[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 9“ wird der
Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Für die Gewerbegebiete gilt die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 21 vom 20. Januar 1964 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 14) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Langenhorn21" wird dem Gesetz zugefügt.][§1 Nr.2 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 8 angefügt: "8. In dem in der Anlage schraffiert dargestellten Gewerbegebiet östlich der Langenhorner Chaussee sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Läden können ausnahmsweise zugelassen werden. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnurfg in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n). Für das Plangebiet wird die Verordnung über die landhausmäßige und halblandhausmäßige Bebauung im Stadtteil Bergedorf vom 8. Januar 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21300-e) aufgehoben.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602, 603]
Der Bebauungsplan Altona-Nord 5 für den Geltungs-bereich Eggerstedtstraße - Nordgrenze des Flurstücks 207, Westgrenzen der Flurstücke 196, 195 und 193, West- und Nordgrenze des Flurstücks 192 der Gemarkung Altona-Nordwest - Holstenstraße - Allee (Bezirk Altona, Ortsteil 207) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Wohnungen sind nur oberhalb des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 196 und 197 der Gemarkung Altona-Nordwest an die Holstenstraße sowie des Flurstücks 207 der Gemarkung Altona-Nordwest an die Eggerstedtstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke sind Garagen unter Erdgleiche zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
Der Bebauungsplan Wandsbek 77 für das Gebiet zwischen der Wandse beziehungsweise dem Holzmühlenteich, der Holzmühlenstraße und der Wandsbeker Zollstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Über die Flurstücke 3701, 3702, 443 und 3108 der Gemarkung Wandsbek - Holzmühlenstraße - Wandsbeker Zollstraße - Westgrenze des Flurstücks 2648, Westgrenze und über das Flurstück 3692 der Gemarkung Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507).
technHerstellDatum
2015-10-22
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsbetriebe in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe. In dem mit „(A)" gekennzeichneten Bereich sind Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, ausnahmsweise zulässig. In dem mit „(B)" bezeichneten Bereich können Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen bestehender Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Ausnahmen für Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.5 | In dem mit „(C)" bezeichneten Bereich ist eine Zuwegung zur Erschließung des mit „(B)" bezeichneten Bereichs zulässig, andere bauliche Nutzungen sind ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 15 vom Hundert betragen. Diese Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Festgesetzte Pflanzungen aus Nummer 8 werden angerechnet.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzanpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stimmumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Dachflächen sind extensiv mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Dem Wandse-Grünzug zugewandte Außenwände, die fensterlos sind oder einen Fensterabstand von mehr als 5 m aufweisen, sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Ausnahmen können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
Der Bebauungsplan Volksdorf 41 für den Geltungsbereich südlich und nördlich der Schemmannstraße und östlich der Straße Haselkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt:
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Haselkamp - Schemmannstraße - Westgrenze des Flurstücks 6464, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1857, über die Flurstücke 6166 (Klosterwisch) und 61, Nordgrenze des Flurstücks 6157, über das Flurstück 57, Westgrenzen der Flurstücke 5336 und 2061 der Gemarkung Volksdorf - Saseler Weg - Ostgrenze des Flurstücks 2061, Ost- und Nordgrenzen des Flurstücks 5336 der Gemarkung Volksdorf - Schemmannstraße - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 14, Südgrenzen der Flurstücke 6600, 6569, 3072, 2125, 1703, 228, 992 und 1661, über das Flurstück 2879 (Dickichtweg), Südgrenzen der Flurstücke 15, 3353, 4414, 277, 279, 897, 6791, 1640 und 1031, Ostgrenzen der Flurstücke 1672 und 1674 der Gemarkung Volksdorf - Diekkamp.
technHerstellDatum
2015-10-14
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete ist das abfließende Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert beziehungsweise in Speichereinrichtungen oder Brauchwasseranlagen gesammelt wird, in Gräben und Mulden abzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.][§2 Nr.3 | Bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei der Berechnung der überbaubaren Grundfläche bleiben derartig hergestellte Flächen unberücksichtigt.][§2 Nr.5 | Stellplätze, Carports und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht beeinträchtigt werden. Dachflächen von Carports und Garagen sind auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Auf den in Satz 1 beschriebenen Aufbau kann auf den überbaubaren Teilen von Baugrundstücken verzichtet werden, wenn die Dächer der Tiefgaragen als Terrassen genutzt werden.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Bereich der festgesetzten Bäume und Sträucher unzulässig.][§2 Nr.9 | Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind einheimische, standortgerechte Laubholzarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes großkronigen Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Rotherbaum 27 für den Geltungsbereich Rothenbaumchaussee - Hallerstraße - Mittelweg - Bei St. Johannis - Heimhuder Straße - Turmweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-03
texte
[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets am Turmweg sind im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss nur nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen und Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind die viergeschossigen Baukörper jeweils zu den festgesetzten Gehrechten hin auf mindestens 40 vom Hundert der jeweiligen Gebäudelänge auf bis zu zwei Vollgeschosse abzustaffeln.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet können zu den Gehrechten hin Überschreitungen der Baugrenzen durch Erker und Balkone bis zu 1,5 m oberhalb einer lichten Höhe von 6 m sowie zur Erschließung erforderliche Brücken oberhalb einer lichten Höhe von 4m über den Gehrechten zugelassen werden. Im allgemeinen Wohngebiet am Turmweg können
Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone und Fahrstuhlschächte bis zu 4m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet entlang der Rothenbaumchaussee sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.8 | Das auf dem Flurstück 1632 der Gemarkung Rotherbaum festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 1638 an die Hallerstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Die auf den Flurstücken 1629, 1631, 1632, 1637, 1639, 1641 und 1654 der Gemarkung Rotherbaum festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Im reinen und allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer der Gebäude extensiv zu begrünen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet an der Rothenbaumchaussee kann eine Überschreitung der Baugrenzen bis zu 5 m durch untergeordnete Bauteile wie Stützen, Sonnenschutz- und Dachkonstruktionen zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]