[§2 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 20 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen. weIche die Unterhaltung beeinträchtigen können, unzulässig.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Iserbrook 14 für den Geltungsbereich Osterloh — Holtbarg — Schenefelder Holt — über das Flurstück 941, Ostgrenze des Flurstücks 941 der Gemarkung Osdorf — Borndiek — Südgrenzen der Flurstücke 947 und 946 der Gemarkung Osdorf — Südgrenze des Flurstücks 3382 der Gemarkung Dockenhuden — Bruchloh (Bezirk Altona, Ortsteil 224) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-21
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Das Staffelgeschoß ist ringsum um mindestens 1,2 m zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
[§1 | In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Parkanlage" auf den Flurstücken 1045, 1046 und 2304 sowie auf Teilen des Flurstücks 1047 der Gemarkung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) in die Festsetzung „Spielplatz" geändert.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Hausbruch 24 für den Geltungsbereich Neuwiedenthaler Straße — Minnerstieg — Nordgrenzen der Flurstücke 1813 bis 1815, 318 bis 312, 305, 304 (Ünner Brandheid), 303, 302, 295 bis 291, 289 bis 286, Ostgrenze des Flurstücks 286, über das Flurstück 286, Südgrenze des Flurstücks 287, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 288 der Gemarkung Neugraben (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-10
texte
[§2 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36 vom
7. Mai 1968 (HmbGVBl. S. 108) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | Im Einzigen Paragraphen wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben und mit
Versandhandelsbetrieben betrieblich und räumlich verbundenen
Verkaufsstellen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel
in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör
oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen
oder lagern.Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Lurup 33 für den Geltungsbereich Franzosenkoppel - Westgrenze des Flurstücks 1981, Südgrenze des Flurstücks 961 der Gemarkung Lurup - Veermoor - West- und Südgrenze des Flurstücks 939 der Gemarkung Lurup - Limosenweg - Friedrichshulder Weg - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2000, Südgrenze des Flurstücks 965, Ostgrenze des Flurstücks 1978 der Gemarkung Lurup - Ockerstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-01
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Marmstorf 29 für den Geltungsbereich
zwischen Langenbeker Weg, Marmstorfer Weg,
Nymphenweg
und Harburger Stadtpark (Bezirk Harburg,
Ortsteil 709) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Marmstorfer Weg – über das Flurstück 3341, Nordgrenze des
Flurstücks 460 (Elfenwiese), West- und Nordgrenze des Flurstücks
2747, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 2746,
Nordgrenze des Flurstücks 2478, über das Flurstück 2478,
über die Flurstücke 443, 444 (Weg) und 446, Ostgrenzen der
Flurstücke 446, 453, 454, 456, 457, 458, 460 (Elfenwiese)
und 467, Nordwest-, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks
3521, Südostgrenze und Südgrenze des Flurstücks 3520,
Südgrenze des Flurstücks 2715, Ostgrenzen der Flurstücke
3718 und 3715, Nordostgrenze des Flurstücks 3714, über die
Flurstücke 478, 3376, 476, 475 und 474, Nordgrenze des Flurstücks
472 (Langenbeker Weg) der Gemarkung Marmstorf –
Langenbeker Weg.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai
2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 100 vom
Hundert (v. H.) überschritten werden.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten,
Erker, Loggien, Wintergärten, Balkone und
Sichtschutzwände bis zu 2 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Entlang der Straßen Marmstorfer Weg und Langenbeker
Weg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten der
Gebäude nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Wohn- und Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen
werden.][§2 Nr.6.1 | Außenwände der Gebäude sind mit Mauerziegeln oder
Riemchen in beigen, roten oder braunen Farbtönen zu
verblenden.
Für die Fassaden und Fensterrahmen sind je
Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben zu
verwenden.][§2 Nr.6.2 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude
gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.6.3 | Es sind nur Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer
zulässig. Für die Dachdeckung mit Dachsteinen oder
Dachziegeln sind nur rote oder rotbraune Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.7 | Je Einzelhaus sowie Doppelhaushälfte sind mindestens ein
kleinkroniger Laubbaum oder zwei Obstbäume zu pflanzen.][§2 Nr.8.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.8.2 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.8.3 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu
erhalten.][§2 Nr.10 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen
für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen des Anpflanzungsgebotes sind 5 v. H.
Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und
95 v. H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist je 2 m² eine Pflanze
zu verwenden.][§2 Nr.12 | Dächer von Garagen und Carports sind mit einer Neigung
bis zu 6 Grad auszuführen und mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Rad- und Fußwege sowie Stellplätze außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Das auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr.16 | Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässerung
sind vegetationsfähig und mit abgeflachten Uferböschungen
anzulegen.][§2 Nr.17 | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen sind Außenleuchten
mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel
in Form von Natrium-Niederdruck-, Natrium-Hochdruck-
oder LED-Lampen auszustatten. Die Leuchtanlagen
sind staubdicht auszuführen und zu den Außenbereichsflächen
hin abzuschirmen oder so herzustellen,
dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden
werden.][§2 Nr.18 | Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen mit Ausschluss
von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen entlang der
öffentlichen Verkehrsflächen können bei der Errichtung
von Hausgruppen ausnahmsweise Stellplätze zugelassen
werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]
Der Bebauungsplan Rönneburg 25/Sinstorf 21 für den Geltungsbereich südlich des Rönneburger Kirchwegs (Bezirk Harburg, Ortsteile 706 und 708), wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenzen der Flurstücke 149 und 1850, Nordwest-, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1850, über die Flurstücke 152, 151 und 150, Ostgrenze des Flurstücks 149, über das Flurstück 149 der Gemarkung Langenbek.
technHerstellDatum
2015-04-21
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Putzbauten sind in hellen Farbtönen auszuführen; bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.3 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.4 | Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind nur rote oder anthrazitfarbene Materialien zulässig.][§2 Nr.5 | Es sind nur Sattel- und Pultdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 50 Grad zulässig.][§2 Nr.6 | Für die zu erhaltenden Wallhecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.8 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Mit Ausnahme der mit „A" bezeichneten Bereiche ist das abfließende Niederschlagswasser der privaten Grundstücksflächen über Gräben oder Mulden in das vorhandene offene Entwässerungssystem abzuleiten.][§2 Nr.12 | In den Wohngebieten sind Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Wohnbau- und Straßenverkehrsflächen außerhalb der mit „B" bezeichneten Bereiche die Flurstücke 916, 1397 und eine Teilfläche des Flurstücks 177 der Gemarkung Sinstorf sowie eine Teilfläche des Flurstücks 1851 der Gemarkung Langenbek zugeordnet.][§2 Nr.14 | Die Ausgleichsmaßnahmen werden gesammelt zu 72 vom Hundert (v. H.) den Wohnbauflächen und zu 28 v. H. den Straßenverkehrsflächen zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 706, 708]