Der Bebauungsplan Marienthal 9/Wandsbek 52 für den Geltungsbereich Wandsbeker Rathausbrücke zwischen Schloßstraße und Jüthornstraße, Am Alten Posthaus, Seydeckreihe, Kurvenstraße und Jüthornkamp einschließlich Flurstück 904 der Gemarkung Marienthal sowie angrenzender Flurstücksteile der Gemarkungen Marienthal und Wandsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 511 und 507) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-22
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 510, 511]
Der Bebauungsplan Neustadt 23 für den Geltungsbereich Zeughausstraße — Zeughausmarkt — Ost-West-Straße — über das Flurstück 1295 der Gemarkung Neustadt-Süd, Neuer Steinweg — Neanderstraße — Nordgrenzen der Flurstücke 1265 und 1300, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 1300, 841 und 1288 der Gemarkung Neustadt-Nord — Markusstraße — Großneumarkt — Ostgrenze des Flurstücks 1240 der Gemarkung Neustadt-Süd, Ost-West-Straße — Englische Planke — Böhmkenstraße — Rothesoodstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 105) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-07
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte sowie das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können für die Wegeführung zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 105]
Der Bebauungsplan Niendorf 20 für das Plangebiet Kopischweg - Gottschalkweg — Bernwardkoppel - Sethweg - Quedlinburger Weg - Ebersteinweg - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1789 der Gemarkung Niendorf - Vielohgraben (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-21
texte
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-r).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130, 601, 611]
[§1 Nr.1 | Die anliegende „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 24“ wird demGesetz hinzugefugt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 6 angefugt:
„6. In dem in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Radenwisch — Nordgrenze des Flurstücks 2827, West- und Nordgrenze des Flurstücks 666 der Gemarkung Schnelsen — Oldesloer Straße — Süd-, West- und Südgrenze des Flurstücks 4982 (ehemals Flurstück 673 sowie südlicher und östlicher Teil von Flurstück 3139) der Gemarkung Schnelsen werden die Festsetzungen für eine von der Straße Radenwisch abzweigende rückwärtige öffentliche Erschließungsstraße mit 10 m Breite und Kehrenkopf, soweit sie den schon vorhandenen öffentlichen Erschließungsteil fortfuhrt, aufgehoben; die Flächen werden als nicht überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 96 für den Bereich
zwischen Bahntrasse und Korallusstraße (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 136) besteht aus den Teilflächen „A“ und „B“
und wird festgestellt.
Die Teilfläche „A“ des Plangebiets wird wie folgt begrenzt:
Thielenstraße – Westgrenzen der Flurstücke 7920 und 12289,
Südgrenzen der Flurstücke 12288 und 1224 (Parallelstraße),
über das Flurstück 1224, Westgrenze des Flurstücks 1224
(Parallelstraße), über das Flurstück 1224, Nordgrenze des
Flurstücks 12287, über das Flurstück 6853 (Korallusstraße),
Ostgrenzen der Flurstücke 13252, 13253 und 13257, Südgrenze
des Flurstücks 13257, Ostgrenzen der Flurstücke 12189 und
13321, Nordgrenze des Flurstücks 13324, Ostgrenzen der Flurstücke
13324 und 13326, Nordgrenzen der Flurstücke 12296
und 12295, Westgrenze des Flurstücks 13332, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 12119, über das Flurstück 6853 (Korallusstraße)
der Gemarkung Wilhelmsburg.
Die Teilfläche „B“ des Plangebiets wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 12334, Nordwestgrenzen der Flurstücke
12334 und 13150, Ostgrenze des Flurstücks 13150,
Südgrenzen der Flurstücke 13150 und 12334 der Gemarkung
Wilhelmsburg.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit „(1)“ bezeichneten Flächen die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden und nicht störende Handwerksbetriebe unzulässig. Ausnahmen für sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen werden innerhalb der mit „(1)“ bezeichneten Flächen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit „(2)“ bezeichneten Flächen die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur in den Erdgeschossen zulässig. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sind innerhalb der mit „(2)“ bezeichneten Flächen allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien auf je einem Drittel der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig. Balkone und Loggien, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur oberhalb einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig. Ausgenommen von der Beschränkung auf je ein Drittel der Fassadenlänge sind Balkone, die die Baugrenze des untersten Geschosses nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist das Überschreiten der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 für in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichnete Anlagen bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen um 1,5 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Windsegeln sind zusammenzufassen und auf maximal 20 vom Hundert (v. H.) zusammenhängende Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.][§2 Nr.7 | Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Aufhöhung des Geländes zulässig. Die als Höchstmaß zulässigen Geländehöhen ergeben sich aus den in der Nebenzeichnung festgesetzten Geländehöhen.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis des Eigentümers des Flurstücks 12120 der Gemarkung Wilhelmsburg, für das Flurstück jeweils an die Thielenstraße und die Korallusstraße eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Stellplätze sind nur in Garagen und Tiefgaragen zulässig. Garagen und Tiefgaragen sind nur innerhalb der Flächen für Garagen und Tiefgaragen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Seiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen sind die Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.15 | Die Aufnahme einer Wohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet ist erst zulässig, wenn die im Planbild mit „(A)“ bezeichnete Bebauung errichtet ist.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.17 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.18 | Im Plangebiet sind für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden und zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Anzupflanzende Sträucher müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: Zwei mal verpflanzt, Höhe mindestens 60 cm. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.19 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 25 v. H. der Grundstücksflächen als Vegetationsflächen herzurichten. Als Vegetationsflächen hergerichtete unterbaute Flächen sind dabei mitzurechnen.][§2 Nr.20 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Als Vegetationsflächen hergerichtete unterbaute Flächen sind dabei mitzurechnen.][§2 Nr.21 | Nicht überbaute Garagen und Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen befestigten Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Platz- und Kinderspielflächen. Für Bäume auf Garagen oder Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus für kleinkronige Bäume mindestens 70 cm und für großkronige Bäume mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.22 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der festgesetzten Gebäude mindestens zu 50 v. H. der jeweiligen Gebäudegrundfläche mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.23 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.24 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.25 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, Terrassen sowie Platzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen) herzustellen.][§2 Nr.26 | Die festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mindestens 1,20 m hoch einzuzäunen und wie folgt herzurichten:][§2 Nr.26.1 | Auf der als private Fläche für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzten Teilfläche ist für die Sammlung und Rückhaltung von Niederschlagswasser sowie als Ersatz für ein gesetzlich geschütztes Kleingewässerbiotop und als Ersatzlebensraum für die Teichralle und die Stockente ein dauerhaft wasserführendes naturnahes Kleingewässer mit einer Fläche von mindestens 1 000 m², einer Wassertiefe von mindestens 1,5 m im Mittelbereich, wechselnden Böschungsneigungen sowie mit Initialbepflanzungen aus standortheimischen Sumpfpflanzen in der Wasserwechselzone anzulegen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26.2 | Auf der gesamten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mindestens 15 kleinkronige und zehn großkronige Bäume, mindestens 500 m² Strauchflächen sowie als Ersatzlebensraum für die Dorn- und Gartengrasmücke zwei dichtwachsende dornenbewehrte Gebüsche mit jeweils mindestens 5 m Breite und 10 m Länge anzupflanzen. Für die festgesetzten Anpflanzungen sind insgesamt mindestens 15 unterschiedliche Laubgehölzarten zu verwenden. Für die Strauchflächen sind je 1,5 m² mindestens eine Pflanze und für die dornenbewehrten Gebüsche je 1 m² mindestens zwei Pflanzen zu verwenden.][§2 Nr.26.3 | Die Gewässerböschungen sowie die übrigen Flächen außerhalb der Gehölzanpflanzungen sind als artenreiche, standorttypische Gräser-Stauden-Fluren zu entwickeln und dürfen höchstens einmal im Jahr in der Zeit von Mitte September bis Ende Oktober gemäht werden, wobei das Mähgut abzuräumen ist.][§2 Nr.27 | Im Plangebiet sind an geeigneten Großbäumen drei künstliche Nisthilfen für Halbhöhlenbrüter und drei künstliche Nisthilfen für Höhlenbrüter für die Arten Feldsperling, Gartenrotschwanz und Grauschnäpper in mindestens 3 m Höhe anzubringen und zu unterhalten. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den nach Süden oder Südosten ausgerichteten Wänden der Neubebauung insgesamt drei Gruppen mit je zwei Fledermausflachkästen für Gebäude bewohnende Fledermausarten anzubringen oder in die Gebäudefassade zu integrieren und zu unterhalten. Die exakten Anbringungsorte sind durch fachliche Begleitung festzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 136]
Der Bebauungsplan Winterhude 17 für den Geltungsbereich Barmbeker Straße —Jarrestraße — Ostgrenze des Flurstücks 271 der Gemarkung Winterhude — Osterbekkanal (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 411) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-19
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Staffelgeschosse sind an der Straßenseite um die Hälfte ihrer Höhe gegenüber der aufgehenden Gebäudewand zurückzusetzen.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet sind die Staffelgeschosse und beidseitig der verlängerten Hölderlinsallee das vierte Vollgeschoß um die Hälfte ihrer Höhe auch an den Blockinnenseiten zurückzusetzen. Statt der Zurücksetzung kann an den Blockinnenseiten die Ausbildung einer Vierteltonne zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Es sind nur Flachdächer zulässig.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baumgrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1 m zugelassen werden. Außerdem kann im reinen Wohngebiet mit viergeschossiger Bebauung eine zum Fußgängerbereich gerichtete Überschreitung der Baugrenzen durch Treppen bis zu 2 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind die Außenwände der Gebäude, die den Straßenverkehrs- und Grünflächen zugewandt sind, in rotem Ziegelmauerwerk herzustellen. Die Außenwände zu den Innenhöfen sind in hellem Putz auszuführen.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind die massiven Teile der Außenwandflächen in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.8 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der Straßenverkehrsflächen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt. Geringfügige Abweichungen von der festgesetzten Breite der Durchgänge und Durchführten können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind Vorgartenflächen durch Mauern und Hecken abzugrenzen.][§2 Nr.10 | Im Wohngebiet entlang der Jarrestraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Stellplätze und Tiefgaragen sind außerhalb der bebaubaren Flächen nur auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig.][§2 Nr.13 | Es ist nur Fernheizung zulässig.][§2 Nr.14 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen unzulässig.][§2 Nr.15 | Auf den mit a bezeichneten Flächen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.16 | In den Vorgartenflächen auf den östlichen Seiten der Stichstraßen sind beidseitig der Hauszugänge kleinkronige Bäume zu pflanzen. Für jeweils eine Straße ist eine Baumart zu verwenden.][§2 Nr.17 | Mindestens 20% der gärtnerisch anzulegenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Blockinnenhöfe der Wohngebiete sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.18 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume anzupflanzen sind, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | Die der Parkanlage zugewandten Giebelwände sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.20 | Mindestens 40% der mit b bezeichneten Teilfläche des Kerngebiets zwischen den festgesetzten Gehrechten östlich der Baugrenze sind mit großkronigen Laubbäumen und dichtwachsenden Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.21 | Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stimmumfang von mindestens 20 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen und den öffentlichen Grünflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.23 | In den öffentlichen Grünflächen und den zu begrünenden privaten Flächen sind mit Ausnahme der Flächen für Tiefgaragen bis zu einer Tiefe von 3 m unter Gelände Bodenverhältnisse herzustellen, die ein gutes Pflanzenwachstum langfristig ermöglichen.][§2 Nr.24 | In der Parkanlage ist entlang der nördlichen Grenze ein mindestens 6 m breiter Weg anzulegen.][§2 Nr.25 | Die Parkanlage ist mit Gefalle zum Osterbekkanal zu führen. Das Ufer der Parkanlage ist auf mindestens 150 m Länge naturnah zu gestalten. Mindestens 100 m dieses Uferabschnitts sind als Feuchtzone in einer Breite bis zu 10 m auszubilden.][§2 Nr.26 | Entlang der Südseite des nach Nummer 24 anzulegenden Wegs sowie auf den Flächen westlich des Spiel- und Bolzplatzes ist jeweils eine Reihe aus großkronigen Laubbäumen zu pflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 411]
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet ist die Fassadenfläche der Gebäude in rötlichem Verblendmauerwerk auszuführen. Für bis zu 25 vom Hundert (v. H.) der Fassadenfläche können andere Baustoffe zugelassen werden. Für die Dachdeckung sind nur rötliche Pfannen zu verwenden.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet ist mindestens 25 v. H. der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.4 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.5 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]