Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 35 für den Geltungsbereich Bauernweide — Nordgrenzen der Flurstücke 3714, 3544, 3555, 3545, 3610, 3543, 1446, in südlicher Richtung über die Flurstücke 1446, 1447, 1448 und 2788, in westlicher Richtung über die Flurstücke 2788, 1419, 1421, 1426 und 1428 der Gemarkung Fischbeck bis zur Bauernweide (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-12
texte
[§2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Niendorf 79 für den Geltungsbereich nordwestlich des Niendorfer Zentrums (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bindfeldweg — Ostgrenzen der Flurstücke 10927 und 10925 der Gemarkung Niendorf — Max-Zelck-Straße — über das Flurstück 8746, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 8277, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 10007 der Gemarkung Niendorf — Friedrich-Ebert-Straße — Westgrenzen der Flurstücke 10850, 10849, 2200, 2199, 2198, 2197, 2196, 2195, 2194, 2193, 2192 und 2191 der Gemarkung Niendorf.
technHerstellDatum
2014-07-16
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß fiir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. ,][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten mit geschlossener Bauweise sind Stellplätze und Tiefgaragen auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung zu versehen und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 10927 und 10925 der Gemarkung Niendorf umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479) ausnahmsweise zulässigen Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[1. | Die Minestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 qm, bei der Gruppenhausbebauung mit Sielanschlüssen 450 qm und bei Reihenhäusern 200 qm nicht überschreiten.][2. | Zusatz für W2o undn M2o-Gebiet
Je Grundstück werden bis zu 2 Wohnungen zugelassen unter der Vorraussetzung, dass die Bestimmungen der Abwasserverordnung von 1940 eingehalten wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Rissen 12 für das Plangebiet Landesgrenze - Sandmoorweg - Bahnanlagen (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmun gen trifft, gelten die Verordnung über die Bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3. Unberührt ·bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgiscbes Gesetz und Verordnungsblatt Seite 203).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
Der Bebauungsplan Bramfeld 57 für den Geltungsbereich Karlshöhe, Carsten-Reimers-Ring, Thomas-Mann-Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Karlshöhe — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 8355, Ostgrenze des Flurstücks 7572, Südgrenzen der Flurstücke 7572 und 8355, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 8368, Südgrenze des Flurstücks 8367 der Gemarkung Bramfeld.
technHerstellDatum
2016-02-11
texte
[§2 Nr.1 | Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Oberkante der Erdgeschoßfußböden darf nicht höher als 80 cm über dem öffentlichen Gehweg liegen.][§2 Nr.4 | Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beidseitig auf 50 cm begrenzt. In den mit „(1)" bezeichneten reinen Wohngebieten südlich Carsten-Reimers-Ring sind Drempel unzulässig.][§2 Nr.5 | Reihenhauszeilen dürfen eine Länge von 55 m nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sind die Wohngebäude in den mit „(1)" bis „(7)" bezeichneten zusammengehörigen Gebäudegruppen jeweils unter der Verwendung einheitlicher Materialien, Farben und Dachformen zu errichten.][§2 Nr.7 | Das Sondergebiet „Umweltzentrum" dient der Unterbringung von Einrichtungen des Landschaftspflegehofes Karlshöhe. Auf den überbaubaren Flächen sind Räume für die Verwaltung des Umweltzentrums, für Information und Verkauf sowie eine kleine Restauration mit zugehörigen Betriebsräumen, weiterhin Räumlichkeiten für Werkstätten, Stall- und Scheunennutzungen zulässig. Auf den nicht überbaubaren Flächen sind Erschließungsanlagen, gartenbauliche und landwirtschaftliche Nutzungen sowie Anlagen und Einrichtungen zur Demonstration umweltfreundlicher Technologien zulässig.][§2 Nr.8 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Gewächshäuser nur auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche zulässig; auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche ist ein Verkaufsraum zulässig.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtimg der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479) ausgeschlossen.][§2 Nr.12 | Für die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets an der Straße Karlshöhe und des reinen Wohngebiets südlich des vorgesehenen Rückhaltebeckens sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | Die Errichtung von Garagen ist nur auf der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche zulässig.][§2 Nr.14 | Im Sondergebiet „Umweltzentrum" darf die Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu 100 vom Hundert (v. H.) überschritten werden. Im Erhaltungsbereich des allgemeinen Wohngebietes darf die Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu 150 v. H. überschritten werden.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Straße Karlshöhe sind die zum Sondergebiet „Umweltzentrum" orientierten Außenwände der Gebäude zu begrünen.][§2 Nr.16 | In den Wohngebieten sind die an öffentlich zugängliche Flächen angrenzenden Grundstückseinfriedigungen nur als Hecken zulässig.][§2 Nr.17 | Die Dachflächen der Gartenhofhäuser und Garagen sowie die Schutzdächer und Pergolen von Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.18 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.19 | Durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung sind auf einer 145 m tiefen Fläche (gemessen vom östlichen Fahrbahnrand der Straße Karlshöhe) die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.20 | Entlang der Ostseite der Straße Karlshöhe ist als Einfriedigung nur ein schmiedeeiserner Zaun zulässig; Veränderungen und Ergänzungen dürfen nur so vorgenommen werden, daß die gestalterische Einheit dieser historischen Anlage erhalten bleibt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 32 für den Geltungsbereich südlich Vogelhüttendeich zwischen Bundesbahnanlage und Jaffe-Davids-Kanal (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Jaffe-Davids-Kanal — über das Flurstück 922 der Gemarkung Wilhelmsburg — Vogelhüttendeich — Ostgrenze des Flur-stücks 915, über das Flurstück 915, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4928, Südgrenzen der Flurstücke 6619 und 917, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 7912, über die Flurstücke 4885 und 1189, Südgrenzen der Flurstücke 1189 und 5804, über die Flurstücke 5804, 1189, 1188 und 7912, Südgrenze des Flurstücks 929 der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2014-11-03
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die Uferböschung des Jaffe-Davids-Kanals ist mit Hilfe ingenieur-biologischer Maßnahmen (wie naturnahe Gestaltung und entsprechender Gewässerausbau) zu befestigen und als naturnahe Vegetationsfläche in einer Breite von 8 m anzulegen. Eine Unterbrechung der Vegetationsfläche kann für die Nutzung von wasserbezogenen Gewerbebetrieben zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Je vier Stellplätze ist ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen; die Bäume sind außerhalb der Vorgartenfläche zu pflanzen. Im Kronenbereich der Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 18cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.4 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wiederherzustellen.][§2 Nr.5 | Die Anwendung von Tausalzen und tausalzhaltigen Mitteln ist auf allen privaten Flächen untersagt.][§2 Nr.6 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt .]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 72 für den Geltungsbereich
zwischen der Reichsbahnstraße, dem Furtweg, der Mühlenau
und der Kieler Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Reichsbahnstraße – Furtweg – West- und Nordgrenze des
Flurstücks 6357, Nordgrenze des Flurstücks 1331 – Kapitelbuschweg
– Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1351,
Nord-, Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 6605 und
1353, Ostgrenzen der Flurstücke 1360 und 1358 der
Gemarkung Eidelstedt.
kommentar
Das Plangebiet liegt gemäß § 12 des Luftverkehrsgesetz im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Hamburg-Airport.
technHerstellDatum
2017-03-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind Tankstellen und Vergnügungsstätten
nach § 6 Absatz 2 Nummern 7 und 8 BauNVO unzulässig;
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben
stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit
dem Betriebsgebäude überbauten Fläche, jedoch nicht mehr
als insgesamt 100 m² Geschossfläche haben.][§2 Nr.4 | In dem mit „MI(F1)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen
Anlagen des Betriebs für Haus- und Elektrotechnik (grenzständige
Betriebsgebäude, Lagerplatz, Tiefgarage, Stellplätze
für Kraftfahrzeuge) allgemein zulässig. Änderungen, Nutzungsänderungen
oder Erweiterungen dieser Anlagen können
ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch die Anwendung
des Standes der Technik, bauliche Einhausungen oder
Abschirmungen sichergestellt wird, dass es durch die Nutzung
der Anlagen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen
für die angrenzende Nachbarschaft kommt.][§2 Nr.5 | In dem mit „MI(F2)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind
Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen
Anlagen des Baugeschäfts (grenzständige Werkstatt- und
Lagergebäude, Lagerplatz, zwei Containerstellplätze, acht
Stellplätze für Kraftfahrzeuge) allgemein zulässig. Änderungen,
Nutzungsänderungen oder Erweiterungen dieser
Anlagen können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
durch die Anwendung des Standes der Technik, bauliche
Einhausungen oder Abschirmungen sichergestellt wird,
dass es durch die Nutzung der Anlagen nicht zu schädlichen
Umwelteinwirkungen für die angrenzende Nachbarschaft
kommt.][§2 Nr.6 | Für den Teil des allgemeinen Wohngebiets, für den eine
abweichende Bauweise festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise , wobei Gebäude eine Länge von mehr als 50 m aufweisen
dürfen.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten sind oberhalb der festgesetzten Staffelgeschosse
weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Baugebieten darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und
-aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine)
herzustellen.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 1332, 1333, 1358, 1359 und 1360
der Gemarkung Eidelstedt sind vor den zum dauerhaften
Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Sollen Fassaden geschlossen ausgeführt
werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite
angeordnet sein, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2
HBauO entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die
zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende
Fenster ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann bei
Nachweis, dass die entsprechenden Beurteilungspegel nach
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA
Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503) eingehalten werden, auf die aufgeführten Maßnahmen
verzichtet werden.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten entlang der Reichsbahnstraße ist in dem
Bereich von der westlichen Grenze des Flurstücks 5340 bis
zu der östlichen Grenze des Flurstücks 1358 der Gemarkung
Eidelstedt in einer Tiefe von 20 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie,
für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.13 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Mischgebiets
sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit standortgerechten Bäumen mit einem
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1m Höhe
über dem Erdboden, vorzunehmen. Im Denkmalschutzbereich
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit Linden mit
einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in
1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume
unzulässig.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten ist je angefangene 500 m² Grundstücksfläche
ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m²
Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Der
Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens
14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm,
jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen.][§2 Nr.16 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten
Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume angepflanzt
werden, muss der Substrataufbau im Bereich der Bäume
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.17 | Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung
darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche
herausragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der Bebauungsplan Billstedt 56 für den Geltungsbereich Möllner Landstraße — Hertelstieg — Billstedter Hauptstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-18
texte
[§2 Nr.1 | Im Erdgeschoß sind nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige Läden zulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1543 der Gemarkung Schiffbek an die Stichstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.3 | Im fünf-, sechs- und siebengeschossigen Gebäude auf den Flurstücken 1537 bis 1541 und 1560 der Gemarkung Schiffbek ist das dritte Vollgeschoß nur als Garagengeschoß nutzbar. Auf dem Dach der zweigeschossigen Gebäude sind Stellplätze zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 45 für den Geltungsbereich Barkendal — über die Flurstücke 1976 bis 1974, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1971 (Allmende), Ostgrenze des Flurstücks 1977 (Barkendal), Nordgrenze des Flurstücks 1970 (Lüttmattensteed), über die Flurstücke 4321, 3995 und 1972, Westgrenze des Flurstücks 1987 (Heunerstieg) der Gemarkung Fischbek — Heunerstieg — über das Flurstück 1969, Nordgrenzen der Flurstücke 1969 bis 1966 der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-28
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]