Der Bebauungsplan Steilshoop 7 für den Geltungsbereich Steilshooper Straße — Nordgrenze des Flurstücks 31, über das Flurstück 31 der Gemarkung Steilshoop — Seebek — Südwestgrenze des Flurstücks 34 der Gemarkung Steilshoop (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 516) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-03
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 516]
Der Bebauungsplan Sinstorf 6 für den Geltungsbereich Rüsselkäferstieg — Marienkäferweg — über das Flurstück 66 der Gemarkung Sinstorf bis zur Gemarkungsgrenze Sinstorf/Marmstorf — Sinstorfer Weg — Moorlage — Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 143, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 142, Ostgrenzen der Flurstücke 143 und 155, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 161, über das Flurstück 162 zur Nordgrenze des Flurstücks 163 der Gemarkung Sinstorf — Sinstorfer Weg — Sinstorfer Kirchweg — Westgrenzen der Flurstücke 544, 524 und 134 der Gemarkung Sinstorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 708) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-17
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das Staffeigschoß ist an der Nord-, Ost- und Südseite um mindestens 2,0 m und an der Westseite um mindestens 8,0 m zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 72 für den Bereich westlich der Bramfelder Chaussee und nördlich des Moosrosenweges (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Bramfelder Chaussee im Osten, Moosrosenweg im Süden bis zur Straßenmitte, die Südund Westgrenzen des Flurstücks 10883, die Südgrenzen der Flurstücke 10951, 10955, 10899, die Süd- und Westgrenze des Flurstücks 10898, die Westgrenze des Flurstücks 10896, , die Süd- und Westgrenze des Flurstücks 10895, die Westgrenze des Flurstücks 10894, die West- und Nordgrenze des Flurstücks 10893 sowie die Nordgrenzen der Flurstücke 10947, 10943, 10944, 10946, 10916, 10914 und 10915 der Gemarkung Bramfeld.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 1. | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 2. | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 3. | Im urbanen Gebiet sind in den Erdgeschossen in den zur Bramfelder Chaussee ausgerichteten Flächen nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie dem Wohnen zuzuordnende Gemeinschaftsräume zulässig.][§2 4. | Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln oder auf Vorführungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 5. | Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zentrenrelevante Sortimente sind gemäß den Ansiedlungsregeln der „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019: Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), Zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte ("weiße Ware"), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder inklusive Zubehör.][§2 6. | Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten wie Treppenräume sind oberhalb der Oberkante der Attika, des als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses, bis zu einer Höhe von 1,5 m und in dem mit „(A)“ durch Baugrenzen definierten Bereich bis zu einer Höhe von 5,5 m zulässig. Aufbauten mit Ausnahme von Solar- und Photovoltaikanlagen, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2 m von der Außenfassade zurückzusetzen. Ausgenommen davon sind Fahrstuhlüberfahrten.][§2 7. | Im Vorhabengebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundfläche für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, oberirdische Stellplätze und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.][§2 8. | Entlang der mit „(B)“ gekennzeichneten Bereiche sowie in dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 2 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und dies keine wesentliche Verschattung der benachbarten Wohnnutzungen bewirkt. Für ebenerdige Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 4 m zugelassen werden.][§2 9. | Im allgemeinen Wohngebiet „WA 2“ und im urbanen Gebiet ist die vollständige Unterbauung der Grundstücke mit Tiefgaragen, ihren Zufahrten sowie unterirdischen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.
Im allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ ist die Unterbauung mit Tiefgaragen, ihren Zufahrten sowie unterirdischen Nebenanlagen auch außerhalb der Baugrenzen bis zu einem Anteil von 75 vom Hundert zulässig.][§2 10. | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen dürfen bis zum 31. Dezember 2053 nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.][§2 11. | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 12. | Werbeanlagen sind ausschließlich an den der Bramfelder Chaussee zugewandten Gebäudeseiten und hier nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.][§2 13. | Im Vorhabengebiet sind ebenerdige Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze zulässig. Oberirdische Garagen sind unzulässig.][§2 14. | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 10899, 10897, 10895, 10894, 10953, 10954, 10955 und 10956 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Benutzer und Besucher der Flurstücke 10893, 10894, 10895, 10896, 10897, 10898, 10899, 10953, 10954, 10955 und 10956 der Gemarkung Bramfeld, der Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie Feuerwehr und Rettungsdienste diese Fläche zu betreten und zu befahren.][§2 15. | Das festgesetzte Geh-, Fahr und Leitungsrecht auf den Flurstücken 10899, 10898 und 10955 der Gemarkung Bramfeld umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und Entsorgungsbetriebe unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung und Unterhaltung von Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 16. | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 10943, 10944, 10946,10916, 10915 und 10914 umfasst die Befugnis der Benutzer und Besucher der Flurstücke 10943, 10944, 10945, 10946, 10904, 10905, 10906, 10907, 10908, 10910, 10911, 10912, 10914, 10916 und 10918 sowie der Ver- und Entsorgungsunternehmen und Feuerwehr und Rettungsdienste diese Fläche zu betreten und zu befahren.][§2 17.1 | Entlang der in der Nebenzeichnung mit „(D)“ gekennzeichneten Bereiche sind durch Anordnung der Baukörper und/oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können zugelassen werden, wenn mindestens die Hälfte der Schlafräume einer Wohnung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet wird. Für Eckwohnungen an der Bramfelder Chaussee, die keine lärmabgewandte Seite besitzen, können Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zugelassen werden, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass die Vorgaben von Nummer 17.2 eingehalten werden. Vor den zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientierten Schlafräumen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) vorzusehen.][§2 17.2 | Entlang der in der Nebenzeichnung mit „(E)“ gekennzeichneten Bereiche, ist in Schlafräumen, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert sind, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (um Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Bei den verglasten Vorbauten muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Sofern an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten wird, sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 17.3 | In dem urbanen Gebiet und im allgemeinen Wohngebiet „WA 2“ ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 17.4 | Für alle gewerblichen Aufenthaltsräume muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. Es ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 40 dB(A) in Aufenthaltsräumen tagsüber (6 Uhr bis 22 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen. Zudem ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung eines mittleren Innenschallpegels von 30 dB(A) in Aufenthaltsräumen nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) bei geschlossenen Außenbauteilen sicherzustellen, soweit eine im Nachtzeitraum schutzwürdige Nutzung besteht.][§2 18. | In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücks-fläche einschließlich der unterbauten Flächen ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][§2 19. | Festgesetzte zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, mittel- und großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 25 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen werden.][§2 20. | Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Bei der Pflanzung von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen kann die Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt sind.][§2 21. | Für zu pflanzende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen gemäß Nummern 19 und 20 vorzunehmen.][§2 22. | In den Baugebieten sind Dächer von Hauptanlagen als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu maximal 15 Grad herzustellen. Flachdächer und flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.][§2 23. | Im Vorhabengebiet sind die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen.][§2 24. | Im Vorhabengebiet sind Außenleuchten zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60° C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 25. | Auf den privaten Grundstücksflächen sind oberirdische Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 26. | Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- bzw. Stauwassers führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Alsterdorf 2 für das Plangebiet Alsterkrugchaussee - Alsterdorfer Damm - Rathenaustraße - Wilhelm-Metzger-Straße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-29
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen sind nur Bootshäuser von Wassersportvereinen und von Betrieben, die sich mit der Lagerung von Sportbooten befassen, zulässig. Ausnahmsweise können nicht störende Reparaturwerkstätten sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile des Baugrundstücks für besondere private bauliche Anlagen sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Sinstorf 4" wird dem
Gesetz hinzugefugt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2. In dem in der Anlage schraffiert dar gestellten Bereich zwischen Weiherheide — Meckelfelder Weg — Landes¬grenze — Südgrenzen der Flurstücke 498 (neu: 1331), 499 (neu: 1329), 311 (neu: 1327), 312, 313, 496, 314 bis 323 und 327 der Gemarkung Sinstorf werden die Festsetzungen für die westlich der Straße Höpengrund abzweigende rückwärtige öffentliche Erschließungsstraße mit 8 m Breite und Kehrenkopf sowie das Leitungsrecht von 5 m Breite zwischen dem Kehrenkopf und der Straße Weiherheide aufgehoben. Die ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen für die Straßen Höpengrund und Kickbuschweg werden auf die Grenzen der
für diese Straßen neu gebildeten Flurstücke 304 und 297 reduziert. Die aufgehobenen Straßenverkehrsflächen werden als nicht überbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen. Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Nummer 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Sasel 15 / Wellingsbüttel 10 für den Geltungsbereich Am Pfeilshof — Kipps Weg — Volksdorfer Weg — Gilcherweg — Süd- und Ostgrenzen des Flurstücks 3058 der Gemarkung Sasel (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 517 und 518) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-03
texte
[§2 Nr.1 | Bei dreigeschossigen Gebäuden sollen die Dächer flacher als 30 Grad geneigt sein; dies gilt auch für zweigeschossige Gebäude, wenn ein Staffelgeschoß zugelassen wird.][§2 Nr.2 | Soweit für zweigeschossige Gebäude die Dachneigung flacher als 30 Grad bestimmt ist, wird ein Staffelgeschoß über das zweite Geschoß hinaus ausgeschlossen. Wenn eine eingeschossige Bauweise gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.][§2 Nr.3 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517, 518]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 17 für den Geltungsbereich Kornweide — Finkenriek — König-Georg- Deich — Bahnanlagen (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-30
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur Blumen- und Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe und ähnliche friedhofgebundene Betriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.][§2 Nr.2 | Auf den Flächen, die für eine Erweiterung der Bahnanlagen vorgesehen sind, werden Nebenanlagen ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Die Verordnung über Außenbereiche in Duvenstedt
und Lemsahl-Mellingstedt für den Geltungsbereich der
Splittersiedlungen beiderseits der Lemsahler Landstraße und
Poppenbütteler Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 521 und
522) wird festgestellt.
Das in der Anlage dargestellte Plangebiet wird wie folgt
begrenzt:
Gebiet I W:
Südwestgrenzen der Flurstücke 433, 432 und 431, Südwest-,
Nordwest- und Nordostgrenze (teilweise) des Flurstücks 1313
der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt, über das Flurstück 629
(Bökenbarg) in nördliche Richtung, Nordwestgrenze des Flurstücks
2228 (teilweise), über das Flurstück 2228 in östliche
Richtung, Nordwestgrenze des Flurstücks 2229 (teilweise),
über das Flurstück 2229 in nordöstliche Richtung, Südwest-,
Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 584, über die
Flurstücke 584, 2229 und 629 (Bökenbarg) in südliche Richtung
der Gemarkung Duvenstedt, über das Flurstück 433 in
südliche Richtung der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.
Gebiet II W:
Über die Flurstücke 1144, 3514, 3516, 3515, 3424 und 1406
in nördliche Richtung, Nordost-, Südost- und Südwestgrenze
(teilweise) des Flurstücks 1406, Ostgrenzen der Flurstücke
3424 und 3515, über das Flurstück 3516 in südliche Richtung
und Südgrenzen der Flurstücke 3516 und 1144 der Gemarkung
Lemsahl-Mellingstedt.
Gebiet III W:
Westgrenze des Flurstücks 1825, West- und Nordgrenze
(teilweise) des Flurstücks 1587, über das Flurstück 1587 in
südliche Richtung, Ostgrenze des Flurstücks 1825, über das
Flurstück 1825 in westliche Richtung, Südgrenze des Flurstücks
1825 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.
Gebiet IV W:
Über die Flurstücke 446, 3508, 3510, 1442, 3829, 3830, 442,
2435, 2432 und 440 in nördliche Richtung, Nordgrenze des
stücks 440, über das Flurstück 440 in südliche Richtung,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2433, Ostgrenze des Flurstücks
2435, über das Flurstück 442 in südliche Richtung,
Nordgrenze (teilweise) und Ostgrenze des Flurstücks 3830,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 446 der Gemarkung Lemsahl-
Mellingstedt.
Gebiet V W:
Über die Flurstüc
technHerstellDatum
2017-04-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[1. | Vorhaben auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich
dieser Verordnung, die Wohnzwecken dienen, soll
nicht entgegengehalten werden können, dass sie einer Darstellung
im Flächennutzungsplan über Flächen für die
Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen.][2. | Für Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben
dienen, gilt Nummer 1 entsprechend.][3. | Vorhaben im Sinne der Nummern 1 und 2 sind nur zulässig,
wenn sie sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung,
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und
der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen
und die Erschließung gesichert ist.][4. | Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, sind nur als eingeschossige
Einzelhäuser in offener Bauweise mit jeweils einer
Wohneinheit sowie bauordnungsrechtlich notwendiger
Garagen und Carports zulässig. Die Errichtung weiterer
Nebenanlagen ist unzulässig. Die Grundfläche hinzutretender
Gebäude ist an die Umgebungsbebauung anzupassen.
Die Firsthöhe der benachbarten Gebäude darf nicht überschritten
werden.][5. | Die Erschließung von Vorhaben ist nur über bestehende
Zufahrten vorzusehen. Ausnahmen können zugelassen
werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 521,522]