Der Bebauungsplan Lurup 11 für das Plangebiet Flurstraße - Böttcherkamp - Rugenbarg (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-04-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zu lässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht .erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 und 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
[§1 Nr.2.1 | § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt
38/Hoheluft-West 11 vom 4. Juni 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 208) erhält folgende Fassung:
„§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§1 Nr.2.2 | 2. Im Gewerbegebiet sind Verbrauchermärkte und Einkaufszentren unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Neuland 20/Harburg 58 für den Geltungsbereich östlich der Harburger Umgehung zwischen Neuländer Weg und Großmoordamm (Bezirk Harburg, Ortsteile 702 und 703) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Harburger Umgehung - Neuländer Weg - Nordgrenzen der Flurstücke 2226 und 2228, über das Flurstück 2225, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 2228 der Gemarkung Neuland - Neuländer Straße - über das Flurstück 1981 (Neuländer Weg), Westgrenzen der Flurstücke 1204 und 1675, Nordgrenzen der Flurstücke 1675, 1561, 1676, 1562 und 1563, Ostgrenze des Flurstücks 1563, Nordgrenzen der Flurstücke 1203 und 1202, Ostgrenze des Flurstücks 1202, Südgrenzen der Flurstücke 1202 und 1203, Ostgrenze des Flurstücks 1204, über das Flurstück 1201 der Gemarkung Neuland - Neuländer Weg - über das Flurstück 399 (Wendts Weg) der Gemarkung Neuland - Neuländer Weg - Ostgrenze des Flurstücks 335 (Neuländer Weg) der Gemarkung Neuland - Neuländer Straße - über die Flurstücke 1372 (Fünfhausener Landweg), 2003, 2004, 2001 und 2002, Südgrenze des Flurstücks 2002, über die Flurstücke 1005 (Großmoorbogen) und 1004 (Großmoorbogengraben), Südwestgrenze des Flurstücks 1004, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 646, über das Flurstück 1851 (Wohlersweg), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 541, Südgrenze des Flurstücks 1015, Ostgrenze des Flurstücks 536, über das Flurstück 2060, Ostgrenze des Flurstücks 2060, Nordgrenzen der Flurstücke 2062, 2065, 2068, 2071, 2074 und 2077, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2080 (Wohlersstieg) der Gemarkung Neuland - Großmoordamm.
technHerstellDatum
2015-04-30
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind die Büro- und Verwaltungsgebäude der Betriebe entlang den straßenseitigen Baugrenzen anzuordnen.][§2 Nr.2 | In dem Bereich der straßenseitigen Baugrenzen sind bis zu einer Tiefe von 20 m Lagerplätze und Produktionsbereiche außerhalb von Betriebsgebäuden unzulässig.][§2 Nr.3 | Auf den mit „C" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. In diesen Bereichen sind, mit Ausnahme der Büro- und Verwaltungsgebäude nach Nummer 1, die nach Südosten gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden. Zulässig sind hier nur Fenster und Türen von Büro-, Verwaltungs- und Sozialräumen sowie von Betriebswohnungen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb der mit „A" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind die Außenwände von Gebäuden mit rotem Ziegelmauerwerk zu verblenden. Für einzelne Architekturteile der Außenwände können andere Baustoffe (wie Stahl und Glas) zugelassen werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.7 | Außerhalb der mit „A" bezeichneten Flächen des Gewer-begebiets sind bei der Verblendung der Fassaden rote Ziegelsteine zu verwenden, bei Verwendung von anderen Materialien sind helle Farbtöne vorzusehen. Außerdem ist eine vertikale Gliederung der Fassaden vorzunehmen.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Gewerbegebietsflächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Das auf Blatt 1 der Planzeichnung in Ost-West-Richtung festgesetzte, 5 m breite Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Das auf Blatt 1 der Planzeichnung in Nord-Süd-Richtung festgesetzte, 3 m breite Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Deutschen Telekom, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den vorgenannten Festsetzungen können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen mit Ausnahme von Maßnahmen für die Oberflächenentwässerung im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen als offene Vegetationsfläche herzurichten und mit Bäumen und hochwachsenden Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen. In der Planzeichnung festgesetzte Anpflanzungsflächen für Bäume und Sträucher können angerechnet werden.][§2 Nr.13 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dachstellplätze sind mit Rankgerüsten zu überspannen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.14 | Flachdächer sowie flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 25 Grad sind (mit Ausnahme von Leichtbauhallen, technischen Aufbauten, Verglasungen und begehbaren Terrassen) flächendeckend mit einer durch wurzelbaren Bodenschicht von mindestens 15 cm zu begrünen. Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sowie auf den im Blatt 1 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind hochwachsende, einheimische Gehölze zu pflanzen.
Davon sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m zu pflanzen. Es ist ein Abstand der Pflanzen in der Reihe sowie ein Abstand zwischen den Reihen von 1 m einzuhalten.][§2 Nr.16 | Im Bereich der festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern können Grundstückszufahrten zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Gewerbegebieten die in den Blättern 1 und 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.][§2 Nr.18.1 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Das Grünland ist ohne Düngung und ohne Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel durch zweimalige jährliche Mahd oder durch Beweidung mit höchstens zwei Großvieheinheiten zu pflegen und zu erhalten.][§2 Nr.18.2 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Entlang der Westgrenze sind im Randbereich Gehölzpflanzungen in einer Breite von 5 m und entlang der Ostgrenze in einer Breite von 3 m aus standortgerechten, einheimischen Gehölzen anzulegen. Der Baumanteil soll 10 v. H. betragen.][§2 Nr.18.3 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Beetgräben sollen erhalten und wiederhergestellt und durch Flachgewässer ergänzt werden.][§2 Nr.18.4 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Die Ufer des Bracks und der Neuländer Wettern sollen naturnah gestaltet werden.][§2 Nr.18.5 | Die in Blatt 2 der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind wie folgt zu gestalten:
Im westlichen Randbereich ist ein Wanderweg zwischen Neuländer Weg und Neuländer Elbdeich zu bauen.][§2 Nr.19 | Auf den mit „B" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.20 | Außerhalb der mit „B" bezeichneten Flächen ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.21 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.22 | Das anfallende Niederschlagswasser von den Gewerbeflächen soll über offene Gräben abgeleitet und vor Einleitung in den Vorfluter in Absetzflächen vorgereinigt und, soweit die Bodenverhältnisse es zulassen, über belebte Bodenzonen zur Versickerung gebracht werden.][§2 Nr.23 | Die nördlich der in Ost-West-Richtung verlaufenden Parkanlage vorhandenen Geländehöhen dürfen innerhalb der gewerblichen Bauflächen maximal um 0,5 m aufgehöht werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703, 702]
Der Bebauungsplan Schnelsen 88 für den Geltungsbereich zwischen der Holsteiner Chaussee im Osten, der AKN-Trasse im Südosten, der Landesgrenze im Süden und Westen sowie einem Geh- und Radweg im Norden (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Holsteiner Chaussee – Bahnanlagen (AKN) – Südgrenze des Flurstücks 8825 – Landesgrenze – Nordgrenze des Flurstücks 7603 der Gemarkung Schnelsen.
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind über dem obersten Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig. Technische Aufbauten sind bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig.][§2 Nr.3 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Unterkünfte für Wohnungslose, Flüchtlinge und Asylbegehrende“ ist ausnahmsweise öffentlich geförderter Wohnungsbau zulässig.][§2 Nr.4 | Entlang der mit „(A)“ bezeichneten Fassaden im allgemeinen Wohngebiet sind die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite (Westseite) zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung zur lärmabgewandten Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.5 | Entlang der mit „(B)“ bezeichneten Fassaden auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten (Westseite) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Wohn- und Schlafräume an lärmzugewandten Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.6 | Für die Gebäudeteile parallel zur Bahnstrecke ist der Erschütterungsschutz durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT. 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Pkw-Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise einzelne oberirdische Stellplätze für besondere Nutzergruppen zulässig, sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Stellplätze nur innerhalb der dafür vorgesehenen Fläche zulässig.][§2 Nr.9 | Für die private Straßenverkehrsfläche (Flurstücke 8825 und 8827) besteht ein Geh- und Fahrrecht. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Grundstücksberechtigten der südlich angrenzenden Flurstücke 8830 und 8832 der Gemarkung Schnelsen (außerhalb des Plangebietes) sowie die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fläche der Flurstücke 8825 und 8827 der Gemarkung Schnelsen zu begehen und zu befahren. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Dachflächen zu mindestens 80 vom Hundert (v. H.) mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten standortgerechten einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Dächer von Tiefgaragen sind zu mindestens 50 v. H. zu begrünen. Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, für Baumpflanzungen auf den Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 50 v. H. der nicht überbauten Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten. Je 200 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher müssen in der Größe von mindestens 80 cm gepflanzt werden.][§2 Nr.12 | Auf den ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | Für die festgesetzten Anpflanzungsgebote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume, Sträucher und Heckenpflanzen zu verwenden. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich zu pflanzender Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind insgesamt zehn Fledermauskästen dauerhaft und fachgerecht anzubringen.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind insgesamt neun Nisthilfen für Gebäudebrüter dauerhaft und fachgerecht anzubringen.][§2 Nr.17 | Die als „extensives Grünland“ (EG) festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist in ihrem jetzigen Charakter zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.18 | Zur Beleuchtung der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der Gebäude und an Straßen ist nur die Verwendung von monochromatisch abstrahlenden Leuchten zulässig. Die Leuchtanlagen sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft einwirken und einen geschlossenen Glaskörper aufweisen.][ | OK Gelände]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 23 für den Geltungsbereich Bergedorfer Straße — Ladenbeker Furtweg — Südwestgrenze des Flurstücks 1746, über das Flurstück 1746 der Gemarkung Lohbrügge (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-30
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 58 für den Geltungsbereich Sieker Landstraße zwischen Stapelfelder Straße und Ostgrenzen der Flurstücke 1009 und 733 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Neu-Rahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-25
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Bramfeld 24 für das Plangebiet Seebek — Nordgrenze des Flurstücks 2586 der Gemarkung Bramfeld — Seebekring — Olewischtwiet — Owiesenstraße — Fabriciusstraße — Richeystraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-22
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge auf den Flurstücken 4602 und 4603 der Gemarkung Bramfeld dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise auf den Flurstücken 4601 bis 4603 und 2606 bis 2609, die Gemeinschaftsstellfläche auf den Flurstücken 2611 und 2612 für die Flurstücke 2611 bis 2613 und die Gemeinschaftsstellfläche auf dem Flurstück 4392 für die Flurstücke 2671 und 2673. Die Stellflächen dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise, im Kerngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, außer auf dem Flurstück 4589 der Gemarkung Bramfeld, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]