[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) beträgt höchstens 5 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen im Wohn- und Mischgebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der Geschäftshausbebauung ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421]
Der Bebauungsplan Langenhorn 65 für den Geltungsbereich östlich Tarpenbek und Buckhoop, westlich Masenkamp (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Masenkamp - über das Flurstück 4529 (Suckweg) der Gemarkung Langenhorn - Masenkamp - über die Flurstücke 70 (Twisselwisch), 10433 (alt: 9856), 614 (Bornbach) und 9827, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5704 der Gemarkung Langenhorn - Heerwisch - Kulenstück - Südgrenze des Flurstücks 271 (Bornbach), über die Flurstücke 271, 10703, 10701 (alt: 9959), Westgrenze des Flurstücks 10701 (alt: 9959), über die Flurstücke 70 (Twisselwisch) und 7307 (Buckhoop), Westgrenzen der Flurstücke 7307 und 10011 (Buckhoop), über die Flurstücke 2315 bis 2308, Westgrenze des Flurstücks 10011, über das Flurstück 10011 der Gemarkung Langenhorn - Suckweg - Westgrenze des Flurstücks 10635 (alt: 10056), über die Flurstücke 10635 und 2495 (Tarpenbek) der Gemarkung Langenhorn - Landesgrenze - über das Flurstück 2495, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 50, Nordgrenze des Flurstücks 7363 der Gemarkung Langenhorn.
technHerstellDatum
2014-03-20
texte
[§2 Nr.1 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind die den Parkanlagen zugewandten Grundstückseinfriedigungen mit Hecken oder Strauchpflanzung zu versehen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen sind für je 250 m² Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grünflächen „Dauerkleingärten" ist für je 1500m² Grünfläche im Bereich der Gemeinschaftsflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm , kleinkronige Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² mit mindestens 1 m durchwurzelbarer Bodentiefe anzulegen.][§2 Nr.6 | Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.7 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit "EG" bezeichnete Fläche ist als extensive, an den Standort angepasste Mähwiese oder Weide mit Feldgehölzen zu erhalten und zu entwickeln. Ein Viehbesatz von zwei Tieren pro Hektar Weideland ist als Standweide zulässig. Das Grünland ist mindestens einmal, jedoch maximal zweimal jährlich, frühestens im Juli, zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen. Entwässernde Maßnahmen sowie Pflegeumbruch, Düngung und Kalkung sind unzulässig, ebenso eine maschinelle Bearbeitung (Walzen, Schleppen) in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni.][§2 Nr.8.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB"bezeichnete Fläche ist als strukturreicher lichter Gehölzbestand mit breiten Saumzonen zu erhalten und zu entwickeln. Dabei sollen neben Gebüschen und waldartigen Bereichen auch magere Gras- und Krautfluren entstehen.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen „Dauerkleingärten" ist innerhalb des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein Vereinshaus mit einer Grundfläche von maximal 100 m² zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Neustadt 25 für den Geltungsbereich Neuer Wall — Adolphsbrücke — Alsterfleet — Südwestgrenze des Flurstücks 151 der Gemarkung Neustadt-Nord (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 107) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-18
texte
[§2 Nr.1 | In den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht unter den Arkaden am Alsterfleet auf den Flurstücken 55, 57, 59, 60, 67, 137 und 138 der Gemarkung Neustadt-Nord umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Durchgang auf dem Flurstück 67 der Gemarkung Neustadt-Nord können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 107]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Auf die im Durchführungsplan ausgewiesenen Gebäude mit mehr als 4 Vollgeschossen finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) höchstens 4,50 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g) höchstens 7,00 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
für die achtgeschossige Wohnhausbebauung (W8g) höchstens 24,00 m.][Nr. 2.34 | Die zulässigen Traufhöhen betragen:
für die zwölfgeschossige Geschäftshausbebauung (G12g) höchstens 37,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhoben werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK-Gem) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.8 | An der Südseite des Altonaer Rathausmarktes und der Klaus-Stallknecht-Straße zwischen der neuen Führung der Dosestraße und Pepermölenbek sowie an der Westseite der Straße Pepermölenbek zwischen Klaus-Stallknecht-Straße und Trommelstraße sind Gehwegüberfahrten nicht zulässig.
Für die Zwecke der Betriebe in der Ladenbebauung auf den Grundstücken an der Klaus-Stallknecht-Straße und der Straße Pepermölenbek und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Reichsgaragenordnung ist eine Anliegerstraße als private Fläche gemeinschaftlicher Nutzung vorgesehen. Diese bedingt, daß Überfahrtsrechte gegenseitig gebildet werden. Die Kosten für die Bereitstellung der durch Begrenzungslinien bezeichneten Flächen sowie für die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der im Durchführungsplan dargestellten Anliegerstraße haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen. Die für die Durchführung notwendigen privaten Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander werden im einzelnen im Umlegungsverfahren begründet.][Nr. 2.9 | Der Durchführungsplan weist Arkaden auf öffentlichem Grund und Auskragungen in den öffentlichen Grund aus. Die bauliche Gestaltung dieser Anlagen, insbesondere auch die lichte Höhe, wird entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Eine Unterkellerung ist nicht zulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201, 112]
Der Bebauungsplan Wilstorf 40 für den Geltungsbereich
Musilweg – Rönneburger Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil
705) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rönneburger Straße – Musilweg – Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2469, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1920 der
Gemarkung Wilstorf.
technHerstellDatum
2017-03-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2
Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den mit
„(A)“ und „(B)“ bezeichneten Kerngebieten. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen,
Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss
zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Wohnungen
allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe entweder nur im Erdgeschoss
oder nur im ersten Obergeschoss zulässig. Oberhalb des
ersten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind oberhalb des dritten oberirdischen Geschosses keine
weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind die Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets ist
für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.8 | Die mit „(D)“ bezeichneten Fassaden sind für Garagengeschosse
geschlossen auszuführen. Verschließbare Öffnungen
wie Fenster, Türen und Tore sind zulässig.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind Dächer mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Dachbereiche mit Neigungen
von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten, Verglasungen
und Dachterrassen sind von der Begrünung ausgenommen][§2 Nr.12 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
abweichend von Nummer 11 die Dachflächen mit einem
mindestens 30 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. Auf Teilflächen
ist die Anlage von Zuwegungen und Dachterrassen zulässig.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte
einheimische, großkronige Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden,
aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen. In Ausnahmefällen, bei denen dies nicht
möglich ist, ist eine mindestens 1,5 m tiefe Baumgrube
anzulegen. Diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung
sowie mindestens 12 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat
herzustellen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.15 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
der Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der Bebauungsplan Wandsbek 59/Marienthal 20 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich des Wandsbeker Zentrums beiderseits der Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße/Hammer Straße und Schünemannstieg (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 505 und 510) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Brauhausstraße — über das Flurstück 2587, Nordgrenzen der Flurstücke 2198, 2197 und 1388, über das Flurstück 2562 der Gemarkung Wandsbek — Brauhausstieg — über das Flurstück und Nordgrenze des Flurstücks 2558, Nordgrenzen der Flurstücke 1375, 1352, 1373 und 1370, über das Flurstück 1370, Westgrenze des Flurstücks 3310 der Gemarkung Wandsbek — Brauhausstieg — Wandsbeker Königstraße — Quarree — Schünemannstieg — Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2513 der Gemarkung Wandsbek — Wandsbeker Marktstraße — Schloßstraße — Botenstieg — Knutzenweg — Hammer Straße — Wandsbeker Marktstraße.
technHerstellDatum
2017-04-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „A" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Durchfuhrungsplans D 230 vom 2. Dezember 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 454) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten des Planbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Geltungsbereich des Bebauunsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]
Der Bebauungsplan Lurup 22 für den Geltungsbereich Flurstraße - Rugenbarg - Böttcherkamp - Ostgrenzen der Flurstücke 2265 und 46, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 45 der Gemarkung Groß Flottbek - Flottbeker Drift - Südgrenze des Flurstücks 15, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 24 der Gemarkung , Groß Flottbek - Ostgrenze des Flurstücks 1233, Südgrenzen der Flurstücke 1234 und 1238 der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | [dieser § wurde durch Lurup44 aufgehoben]: Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speise wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswo nungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet am Rugenbarg sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tank stellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 6 der Baunutzungsverordung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Winterhude 26 für das Plangebiet Henry-Budge-Straße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2685 sowie Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2684 der Gemarkung Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-15
texte
[§2 Nr.1 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge und die Garagenfläche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Plangebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellfläche darf für Einstellplätze und Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
Der Bebauungsplan Marmstorf 2 für den Geltungsbereich Bremer Straße — Ernst-Bergeest-Weg — Südgrenzen der Flurstücke 149, 1568 und 148 sowie Westgrenzen der Flurstücke 148, 147 und 138 der Gemarkung Marmstorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 709) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-21
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]