Der Bebauungsplan Neuland 23 für den Geltungsbereich zwischen der Neuländer Wettern, der Bundesautobahn (BAB) A 1, der Neuländer Straße, dem Neuländer Weg und der Westgrenze der Flurstücke 315 und 313 (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuländer Weg - Westgrenze des Flurstücks 315, Südgrenze des Flurstücks 2991, Westgrenze des Flurstücks 313, Nordgrenze der Flurstücke 313, 314, 301, 300, 297, 296, 915 (Neuländer Wettern), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1246, Ostgrenze des Flurstücks 1288, Westgrenze des Flurstücks 962, Ostgrenzen der Flurstücke 12125 und 285, Südgrenzen der Flurstücke 12112 und 12110, Westgrenze des Flurstücks 12110 der Gemarkung Neuland.
Der Bebauungsplan Groß Borstel 8 für das Plangebiet Borsteler Chaussee — Westgrenzen der Flurstücke 447 und 256, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1332 sowie Westgrenze des Flurstücks 155 der Gemarkung Groß Borstel — Beerboomstücken — Klotzenmoor — Klotzenmoorstieg — über das Flurstück 166, West- und Norgrenze des Flurstücks 169 sowie Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 170 der Gemarkung Groß Borstel — Rathbusch — Ostgrenzen der Flurstücke 735, 734, 825, 600, 729, 935, 680 und 730 der Gemarkung Groß Borstel — Weg Nr. 173 über das Flurstück 492 der Gemarkung Groß Borstel — Woltersstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-11
texte
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) dient
a) die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge den Flurstücken 156, 157, 371, 447, 146, 478, 387, 360, 364, 253 und 145 der Gemarkung Groß Borstel, soweit die Verpflichtungen nicht auf den ausgewiesenen Stellflächen erfüllt werden können;
b) die Gemeinschaftsgarage unter Erdgleiche den Flurstücken 287, 288, 685, 686, 135, 835, 684 und 690 der Gemarkung Groß Borstel.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser, im Kerngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Gemeinschaftsstellfläche und die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind — außer auf dem Flurstück 353 der Gemarkung Groß Borstel — zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 127 der Gemarkung Groß Borstel an die Woltersstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten werden Tankstellen, die nicht im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen stehen, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten am Traberweg sind Vergnügungsstätten sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten nördlich des Friedrich-Ebert-Damms sind Wohnungen allgemein zulässig. In einem Bereich von 20 m beidseitig der 110-kV-Hochspannungsleitung, gemessen vom äußeren Leiter, sind Wohnungen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In dem mit „(K)" bezeichneten Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen sowie Lagerhäuser und Lagerplätze) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash-, Tennishallen und Bowlingbahnen) unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten, in denen drei- oder mehr als dreigeschossige Gebäude zulässig sind, kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2,5 m auf einer Breite von jeweils maximal 6 m zugelassen werden. Ausgenommen sind die den Planstraßen (A), (B), (F) und (G) zugewandten Fassaden.][§2 Nr.7 | Die Zahl der Vollgeschosse für Überbauungen von Straßenverkehrsflächen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten sind außerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze und Garagen weitere Stellplätze nur als Tiefgaragen zulässig; ausgenommen sind die reinen Wohngebiete entlang der Straßen Eckerkoppel und Am Stadtrand. Auf den mit „(M)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete sind Tiefgaragen unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen „Ausschluß von Nebenanlagen" in den reinen und allgemeinen Wohngebieten entlang der Straße Am Stadtrand, in den Kerngebieten und in den Gewerbegebieten sind auch Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein Baum zu pflanzen; ausgenommen sind die mit „(A)" bezeichneten Stellplatzanlagen, auf denen nach jedem vierten Stellplatz eine Strauchpflanzung mit einer Mindesthöhe von 0,6 m vorzunehmen ist.][§2 Nr.11 | Zufahrten von den "Fußgängerbereichen" zu Gebäuden, Tiefgaragen und anderen baulichen Anlagen sind unzulässig.][§2 Nr.12 | In den Baukörpern mit den Ordnungsnummern (8), (9), (10), (16), (48), (49), (50), (51), (52) und (53) sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.13 | In dem Baukörper mit der Ordnungsnummer (57) und in den parallel zur U-Bahn verlaufenden Teilen der Baukörper mit den Ordnungsnummern (54), (62) und (61) sind Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit Schlafräume nicht den lärmabgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden können, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | In dem mit „(L)" bezeichneten Teil des Baukörpers mit der Ordnungsnummer (61) sind Wohn- und Schlafräume sowie Balkone, Erker, Loggien usw. zur westlichen oder nördlichen Gebäudeseite zu orientieren.][§2 Nr.15 | An der Nordseite des mit „(K)" bezeichneten Gewerbegebiets sind Türen oder zu öffnende Fenster unzulässig; dies gilt nicht für Sozial- und Büroräume sowie Hausmeisterwohnungen.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden den Flächen von Wohn-, Gemeinbedarfs- und Kerngebieten die in Blatt 1 und Blatt 2 des Bebauungsplans festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zugeordnet; ausgenommen von der Zuordnung sind die Baugebiete entlang der Straßen Am Stadtrand und Eckerkoppel.][§2 Nr.17 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk — Fernwärmenetz — anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.18 | Zwischen reinen Wohngebieten und angrenzenden privaten Grünflächen sind Einfriedungen nur als Hecken mit einer Höhe von maximal 0,8 m zulässig.][§2 Nr.19 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten; ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten; Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.20 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.21 | Abweichend von § 2 Nummer 8 dürfen die notwendigen Stellplätze für eine Kindertagesstätte (Gebäude mit der Ordnungsnummer (57)) auch außerhalb der für Stellplätze festgesetzten Flächen angelegt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 509, 513, 514]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 66 für den Geltungsbereich Kornweide — Ostgrenze des Flurstücks 7233, über die Flurstücke 7234, 4470 und 4262, Nordostgrenzen der Flurstücke 4468 (Finkenriek) und 4500, über die Flurstücke 4500, 4468 (Finkenriek), 4463, 4461 und 6629, Westgrenze des Flurstücks 6640, über die Flurstücke 4246, 4247, 4240 (Kornweide) und 6857 (Alter Deich) der Gemarkung Wilhelmsburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-05
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur friedhofsbezogene Betriebe, insbesondere Blumengeschäfte, Kranzbindereien und Steinmetzbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthalts- und sonstigen schutzwürdigen Räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.][§2 Nr.3 | Im Dorfgebiet sind Nutzungen nach § 5 Absatz 2 Nummern 3 bis 10 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 713]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 29 für den Geltungsbereich Otzenstraße - Westgrenzen der Flurstücke 1026 und 1009, über das Flurstück 1006 der Gemarkung Altona-Nord - Thadenstraße - Bernstorffstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 205) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die Staffelgeschosse sind an der Vorder- und Rückseite um 2,0 m zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 205]
Der Bebauungsplan Horn 17 für das Plangebiet Bundesautobahn — Rennbahnstraße — Tribünenweg — Rhiemsweg — Sievekingsallee (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-21
texte
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Das Sondergebiet Rennbahn dient dem Betrieb der Horner Rennbahn; zulässig sind Pferdeställe. Ausnahmsweise können Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Entlang der Bundesautobahn sind in einem Streifen von 10,0 m Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Schnelsen 56 für den Geltungsbereich Schnelser Höhe — Wählingsallee — Wählingsweg einschließlich angrenzender Teile der Flurstücke 2227 und 2218 bis 2213, Südgrenze des Flurstücks 2199 der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-10-23
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]