Der Bebauungsplan Winterhude 20 für den Geltungsbereich östlich Dorotheenstraße, südlich Heidberg und westlich Goldbekkanal (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 410) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Poßmoorweg - Heidberg - Nordostgrenzen der Flurstücke 830 und 709 der Gemarkung Winterhude - Poßmoorweg - Nordostgrenze des Flurstücks 2910, über das Flurstück 3027 der Gemarkung Winterhude - Goldbekkanal - Dorotheenstraßenbrücke - Dorotheenstraße.
technHerstellDatum
2014-05-14
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten entlang der Straßen Poßmoorweg, Heidberg, Dorotheenstraße und Moorfuhrtweg sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 2671, 2792 und 2794 der Gemarkung Winterhude umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für anzupflanzende Bäume sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 410]
Der Bebauungsplan Bramfeld 42 für den Geltungsbereich Seebek — Nordgrenze des Flurstücks 2394 der Gemarkung Bramfeld — Heinrich-Helbing-Straße — Fabriciusstraße — Bramfelder Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-18
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 516]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerbetrieben und ähnliche Betriebe, nicht zulässig sind.]
Der Bebauungsplan Rothenburgsort 16 für den Geltungsbereich südlich der Bahngleise zwischen Billhorner Deich, Billhorner Kanalstraße, Köhnestraße, Marckmannstraße und Billhorner Röhrendamm (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 132 und 133) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Billhorner Röhrendamm – Westgrenze des Flurstücks 2723, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 296, 295 und 2720, Westgrenze des Flurstücks 2721 der Gemarkung Billwerder Ausschlag – Marckmannstraße – Westgrenzen der Flurstücke 3234 und 293 der Gemarkung Billwerder Ausschlag – Billhorner Kanalstraße – West- und Nordgrenze des Flurstücks 3174, Westgrenze des Flurstücks 3176, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3153, Nordgrenzen der Flurstücke 3180, 3179, 3129, 3131 und 3160 der Gemarkung Billwerder Ausschlag – Billhorner Deich – Billhorner Kanalstraße – Köhnestraße – Marckmannstraße – Ostgrenzen der Flurstücke 3046, 3047 und 3048 der Gemarkung Billwerder Ausschlag.
erstellungsMassstab
1000
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[§ 2 Nr. 1 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet „MU 2“ und in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet „MU 4“ sind in allen Geschossen sowie in den urbanen Gebieten „MU 1“ und „MU 3“ im Erdgeschoss Wohnnutzungen unzulässig.][§ 2 Nr. 2 | In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ sind Wohnnutzungen erst dann zulässig, wenn in dem urbanen Gebiet „MU 1“ vorher oder zeitgleich eine geschlossene Bebauung mit einer Gebäudehöhe von mindestens 25 m über Normalhöhennull (NHN) im geschlossenen Rohbau (einschließlich Fenstereinbau) über die gesamte Breite der überbaubaren Grundstücksfläche fertig gestellt wurde.][§ 2 Nr. 3.1 | In den Gewerbegebieten sind Tankstellen, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 3.2 | In den Gewerbegebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) bis zu einer GRZ von 0,9 durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen zulässig.][§ 2 Nr. 3.3 | In den Gewerbegebieten sind Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.][§ 2 Nr. 3.4 | In den Gewerbegebieten sind Betriebe unzulässig, die Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021 S. 123), zuletzt geändert am 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873, 2875), aufweisen und deren angemessene Sicherheitsabstände im Sinne des § 3 Absatz 5 c BImSchG benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5 d BImSchG erreichen.][§ 2 Nr. 4.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgung und Wohnen“ dient insbesondere der Unterbringung von großflächigem Einzelhandel sowie dem Wohnen. Im Sondergebiet sind zulässig:
4.1.1 klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (vgl. Sortimentsliste unter Nr. 4.2), 4.1.2 Wohngebäude sowie
4.1.3 Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke.
Die Verkaufsfläche darf höchstens 0,52 Quadratmeter je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen. Klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich im mit „(C)“ bezeichneten Bereich im Erdgeschoss zulässig. Sozialräume und erforderliche Nebenräume des Einzelhandels sind auch im 1. Obergeschoss zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente (vgl. Sortimentsliste unter Nr. 4.3) sind auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.][§ 2 Nr. 4.2 | Nahversorgungsrelevante Sortimente sind (gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019): Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.][§ 2 Nr. 4.3 | Zentrenrelevante Randsortimente sind (gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019): Medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße Ware), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen und Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder inklusive Zubehör.][§ 2 Nr. 4.4 | Die Verkaufsfläche darf höchstens 0,52 Quadratmeter je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen. Klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich im mit „(C)“ bezeichneten Bereich im Erdgeschoss zulässig. Sozialräume und erforderliche Nebenräume des Einzelhandels sind auch im ersten Obergeschoss zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente im Sinne von Nummer 4.3 sind auf maximal 10 vom Hundert (v.H.) der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.][§ 2 Nr. 4.5 | Im Sondergebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig.][§ 2 Nr. 5.1 | In den urbanen Gebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§ 2 Nr. 5.2 | In den urbanen Gebieten sind nur Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente sind auf maximal 10 v. H. der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig.][§ 2 Nr. 5.3 | Im urbanen Gebiet „MU 1“ ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,95 durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen zulässig.][§ 2 Nr. 5.4 | In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 1,0 durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen zulässig.][§ 2 Nr. 5.5 | Im urbanen Gebiet „MU 4“ ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,75 durch Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen zulässig.][§ 2 Nr. 5.6 | In den urbanen Gebieten „MU 1“ und „MU 4“ sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, der Flächen für Stellplätze und der Flächen für Tiefgaragen zulässig. In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig; ausgenommen hiervon sind Stellplätze für Liefer- bzw. Lastkraftwagen bis 3,5 t innerhalb der Fläche für Stellplätze im urbanen Gebiet „MU 2“.][§ 2 Nr. 5.7 | In den urbanen Gebieten sind als Feuerwehraufstellflächen dienende Nebenanlagen in den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen unzulässig.][§ 2 Nr. 6 | In den urbanen Gebieten und im Sondergebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone, verglaste Vorbauten und Erker um bis zu 2,0 m auf maximal der Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3,0 m zulässig. An der mit „(E)“ bezeichneten Baugrenze im urbanen Gebiet „MU 3“ ist eine Überschreitung der Baugrenze durch Fluchtbalkone um bis zu 2 m auf der gesamten Fassadenlänge zulässig.][§ 2 Nr. 7 | 7.1 Das festgesetzte Gehrecht zwischen der Marckmannstraße und der Billhorner Kanalstraße umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
7.2 Das festgesetzte Leitungsrecht im urbanen Gebiet „MU 1“ umfasst die Befugnis der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden. Bauliche Vorhaben und Nutzungen, welche die Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§ 2 Nr. 8.1 | An den mit „(F)“ bezeichneten Baugrenzen ist die Anordnung von Schlafräumen ausgeschlossen, wenn an dem Fassadenabschnitt mit dem zugehörigen Fenster ein Verkehrslärmbeurteilungspegel von 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten wird. Ausgenommen hiervon sind Schlafräume, die zu den mit „(G)“ bezeichneten Baugrenzen orientiert sind, sofern durch bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§ 2 Nr. 8.2 | In den urbanen Gebieten „MU 1“, „MU 2“ und „MU 3“ ist in Schlafräumen an den
Fassadenabschnitten, an denen aufgrund von Verkehrsgeräuschen Außenbeurteilungspegel von > 54 dB(A) in der Nacht auftreten, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§ 2 Nr. 8.3 | An den mit „(H)“ bezeichneten Baugrenzen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den verkehrslärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§ 2 Nr. 8.4 | An den mit „(H)“ und „(J)“ bezeichneten Baugrenzen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§ 2 Nr. 8.5 | An der mit „(K)“ bezeichneten Fassade ist die Anordnung von öffenbaren Fenstern für dem Wohnen dienende Aufenthaltsräume im Sinne von DIN 4109-1 in der Fassung vom Januar 2018 (Schallschutz im Hochbau, Wohnräume) ausgeschlossen. Einsichtnahmestelle der DIN 4109-1: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Mitte, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt. Bezugsquelle der DIN 4109-1: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§ 2 Nr. 8.6 | Im Gewerbegebiet an der Billhorner Kanalstraße sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§ 2 Nr. 9 | In dem urbanen Gebiet „MU 1“ ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technischen Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden) Tabelle 1, Zeile 3 (analog dem Mischgebiet nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissionsschutz und Abfallwirtschaft. Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§ 2 Nr. 10 | Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind – sofern eine Bodenluftbelastung festgestellt wird, – für Neubauvorhaben passive Gassicherungsmaßnahmen (wie Kiesfilterschicht, gasdichte Leitungsdurchführungen, keine gefangenen Räume unterhalb der Sohle) gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§ 2 Nr. 11 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) um bis zu 2,5 m überschritten werden. Die Dachzugänge und technischen Anlagen müssen entsprechend ihrer jeweiligen Höhe von der nächstgelegenen Gebäudekante des Geschosses abgerückt realisiert werden und dürfen maximal 25 v. H. der Dachflächen bedecken. Davon abweichend sind Fahrstuhlüberfahrten an der Gebäudekante entlang der mit „(L)“ bezeichneten Baugrenze zulässig. In den mit „(M)“ bezeichneten Bereichen können Fahrstuhlüberfahrten die festgesetzte Gebäudehöhe um bis zu 3 m überschreiten und müssen von der nächstgelegenen Gebäudekante des Geschosses mindestens 1,0 m abgerückt realisiert werden.
Die Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen maximal ein bis drei Geschosse zulässig sind, sind technische Anlagen unzulässig.
Auf den Dachflächen der eingeschossigen Gebäude ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 2 m zulässig, wenn dies aus Sicherheitsgründen für die darauf vorgesehenen Frei- und Kinderspielflächen erforderlich ist. Diese Anlagen sind in einer lichtdurchlässigen jedoch dem Vogelschutz gerecht werdenden Bauweise zu errichten. Das heißt, dass im Falle einer Verwendung von für Vögel nicht sichtbarem Material (Glas, klarsichtiger Kunststoff) dieses mit geeigneten Markierungen mit ausreichend großen und engen Punktrastern oder (vorzugsweise senkrechten) Linien zu versehen ist, so dass es von den Vögeln als Hindernis erkennbar ist.][§ 2 Nr. 12 | Im Plangebiet sind – mit Ausnahme des mit „(B)“
bezeichneten Bereichs im urbanen Gebiet „MU4“ –
Dächer als Flachdächer mit einer Neigung bis 15 Grad
auszuführen.][§ 2 Nr. 13 | In den urbanen Gebieten und im Sondergebiet sind je angefangene 250 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume werden angerechnet.][§ 2 Nr. 14 | Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens folgenden Anteilen zu begrünen:
14.1 Im urbanen Gebiet „MU 4“ zu mindestens 50 v. H.,
14.2 Im urbanen Gebiet „MU 2“ mit Ausnahme des mit (A) bezeichneten Bereichs zu mindestens 30 v. H.,
14.3 Im Sondergebiet, im urbanen Gebiet „MU 1“ und in den Gewerbegebieten zu mindestens 10 v. H..][§ 2 Nr. 15 | Unterbaute Vegetationsflächen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von mindestens 12 m2 pro Baum mindestens 100 cm betragen.][§ 2 Nr. 16 | Die Dächer von Gebäuden mit einer zulässigen Gebäudehöhe von unter 10 m über NHN sind – bezogen auf die Gebäudegrundfläche – zu mindestens 60 v. H. mit einer durchwurzelbaren Substratschicht in einer Stärke von mindestens 25 cm zu versehen und zu begrünen. Von der Begrünungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind Gebäude in den Gewerbegebieten.][§ 2 Nr. 17 | Die Dächer von Gebäuden mit mehr als einem Geschoss – mit Ausnahme der Gebäude im mit „(B)“ bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet „MU 4“ (Flurstück 3046) – sowie die Dächer von Gebäuden im Gewerbegebiet nördlich der Billhorner Kanalstraße sind mit einer durchwurzelbaren Substratschicht in einer Stärke von mindestens 12 cm zu versehen und extensiv mit gebietseigenen Pflanzenarten zu begrünen. Von der Begrünungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind Dachterrassen und Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Es sind jedoch – bezogen auf die Gebäudegrundfläche – mindestens 40 v. H. der Dachflächen zu begrünen.][§ 2 Nr. 18 | Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standortgerechte Arten zu verwenden. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 20 cm, gemessen jeweils in einem Meter Höhe über dem Erdboden, betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m? anzulegen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Erschließungsfunktion dies erfordert und die Wurzelraumqualität für den Baum auf andere Weise gesichert ist.][§ 2 Nr. 19 | Auf der Fläche für Stellplätze im Sondergebiet sind mindestens zehn Bäume und im urbanen Gebiet „MU 1“ sind insgesamt mindestens zehn Bäume zu pflanzen. Die Baumpflanzungen werden auf die nach Nummer 13 anzupflanzenden Bäume angerechnet.][§ 2 Nr. 20 | Im Sondergebiet sind die festgesetzte Sichtschutzwand sowie fensterlose Fassaden und Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als zwei Meter beträgt, an den mit „(N)“ bezeichneten Baugrenzen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je ein Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.][§ 2 Nr. 21 | An der mit „(K)“ bezeichneten Fassade im urbanen Gebiet „MU 1“ sind als Ersatz für den möglichen Verlust von einzelnen Fledermaus-Balzquartieren vier Fledermausquartierskästen und als Ersatz für den möglichen Verlust von Brutplatzmöglichkeiten für höhlen- und nischenbrütende Vogelarten sechs Nisthilfen (Nisthöhlen oder Nistkästen) fachgerecht zu installieren. Die Quartierskästen und Nisthilfen sind dauerhaft zu erhalten.][§ 2 Nr. 22 | Im Bereich der mit Gehrechten zu belastenden Fläche sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung dieser Fläche zulässig. Die Leuchten sind nur mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln mit warmweißem Farbspektrum kleiner 3000 Kelvin und Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen ist unzulässig.][§ 2 Nr. 23 | Für die mit „(L)“ bezeichnete Baugrenze gilt ein abweichendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche von 0,14 H.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 132,133]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte ..Anlage zur Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 30 / Neugraben-Fischbek 54“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„Für die Erschließung des Flurstücks 172 der Gemarkung Neugraben sowie der im Blatt 2 der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans ausgewiesenen Wohnbauflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.“][§1 Nr.2.2 | Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:][§1 Nr.2.2.6.1 | „6. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
6.1 Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ aufgehoben.][§1 Nr.2.2.6.2 | Auf den mit „B“ bezeichneten Flächen wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ und die Festsetzung „Reihenhäuser“ aufgehoben.][§1 Nr.2.2.6.3 | Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ aufgehoben und die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei erhöht.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
Der Bebauungsplan Bramfeld 9 für das Plangebiet Wandsbeker Straße — Haldesdorfer Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 2067 und 2069 der Gemarkung Bramfeld — Osterbek — Südgrenzen der Flurstücke 2059, 811/54 und 2099 der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-24
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe un-zulässig.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen ist. Die Fläche darf für Einstellplätze und für Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Bau-polizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1, G1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die dreigeschossigen Geschäftshäuser (G3g) 10,0 m.][Nr. 2.24 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern (einschließlich der Fläche über der Garage unter Erdgleiche) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den Geschäftshäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.][Nr. 2.8 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkade auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten ist. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Im reinen und allgemeinen Wohngebiet zwischen den Straßen Auedeich und Sandhöhe sowie der Erschließungsstraße sollen die Dächer mindestens 35 Grad geneigt sein.]
begruendungsTexte
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt hamburg|Ortsteil: 139]