Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 21 für den Geltungsbereich Im Neugrabener Dorf — über das Flurstück 2937 der Gemarkung Fischbek — Im Neugrabener Dorf — Südgrenze des Flurstücks 2431, über das Flurstück 2431, Südgrenze des Flurstücks 653, über das Flurstück 652, Südgrenze des Flurstücks 3781, über die Flurstücke 3781 und 4184, Nordgrenze des Flurstücks 4184, über die Flurstücke 4184, 657, 658, 666 (Im Neugrabener Dorf), 765, 764, 763 (Schütteneck) und 3662 der Gemarkung Fischbek — über den Scheidebach (Gemarkungsgrenze), über die Flurstücke 425, 422 (Francoper Straße), 427 und 425 der Gemarkung Neugraben — über den Scheidebach (Gemarkungsgrenze), über das Flurstück 762, Südgrenzen der Flurstücke 762 und 763 (Schütteneck), über die Flurstücke 666 (Im Neugrabener Dorf), 657, 4184, 3781, 656, Nordgrenze des Flurstücks 650 der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-07
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[§2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Osdorf 41 für den Geltungsbereich
nördlich Hemmingstedter Weg (Bezirk Altona, Ortsteil 221)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
West- und Nordgrenze des Flurstücks 6360, über das Flurstück
2161, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5903,
Nordgrenze des Flurstücks 6013 (Igelweg), Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 5905, Nordgrenze des Flurstücks
6360, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2167,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 6360 der Gemarkung
Osdorf, über die Flurstücke 1211 (Hemmingstedter Weg)
und 4183, Südgrenzen der Flurstücke 4183 und 4185,
über das Flurstück 4185, Südgrenze des Flurstücks 1211
(Hemmingstedter Weg), über das Flurstück 1211, Nordgrenze
des Flurstücks 1211 der Gemarkung Groß Flottbek,
Nordwestgrenze des Flurstücks 6360, Nordgrenzen der
Flurstücke 6343 und 6345 der Gemarkung Osdorf.
technHerstellDatum
2016-10-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf den privaten Grünflächen sind Gebäude und Nebenanlagen
unzulässig.][§2 Nr.2 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter
Bäume unzulässig.][§2 Nr.3 | Auf der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen
sind insgesamt 14 großkronige Bäume zu pflanzen.
Die Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder dicht wachsenden
Gehölzen einzufassen. Bei Abgang von Gehölzen sind
Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter
und Aufbau der Bepflanzung erhalten bleibt. Vorhandene
Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen sind Baumreihen
zu pflanzen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen
so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau
einer Baumreihe erhalten bleibt. Vorhandene Lücken
sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.5 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens
12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.6 | Ein Anteil von 15 vom Hundert der Dachflächen ist mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Zur Beleuchtung der Sportplätze ist nur die Verwendung
von Natrium-Niederdruckleuchten zulässig. Die Lichtquellen
sind zu den offenen Freiflächen hin abzuschirmen.][§2 Nr.8 | Ein Anteil von 60 vom Hundert der Schulhofflächen sowie
ebenerdige Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Das auf den Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist vorrangig auf den Grundstücken zu versickern.
Dabei ist das auf den Fahrwegen und Stellplätzen anfallende
Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.10 | Die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnaher
Teich zu erhalten und zu pflegen.][§2 Nr.11 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft wird die mit „Z“ bezeichnete Fläche den
außerhalb des Plangebietes befindlichen Flurstücken 29
(teilweise), 179 und 180 der Gemarkung Rissen und den
Flurstücken 2516, 2865, 3347, 3348, 3349 und 3350 der
Gemarkung Sülldorf für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
Der Bebauungsplan Eimsbüttel 22 für den Geltungsbereich Doormannsweg — Nordgrenze des Flurstücks 108 der Gemarkung Eimsbüttel — Eppendorfer Weg — Südgrenze des Flurstücks 107 der Gemarkung Eimsbüttel (Bezirk Eimsbüttel Ortsteil 306) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-07-02
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 306]
Der Bebauungsplan Rotherbaum 12 für den Geltungsbereich Grindelallee zwischen Sedanstraße — Heinrich-
Barth-Straße und Rentzelstraße — Grindelhof einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Rotherbaum (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 311) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-25
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 311]
Der Bebauungsplan Ohlsdorf 11 für den Geltungsbereich Alster — Ratsmühlendamm — Fuhlsbüttler Straße — Im Grünen Grunde — Am Hasenberge (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-07
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 9 für den Geltungsbereich Roter Hahn — Nordgrenze des Flurstücks 159, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2313, von der Nordgrenze des Flurstücks 1700 über dieses Flurstück und die Flurstücke 380 und 2755, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2755 der Gemarkung Farmsen — Südgrenze der Gemarkung Bramfeld — Westgrenze des Flurstücks 172 der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-02
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet südlich der Straße Roter Hahn sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
[§2 Nr.1 | Auf den mit (A) bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Auf den überbaubaren Flächen mit 20 m Tiefe dürfen nur maximal 15 m tiefe Wohngebäude errichtet werden; die Gebäudetiefe ist zwischen der zur Straßenseite gewandten Gebäudeseite und der Rückseite des Gebäudes zu messen.][§2 Nr.3 | Neubauten sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung von Abwässern, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.][§2 Nr.4 | Bei rückwärtigen Bebauungen darf die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens maximal 80 cm über der umgebenden Geländehöhe liegen.][§2 Nr.5 | Für Wohngebäude sind nur Satteldächer mit einer beidseitig gleichen Neigung zwischen 35 Grad und 48 Grad zulässig.][§2 Nr.6 | Im Kleinsiedlungsgebiet werden Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen. Für rückwärtige Bebauungen sind außerdem Nutzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der Bebauungsplan Niendorf 13 für das Plangebiet Jütenweg — Vielohweg — Quedlinburger Weg — Kopischweg — West- und Nordgrenze des Flurstücks 1750, Nordgrenzen der Flurstücke 1749 bis 1747, Westgrenzen der Flurstücke 1691 bis 1687 sowie Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1684 der Gemarkung Niendorf — Perckentinweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-24
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt und von diesen nicht sichtbar unterzubringen.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet auf dem Flurstück 23 der Gemarkung Niendorf, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-r).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]