[§2 Nr.1 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets ist ein Anteil von mindestens 60 vom Hundert (v. H.) der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen vorzusehen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzte Grundflächenzahl darf für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind Auskragungen über Straßenverkehrsfläche bis zu 2 m bei Einhaltung einer lichten Höhe von mindestens 3 m zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können bei Gebäuden für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 40 v. H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu 4 m überschritten werden. Bei Gebäuden, die höher als 60 m über Normalnull (NN) sind, sind technische Anlagen so anzuordnen, dass dadurch die Stadtsilhouette nicht wesentlich beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7 | Die Tiefgarage ist im Bereich der privaten Grünfläche mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den mit „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen sind Pflanzbeete anzulegen, in denen großkronige standortgerechte Laubbäume zu pflanzen sind. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 30 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die Pflanzbeete müssen in der mit „(B)" bezeichneten Fläche eine Größe von 100 m² bis zu einer Tiefe von 3 m und einen direkten Bodenkontakt von 25 m2, in der mit „(C)" bezeichneten Fläche eine Größe von 140 m² bis zu einer Tiefe von 3 m und einen direkten Bodenkontakt von 35 m² aufweisen.][§2 Nr.10 | Die Dächer der Gebäude sind bis zu einer Höhe von 52 m über NN mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind transparente Dächer, Dachterrassen und Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen.][§2 Nr.11 | Entlang der Davidstraße, der Bernhard-Nocht-Straße, der Hopfenstraße und der Planstraße sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung sind durch Anlagen erneuerbarer Energien zu versorgen, die mindestens 30 v. H. des zu erwartenden Jahreswarmwasser bedarfs decken. Anlagen erneuerbarer Energien sind beispielsweise thermische Solaranlagen, Biogasanlagen und Wärmepumpen. Elektrische Wärmepumpen sind nur zulässig, wenn sie mit regenerativem Strom betrieben werden. Dezentrale Warmwasseranlagen sind nur dort zulässig, wo der tägliche Warmwasserverbrauch bei 60 Grad C weniger als 1 L/m² Nutzfläche beträgt. Für die Beheizung und die Bereitstellung des übrigen Warmwasserverbrauchs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 112]
Der Bebauungsplan Harburg 57 für den Geltungsbereich zwischen Bremer Straße, Wilstorfer Straße und Bunatwiete (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bremer Straße — Krummholzberg — Wilstorfer Straße — Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks 3239, West-, Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks 3942, Nord-, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 3938, über das Flurstück 3938, Nordostgrenzen der Flurstücke 3942, 2890 und 3056, Ostgrenze des Flurstücks 2922 der Gemarkung Harburg — Moorstraße — Wilstorfer Straße — Kalischerstraße — Eddelbüttelstraße — Bunatwiete - Maretstraße — über das Flurstück 4454 (Alter Friedhof), Südwestgrenze des Flurstücks 3956 der Gemarkung Harburg.
technHerstellDatum
2015-06-23
texte
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf den mit „A" bezeichneten Flächen des Kerngebiets sind die der Wilstorfer Straße und dem Krummholzberg zugewandten Fassaden der Erdgeschosse ladenartig zu gestallten.][§2 Nr.3 | Im viergeschossigen Kerngebiet sind oberhalb des Erdgeschosses nur Garagengeschosse zulässig. Die Außenwände der zu Wohngebäuden und zur Schulfläche ausgerichteten Obergeschosse sind als geschlossenes Bauwerk auszuführen. Dachstellplätze sind mit Rankhilfen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.4 | Die Dachfläche der zweigeschossigen baulichen Anlage.auf den Flurstücken 4495, 4497 und 4499 der Gemarkung Harburg ist als Flachdach auszubilden und als begehbare Freifläche zu gestalten; 50 vom Hundert (v. H.) der Dachfläche sind extensiv Zu begrünen.][§2 Nr.5 | Die im allgemeinen Wohngebiet an der Maretstraße festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 kann für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22, April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten und in den allgemeinen Wohngebieten an der Wilstorfer Straße und am Krummholzberg sowie in den rückwärtigen Gebäudeteilen auf den Flurstücken 3631, 2104 und 2105 an der Maretstraße, sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen Werden.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind die Be- und Entlüftungsanlagen der Gebäude so herzustellen, daß schädliche Gelruchseinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionschutzgesetzes für die angrenzende Bebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.8 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutz wände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Auf den mit „A", „B" und „C" bezeichneten Flächen der Kerngebiete und des allgemeinen Wohngebiets sind die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von baulichen Anlagen in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände (z.B. Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker) können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.10 | Werbeanlagen sind in den Kerngebieten oberhalb des zweiten Vollgeschosses sowie in den allgemeinen Wohngebieten oberhalb des ersten Vollgeschosses unzulässig. Abweichend kann auf der mit „B" bezeichneten Fläche an den zur Moorstraße, zur Wilstorfer Straße und zur Seevepassage ausgerichteten Fassaden je eine Großwerbetafel zugelassen werden, sofern diese auf die jeweilige Fassadengliederung abgestimmt ist.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.13 | Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind hochwachsende Gehölze zu verwenden. Es sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. als Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den Kerngebieten sind Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet zwischen der Wilstorfer Straße, der Kalischerstraße und der Eddelbüttelstraße sind 50 v, H. der Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile extensiv zu begrünen.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W8 gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für das achtgeschossige Wohnhaus (W8) 25,0 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für das eingeschossige Geschäftshaus (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch und Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei der Garage unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 122]
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479), unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten und Mischgebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4.1 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4.2 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Nicht überbaubare Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.5 | Entlang der Feldstraße sowie in den Einmündungsbereichen Turnerstraße, Marktstraße und Glashüttenstraße (Flurstück 792, Flurstück 710 und Flurstücke 126 und 534 der Gemarkung St. Pauli-Nord) in die Feldstraße sind im Kerngebiet und in den Mischgebieten durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume sowie die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Die Dachflächen der mit „(A)" bezeichneten, eingeschossigen Bebauung sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen der mit „(B)" bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von Spielplätzen, Müllgefäßen und Fahrradhäuschen ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Die Gebäudefassaden sind durch Vor- und Rücksprünge (Balkone, Erker und Gesimse) so zu gliedern, daß die Maßstäblichkeit der vorhandenen Bebauung gewahrt bleibt und zugleich die ursprünglichen Grundstücksbreiten erkennbar bleiben.][§2 Nr.10 | Die horizontale Gliederung der Fassaden in Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß ist in Anlehnung an die Altbebauung zu gestalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 108]
Der Bebauungsplan Rissen 10 für das Plangebiet Tinsdaler Heideweg - Wittenbergener Weg - Farnstieg - Wateweg - Ginsterstieg - Wittenbergener Weg - Tinsdaler Kirchenweg (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
kommentar
Auf den Plan ist eine „Änderung vom 25.02.1969 (10)" geklebt (Ecke Farnstieg/Tinsdaler Heideweg – die vorhandene Verlängerung des „Gerlindweg“ ist durch diese Änderung mit „WR I o“ überplant).
technHerstellDatum
2015-02-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Dulsberg 5 für den Geltungsbereich Alter Teichweg - Eulenkamp - Südgrenze des Flurstückes 4885, über das Flurstück 4204 (Dulsberg-Nord) der Gemarkung Barmbek - Am Dulsbergbad (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 425) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-29
texte
[§1 Nr.1 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Freibad - Sportzentrum" sind Sport- und Schwimmhallen sowie Außentrainingsanlagen, Freibadeinrichtungen und Freizeit- und Spielanlagen, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie ergänzende, untergeordnete Gastronomieeinrichtungen zulässig.][§1 Nr.2 | Im Sondergebiet können Überschreitungen der Baugrenzen für tragende Außenbauteile, Dachüberstände oder Treppenhäuser bis zu 2 m zugelassen werden.][§1 Nr.3 | Außerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze sind ebenerdige Stellplätze unzulässig.][§1 Nr.4 | Im Sondergebiet sind Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten innerhalb zu begrünender Grundstücksflächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§1 Nr.5 | Zäune entlang der öffentlichen Straßenverkehrs- und Wegeflächen sind durch Sträucher oder Hecken einzugrünen.][§1 Nr.6 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen unzulässig. Bei Abgang sind Bäume gleicher Art mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§1 Nr.7 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind für notwendige Grundstückszufahrten und Zuwegungen Unterbrechungen zulässig]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 425]
Der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 15 für den Geltungsbereich Hummelsbütteler Kirchenweg — West- und Nordgrenze des Flurstücks 713, Westgrenze der Flurstücke 1128, 1133, 1099 und 1100, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1129 der Gemarkung Fuhlsbüttel — Kleekamp (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 431) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-24
texte
[§2 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]