplan Schnelsen 38 für das Gebiet nördlich und südlich der Halstenbeker Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Brummerskamp - Halstenbeker Straße - Wogenmannsburg - Hogenfelder Straße - Bahnanlagen - Halstenbeker Straße - Holsteiner Chaussee - Eidelstedter Brook - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3055 (Brummerskamp), Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 3055 und 6473 der Gemarkung Schnelsen.
technHerstellDatum
2014-03-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Mischgebieten an der Holsteiner Chaussee sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen der Gebiete unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen der Gebiete werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | An der Holsteiner Chaussee, am südlichen Brummerskamp, am Eidelstedter Brook sowie entlang der AKN- Trasse bei einem Gebäudeabstand von weniger als 22 m zur Bahnanlage sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume, im Mischgebiet an der Holsteiner Chaussee die Aufenthaltsräume, durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Nördlich der Halstenbeker Straße sind in den Wohngebieten auf dem Flurstück 4447 der Gemarkung Schnelsen Dach- und Staffelgeschosse oberhalb des dritten Vollgeschosses unzulässig.][§2 Nr.4 | Sofern die Erschließung rückwärtiger Bauvorhaben auf den Flurstücken Nummern 1877 bis 1882 und auf dem Flurstück Nummer 4447 der Gemarkung Schnelsen über einen gemeinsamen Wohnweg erfolgt, sind zur Sicherung der Wohnruhe auf angrenzenden Grundstücken geeignete Maßnahmen zur Abgrenzung, Schalldämmung und Begrünung vorzunehmen.][§2 Nr.5 | In den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten wird die Dachneigung über dem zweiten Vollgeschoss auf maximal 22 Grad begrenzt.][§2 Nr.6 | In den Wohn- und Mischgebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Balkone, Loggien und Erker bis 2,5 m zulässig.][§2 Nr.7 | Staffelgeschosse oberhalb des zweiten Vollgeschosses in den Wohn- und Mischgebieten sind an der Vorder- und Rückseite um mindestens 1,5 m zurückzusetzen. Die maximale Dachneigung der Staffelgeschosse wird auf 15 Grad begrenzt.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten anzulegen.][§2 Nr.10 | In den Wohngebieten sind für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Dachflächen von Gebäuden mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Schutzdächer von Stellplätzen sind extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Soweit Tiefgaragen nicht als begehbare Terrassen ausgebildet werden, sind sie mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. In den Mischgebieten sind auf gewerblich genutzten Flächen Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Für Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Anzupflanzende großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.17 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt.][§2 Nr.18 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Billstedt 9 für das Plangebiet Merkenstraße — Öjendorfer Höhe — Ostgrenzen der Flurstücke 932, 661 und 662 der Gemarkung Öjendorf — Möllner Landstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-03
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet allgemein und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei Ladengebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Marienthal 23 / Horn 47 für den Geltungsbereich südlich der Straße Am Husarendenkmal und westlich der Rennbahnstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 510; Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Am Husarendenkmal - Rennbahnstraße - über das Flurstück 3320 der Gemarkung Marienthal - über das Flurstück 1678 (Bundesautobahn A 24), Nordgrenze des Flurstücks 1678 der Gemarkung Horn - Westgrenze des Flurstücks 3320, über das Flurstück 3321 der Gemarkung Marienthal.
technHerstellDatum
2016-01-04
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.Januar 1990 (BGBl.I S. 133),zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausnahmsweise zulässigen Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen, die nicht unter Satz 1 fallen, werden ausgeschlossen. Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Die in den mit „(A 1)" bis „(A 6)" bezeichneten Baugebieten zusammengehörigen Gebäudegruppen sind jeweils unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben für Außenwände und Dachdeckung sowie in einer einheitlichen Dachform und Dachneigung zu errichten.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten, mit Ausnahme des mit „(B)" bezeichneten Bereichs, sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 15 Grad zulässig.][§2 Nr.5 | Die in den Wohngebieten festgesetzten Staffelgeschosse dürfen keine Vollgeschosse sein.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der neuen Straßenverkehrsfläche wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden, mit Ausnahme der Giebelseiten der Reihenhausbaukörper, die der privaten Grünfläche - Parkanlage zugewandt sind.][§2 Nr.8 | Kellerersatzräume und Schuppen sind in einer einheitlichen, auf die Wohngebäude abgestimmten Form und Farbgebung auszuführen.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Rennbahnstraße und der Bundesautobahn A 24 sind in einer Tiefe von jeweils 50 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie beziehungsweise der Südgrenze des Plangebiets, sowie entlang der Westgrenze des Plangebiets in einer Tiefe von 165 m, gemessen von der Südgrenze des Plangebiets, durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | In den Wohngebieten sind, außer den im Plan festgesetzten Stellplätzen, weitere ebenerdige Stellplätze unzulässig. Geringfügige Abweichungen von der Lage und Größe der ausgewiesenen Stellplatzanlagen können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglichen Geh- und Radweg, ferner die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehund Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Die in der Planzeichnung festgesetzten Einzelbäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm aufweisen; im Übrigen müssen großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Von den in der Planzeichnung festgesetzten Anpflanzstandorten sind geringfügige Abweichungen zulässig.][§2 Nr.13 | In den Wohngebieten ist für je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Je Reihenhauszeile sind fünf kleinkronige Obst- oder Laubbäume anzupflanzen.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind die ausgewiesenen Stellplatz-/ Gemeinschaftsstellplatzanlagen mit Hecken einzugrünen.][§2 Nr.15 | Der Lärmschutzwall und die Lärmschutzwände sind zu begrünen, dabei ist für je 2 m² des Lärmschutzwalls ein Gehölz zu verwenden. Es sind 10 vom Hundert (v. H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu pflanzen. Für je 2,5 m Lärmschutzwandlänge ist mindestens eine Schling- oder Kletterpflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Die Lärmschutzwand entlang der BAB A 24 ist autobahnseitig mit einer hochabsorbierenden Oberfläche zu versehen.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sowie die festgesetzten Pflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Für Ersatzpflanzungen sind geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten zulässig. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich der festgesetzten Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau und Feuerwehrumfahrten in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.19 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.20 | Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Stützpfosten und Wände von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu beranken. Je Stütze bzw. je 2,5 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.21 | Dächer von Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zuzüglich Drainageschicht zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.22 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum mit einer offenen Vegetationsfläche von mindestens 12 m² zu pflanzen.][§2 Nr.23 | Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien, z. B. thermische Solaranlagen, geothermische Anlagen, Biogasanlagen und Wärmepumpen, zu versorgen, die mindestens 30 v. H. des zu erwartenden Jahres-Warmwasserbedarfs decken. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit regenerativem Strom betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserbedarf bei 60 Grad C weniger als 1 l/m2 Nutzfläche beträgt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 510, 130]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 35 für den Geltungsbereich Bahnanlage - Hebebrandbrücke - Hebebrandstraße - Rübenkamp - Jahnbrücke (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 429) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-26
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemeinen zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | Auf der als private Grünfläche „Dauerkleingärten" ausgewiesenen Fläche ist innerhalb der eingeschossig überbietbaren Fläche nur ein Vereinshaus zulässig.][§2 Nr.3 | Im nördlichen Abschnitt der privaten Grünfläche „Dauerkleingärten" zwischen Rübenkamp 227 (Flurstück 5677 der Gemarkung Barmbek) und der neuen ost-west-gerichteten Straßenverkehrsfläche sind die vorhandenen Doppellauben zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Lauben sind in einem Abstand von 6 m und 8 m (Versatz) von der Mittelachse des nord-süd-gerichteten Mittelweges aufzustellen (Versatz nach jeweils zwei Doppellauben).][§2 Nr.4 | Je Gartenlaube beziehungsweise je Doppellaube sind zwei Obsthochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in einem Meter Höhe über dem Erdboden gemessen, in einem Abstand von 7 m von der Mittelachse des nord-süd gerichteten Mittelweges nördlich und südlich der Laube zu pflanzen. Anzupflanzen sind Hochstamm-Obstbäume alter Kultursorten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 429]
Richerdstraße - Hamburger Straße - Wagnerstraße - Bahnanlagen
technHerstellDatum
2016-04-13
texte
[Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen bei der Wohnhaus- und Ladenbebauung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.3 | Kein Bauteil der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) darf höher als 6,0m sein.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
höchstens 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g);
höchstens 4,5 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g);
höchstens 7,0 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).][Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 422]
Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 28 für das Gebiet
zwischen Poppenbütteler Weg und Rehagen (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 520) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5087, Ostgrenzen der
Flurstücke 5090, 5093, 5095 und 166 (Kishorst), Ost- und Südgrenze
des Flurstücks 5097, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
5096, Südgrenze des Flurstücks 166 (Kishorst), über das
Flurstück 166, Westgrenzen der Flurstücke 5091, 5088 und
Nord- und Westgrenze des Flurstücks 5083 der Gemarkung
Hummelsbüttel.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, für Gartenbaubetriebe
und für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.3 | Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis
zu 1,5 m sowie durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m
können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Private Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie andere unterirdische Räume können auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 5087 und
5093 der Gemarkung Hummelsbüttel umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass
die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgängerund
Radfahrerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten
werden.][§2 Nr.6 | Auf der Fläche für den Ausschluss von Nebenanlagen sind
Nebenanlagen mit Ausnahme von Kinderspielflächen
unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die mit „(x)“ bezeichneten Außenwände ist überwiegend
rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.8 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hier von ausgenommen sind Gehwege, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen.][§2 Nr.9 | Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in wasserundurchlässiger
Bauweise auszuführen. Drainagen oder sonstige
bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten sind in den Innenhöfen
jeweils mindestens zwei klein- bis mittelkronige Bäume zu
pflanzen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und
der Fläche für die Abwasserbeseitigung sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen
unzulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
von Bäumen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
6 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist ein Knickwall aufzusetzen
und mit knicktypischen Sträuchern und Bäumen zu
bepflanzen. Auf den mit „(2)“ bezeichneten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, soweit
nicht schon vorhanden, knicktypische Sträucher und
Bäume anzupflanzen. Auf den Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern und den Flächen für die
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist die Bepflanzung
bei Erhaltung von Einzelbäumen alle 8 bis 12 Jahre
auf den Stock zu setzen. Lücken in der Bepflanzung sind
durch Nachpflanzungen zu schließen.][§2 Nr.14 | Dächer von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen für
technische Aufbauten können zugelassen werden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen
auf einer Fläche von mindestens 6 m² mit einem
mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
herzustellen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für Wege, Spielflächen, Freitreppen und wohnungsbezogenen
Terrassen können zugelassen werden.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Auf der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist entlang der Westgrenze ein Knick herzustellen
und zu unterhalten. Die übrige Fläche ist mit drei
Obstbäumen zu bepflanzen und als Wiese zu unterhalten.
Die Wiese ist einmal im Jahr in der Zeit von Mitte August
bis Ende Oktober zu mähen, wobei das Mähgut abzuräumen
ist. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist
unzulässig.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem allgemeinen
Wohngebiet, der Fläche für den Gemeinbedarf, der privaten
Grünfläche und der Planstraße folgende Flächen zugeordnet:
Die innerhalb des Plangebietes festgesetzte Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft, sowie außerhalb
des Plangebietes das Flurstück 111 der Gemarkung Hummelsbüttel
anteilig zu 70 vom Hundert der Fläche und ein
fünf Meter breiter Geländestreifen am Westrand der im
Naturschutzgebiet befindlichen Flurstücke 4967, 101, 102,
103, 104 und 5019.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besondere Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1, G1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2, G2g) 7,5 m,
2.23 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser(G3g) 10,0 m,
2.24 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.25 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern einschließlich der Fläche über den Garagen unter Erdgleiche sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den ein- bis dreigeschossigen Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 506]
Der Bebauungsplan Bahrenfeld 50 für den Geltungsbereich
südlich der Stresemannstraße und östlich der Ruhrstraße
(Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Stresemannstraße – Schützenstraße – Ruhrstraße.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind in den Teilen des Gebietes, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Vergnügungsstätten
im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 8 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wettbüros, Spielhallen
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2
des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Mischgebiet ist Einzelhandel nur zulässig als der Versorgung
des Gebietes dienender Laden im Sinne von § 4
Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung; ausnahmsweise
ist Einzelhandel zulässig, wenn er eine Verkaufsstätte Verkaufsstätte
im Zusammenhang mit einem vorhandenen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb darstellt und diesem
gegenüber untergeordnet ist. Die Verkaufsfläche einer
Einzelhandelsstätte darf 150 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume
den jeweils straßenabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den straßenzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Für die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Schlafräume sind zur straßenabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am
Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.8 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Gewerbliche Aufenthaltsräume, insbesondere die Pausenund
Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung
den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch dessen Orientierung an straßenabgewandten Seiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | Für die mit „(D)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Es gilt ein erweiterter Bestandsschutz gemäß § 1 Absatz 10
der Baunutzungsverordnung. Erneuerungen und Änderungen
der zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen
baulichen Anlagen sind auch oberhalb der festgesetzten
Gebäudehöhe und Geschossigkeit sowie auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, jedoch nur innerhalb der
bestehenden Gebäudehöhen und Grundrisse. Ein geringfügiges
Hervortreten vor die Baugrenzen im Rahmen von
Fassadenerneuerungen ist zulässig.][§2 Nr.12 | Staffelgeschosse, Dachaufbauten und technische Anlagen
auf Dächern müssen an der Vorder- und an der Rückseite
des Gebäudes und an den freistehenden Giebeln um mindestens
1,80 m zurückgesetzt sein. Auf der straßenabgewandten
Seite ist ein Hervortreten bis an die Fassadenkante
des darunter liegenden Vollgeschosses ausnahmsweise
zulässig, jedoch nur bis zu einer Gesamtbreite
von maximal der Hälfte der Fassadenlänge des Staffelgeschosses.][§2 Nr.13 | Ein Hervortreten vor die straßenseitige Baugrenze durch
Balkone, Loggien, Erker oder sonstige Gebäudeteile kann
ausnahmsweise zugelassen werden, jedoch nur oberhalb
einer lichten Höhe von 3,50 m, nur bis zu einer Tiefe von
1 m und nur bis zu einer Gesamtbreite von maximal der
Hälfte der Fassadenlänge.][§2 Nr.14 | Ein Hervortreten vor die straßenabgewandte Baugrenze
der blockrandbegleitenden Baustreifen durch Terrassen,
Balkone oder Loggien kann ausnahmsweise zugelassen
werden, jedoch nur bis zu einer Tiefe von 2 m. Die zulässige
Grundflächenzahl darf dabei um höchstens 0,05 überschritten
werden.][§2 Nr.15 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten
und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze
für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und
das städtebauliche Ortsbild im Sinne des Erhaltungsbereiches
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind.][§2 Nr.16 | Tiefgaragen sind in den rückwärtigen Bereichen der
Grundstücke auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Zu den zum Erhalt festgesetzten
Bäumen ist jeweils ein Abstandsradius von 7 m einzuhalten.][§2 Nr.17 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in den rückwärtigen
Bereichen der Grundstücke Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.18 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 0,8 m starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für
anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss jeweils auf
einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.20 | In den Baugebieten sind mindestens 10 vom Hundert der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum
oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen
und zu erhalten. Dabei sind standortgerechte, einheimische
Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens
18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,
aufweisen.][§2 Nr.21 | Außerhalb des städtebaulichen Erhaltungsbereichs sind
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von bis zu
20 Grad mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu
begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Dachbereichen
abgesehen werden, die der Belichtung, der Beund
Entlüftung, als Dachterrasse oder der notwendigen
Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.22 | Außerhalb des städtebaulichen Erhaltungsbereichs sind
fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren horizontaler
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit standortgerechten
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
angefangene 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.][§2 Nr.23 | Vor Beginn von Gebäudeabrissarbeiten auf den Flurstücken
1855 und 1856 der Gemarkung Ottensen sind je
betreffendem Flurstück im näheren Umfeld mindestens
vier Nistkästen für Mauersegler, vier Nistkästen für Halbhöhlenbrüter
sowie vier Flachkästen als Quartiere für
Fledermäuse
an Gebäuden oder Ersatzbauwerken in fachlich
geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.24 | An neu errichteten Gebäuden auf den Flurstücken 1855
und 1856 der Gemarkung Ottensen sind je Flurstück mindestens
zwei Nistkästen für Mauersegler, zwei Nistkästen
für Halbhöhlenbrüter sowie drei Flachkästen als Quartiere
für Fledermäuse in fachlich geeigneter Weise anzubringen
und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.25 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.][§2 Nr.26 | Auf den gekennzeichneten Flurstücken 1855, 4923 und
4924 der Gemarkung Ottensen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bei Nutzungsänderungen
beziehungsweise bei baulichen Änderungen
Bodenaushub und dessen fachgerechte Entsorgung
zu leisten. Vor Baubeginn ist diesbezüglich Kontakt mit
dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
des Bezirksamtes Altona aufzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Laden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]