BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_edcaaf04-c6af-4b1e-bbb7-0d5c10a4a1c5

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_edcaaf04-c6af-4b1e-bbb7-0d5c10a4a1c5
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    • XPLAN_BP_PLAN_edcaaf04-c6af-4b1e-bbb7-0d5c10a4a1c5
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB1070
    xpPlanDate
    • 1961-05-20
    name
    • TB1070
    internalId
    • 8f2839d7-77fd-4c15-8c6c-ab298dbca6db
    technHerstellDatum
    • 2017-06-12
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1961-05-20
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_fe886094-4d31-4bce-8d9a-8fb10626d309]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_edda2099-fdbb-430d-af1c-4b64696da213

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    • XPLAN_BP_PLAN_edda2099-fdbb-430d-af1c-4b64696da213
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB913
    xpPlanDate
    • 1961-06-06
    name
    • TB913
    internalId
    • 10febc2d-1168-42bc-b1bd-da508ca38a64
    technHerstellDatum
    • 2016-07-13
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1961-06-06
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_af993501-dd7a-4ead-9127-423275120295]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11002
    sonstPlanArtWert
    • 11002
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_eddf20e1-eca2-4254-aaa2-dc758d0aa742

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_eddf20e1-eca2-4254-aaa2-dc758d0aa742
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    • XPLAN_BP_PLAN_eddf20e1-eca2-4254-aaa2-dc758d0aa742
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neustadt42
    xpPlanDate
    • 2017-09-12
    name
    • Neustadt42
    internalId
    • 08d7575d-7863-4c27-907d-c5932fa852f5
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Neustadt 42 für den Geltungsbereich westlich der Straße Hafentor (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 105) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hafentor – Südgrenze des Flurstücks 1502, über die Flurstücke 1502 und 651 (Kuhberg) der Gemarkung Neustadt Süd.
    technHerstellDatum
    • 2017-11-17
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind im allgemeinen Wohngebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Außer den in Nummer 1 genannten Vorhaben sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Technische Anlagen (Entlüftungsanlagen, Löschwasserspeicher und Ähnliches), ausgenommen notwendige Schornsteine und Schutzgeländer, sind auf den Dachflächen unzulässig. Auf der mit „A“ bezeichneten Dachfläche sind auch Schutzgeländer unzulässig. Eine Fahrstuhlüberfahrt ist innerhalb der mit „a“ bezeichneten Fläche zulässig; sie darf die festgesetzte Gebäudehöhe um maximal 30 cm überschreiten. Sie ist zu begrünen.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Mindestens 80 vom Hundert der mit „A“ bezeichneten Dachfläche sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen.][§2 Nr.8 | Mindestens 40 vom Hundert der mit „B“ bezeichneten Dachflächen sind mit einem mindestens 25 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft intensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Mindestens 80 vom Hundert der mit „C“ bezeichneten Dachfläche sind mit einem mindestens 25 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft intensiv zu begrünen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 105]
    plangeber
    • [Name: 105]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2017-09-12
    durchfuehrungsVertrag
    • Yes
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4f145588-4c01-4a18-a54e-c44feab45336]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • VorhabenbezogenerBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ede83cb5-9a4f-4225-885b-6d6ce41fd8b9

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_ede83cb5-9a4f-4225-885b-6d6ce41fd8b9
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ede83cb5-9a4f-4225-885b-6d6ce41fd8b9
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt7
    xpPlanDate
    • 1966-12-16
    name
    • Rahlstedt7
    internalId
    • cb9d4991-187e-4784-a677-be67ead39e77
    technHerstellDatum
    • 2015-12-03
    texte
    • [§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.5 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wöhnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1966-12-16
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b8a36d1c-9dc0-4726-8b6b-c34174c6dc40]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ee17a5b2-a6a3-4eda-b48a-6bc5cbc2c927

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_ee17a5b2-a6a3-4eda-b48a-6bc5cbc2c927
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ee17a5b2-a6a3-4eda-b48a-6bc5cbc2c927
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt25
    xpPlanDate
    • 1970-03-02
    name
    • Rahlstedt25
    internalId
    • bfc668fc-1648-4246-87fd-6fabe3479b11
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rahlstedt 25 für das Plangebiet Berner Straße — Redaerblock — Nydamer Weg — Nordostgrenzen der Flurstücke 2548 und 1730 sowie Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1731 der Gemarkung Meiendorf — Meiendorfer Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-11-27
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß der Stellflächen auf den Flurstücken 1726, 1728, 1729 und 1731 der Gemarkung Meiendorf an die Verkehrsflächen eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flurstück 2576 der Gemarkung Meiendorf umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-03-02
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_13114ec9-c2b8-49e0-800c-cf84597c890e]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ee1980cb-7165-4db5-831a-3c69bec3bf3c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_ee1980cb-7165-4db5-831a-3c69bec3bf3c
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ee1980cb-7165-4db5-831a-3c69bec3bf3c
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neugraben-Fischbek42(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1990-07-03
    name
    • Neugraben-Fischbek42(1Aend)
    internalId
    • 8d04268c-b508-430f-9c92-5437ae98f634
    beschreibung
    • siehe Neugraben-Fischbek42
    technHerstellDatum
    • 2018-11-29
    texte
    • [§1 | In § 2 Nummer 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 42 vom 12. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 217) werden folgende Sätze angefügt: „Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sind im Mischgebiet und in den Kerngebieten auf allen Geschoßebenen unzulässig.“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1990-07-03
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a889a87c-b541-43fc-a493-a493d24baf41]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Neugraben-Fischbek42|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_ee1980cb-7165-4db5-831a-3c69bec3bf3c&filename=Neugraben-Fischbek42(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ee235113-997d-4d2e-86ef-8b898a9fa3cf

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_ee235113-997d-4d2e-86ef-8b898a9fa3cf
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ee235113-997d-4d2e-86ef-8b898a9fa3cf
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Kirchwerder17-Ochsenwerder8
    xpPlanDate
    • 2006-02-03
    name
    • Kirchwerder17-Ochsenwerder8
    internalId
    • 169cbadb-ba85-4e5e-8c7f-535996089988
    technHerstellDatum
    • 2017-04-21
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden sind außerdem weiße oder braune Holzverblendungen sowie weißer Putz zulässig. Diese Festsetzungen gelten nicht für Gebäude, die überwiegend der landwirtschaftlichen Produktion (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen) dienen.][§2 Nr.3 | Dächer von Gebäuden, die überwiegend dem Wohnen dienen, sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.4 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten darf gegenüber der für die Erschließung erforderlichen Straßenverkehrsfläche 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.5.1 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Nebenanlagen in Form von Gebäuden sowie überdachte Stellplätze sind in einer Tiefe bis zu 10 m ab Straßenbegrenzungslinie in Vorgärten unzulässig.][§2 Nr.5.2 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Auf der mit „(K)" bezeichneten Fläche sind nur bauliche Anlagen für den vorhandenen Kfz-Betrieb zulässig; Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen sind zulässig, sofern durch entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Lärmschutzfenster, Einbau einer Klimaanlage, Errichtung von Lärmschutzwällen) schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), vermieden werden.][§2 Nr.5.3 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt: Auf den mit „(H)" bezeichneten Flächen sind bauliche Anlagen für nicht störende Handwerksbetriebe bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4 zulässig.][§2 Nr.6 | In den Dorf- und Mischgebieten sind Tankstellen sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(G)" bezeichneten Flächen im allgemeinen Wohngebiet und im Dorfgebiet sind bauliche Anlagen für Gartenbaubetriebe und Betriebe zur Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse außerhalb der Baugrenzen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig, wenn sie der gartenbaulichen Erzeugung, Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser und Binderäume. Unter den gleichen Voraussetzungen sind unter Beachtung der Abstandsvorschriften der Hamburgischen Bauordnung Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig.][§2 Nr.8 | Die festgesetzte Mindestgrundstücksbreite gilt bei Pfeifenstielgrundstücken nicht für den Bereich von Zufahrten.][§2 Nr.9 | Das auf dem Flurstück 8848 der Gemarkung Kirchwerder festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis des Eigentümers des Flurstücks 8923 der Gemarkung Kirchwerder, für den Anschluss dieses Flurstücks an die Straße Koopmanns Eck einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu unterhalten; Abweichungen von der Lage des Gehwegs können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Auf Grundstücksflächen, die überwiegend dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.12 | Auf jedem wohnbaulich oder gewerblich genutzten Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Die festgesetzte Schutzwand und Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Sträuchern oder Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Flächen mit Anpflanz- und Erhaltungsgeboten und Hecken können von einer maximal 3 m breiten Zuwegung je Grundstück unterbrochen werden.][§2 Nr.15 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist oberirdisch in ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten.][§2 Nr.16 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Die Ufer der Gräben sind naturnah herzurichten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen.][§2 Nr.18 | Beiderseits der mit „(R)" bezeichneten Flächen beziehungsweise vorhandenen Gräben sind in einer Breite von 3 m ab Grabenrand Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.19.1 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „(EG)" bezeichneten Flächen sind als extensives Grünland in Form einer zweischürigen Wiese oder Mähweide zu entwickeln.][§2 Nr.19.2 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die festgesetzten geschlossenen Gehölzpflanzungen „GB" sind als artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu entwickeln.][§2 Nr.19.3 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die als naturnaher Uferbereich „U" bezeichneten Flächen sind als Sumpf- und Teichbiotope zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln. Vorhandene Bruchwälder sind in ihrem Bestand zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu entfernen. Die Uferränder sind naturnah zu gestalten.][§2 Nr.19.4 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die als Obstwiese „O" bezeichnete Fläche ist mit Obstbaumhochstämmen zu bepflanzen. Vorhandene Obstbäume sind zu erhalten. Je 100 m² Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu begrünen und einmal jährlich im September zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Ein Pflegeumbruch ist unzulässig. Die Fläche darf nicht gedüngt werden. Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.19.5 | Für die festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: Die mit „S" bezeichneten Flächen sind als naturnahe Sukzessionsfläche zu entwickeln und auf Dauer zu sichern. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind zu beseitigen.][§2 Nr.20 | Den mit „(Z1)" bezeichneten Baugebieten ist zum Ausgleich von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft über die im Plangebiet für diese Zwecke festgesetzten Flächen hinaus das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 574 der Gemarkung Kirchwerder zugeordnet.][§2 Nr.21 | Dem mit „(Z2)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet ist zum Ausgleich von Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 576 der Gemarkung Kirchwerder zugeordnet.]
    begruendungsTexte
    • [ | ][ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607, 608]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-02-03
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_6dbaedf9-7497-4f56-ac71-34905794364d]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ee2f0228-7c23-4fbf-9410-7e2ae667cd53

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    • XPLAN_BP_PLAN_ee2f0228-7c23-4fbf-9410-7e2ae667cd53
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt61(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1986-06-23
    name
    • Rahlstedt61(1Aend)
    internalId
    • 77947634-359c-4692-95d8-055a99050fa1
    beschreibung
    • siehe Rahlstedt61
    technHerstellDatum
    • 2018-11-21
    texte
    • [§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 61 vom 12. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 276) werden folgende Vorschriften angefügt: „7. Im reinen Wohngebiet auf den Flurstücken 372 bis 376, 378 bis 382, 1051, 1029 und 1030 an der Parchimer Straße wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben; die Gebäudetiefe ist zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude zu messen. Es sind nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig. Staffelgeschosse und Flachdächer werden ausgeschlossen. Die zulässige Drempelhöhe wird auf beidseitig 0,5 m begrenzt.“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1986-06-23
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_bf62443c-33c6-45cc-b829-8660855de9be]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Rahlstedt61|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_ee2f0228-7c23-4fbf-9410-7e2ae667cd53&filename=Rahlstedt61(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ee3d734d-60e4-4a40-b46a-2eae234ada64

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    • XPLAN_BP_PLAN_ee3d734d-60e4-4a40-b46a-2eae234ada64
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn72
    xpPlanDate
    • 2011-12-20
    name
    • Langenhorn72
    internalId
    • 705b790d-8577-4cab-98ac-096a855a178c
    technHerstellDatum
    • 2014-06-10
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Wohn- und Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung dem Diekmoorweg zuzuordnen. Für Schlafräume und Kinderzimmer sind durch geeignete bauliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass nachts ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB (A) nicht überschritten wird. Zudem ist zum Diekmoorweg tags durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Schutzwände etc. im bebauten Außenwohnbereich ein Lärmpegel von höchstens 59 dB (A) sicherzustellen.][§2 Nr.4 | Die Dächer der Gebäude sind, soweit sie nicht der Belichtung, als Zuwegungen und Terrassenflächen, der Nutzung der Sonnenenergie dienen und für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss auf einer Fläche von 12 m je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Wohnhöfe, Terrassen, Wege und Freitreppen und Kinderspielflächen.][§2 Nr.6 | Außerhalb der Straßenverkehrsfläche sind Wege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind zwischen öffentlichem Gehweg und der vorderen Baugrenze und außerhalb der mit Tiefgaragen unterbauten Flächen großkronige Bäume mit dem Charakter einer geschlossenen Baumreihe zu pflanzen. Der Pflanzabstand soll 15 m nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Grundstückseinfriedigungen sind nur in Form von Hecken zulässig.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume eine Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2011-12-20
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d4395799-6994-4328-b316-64456da5ba8f]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_ee6b5147-f8d0-4b54-8aad-5c4639518753

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_ee6b5147-f8d0-4b54-8aad-5c4639518753
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ee6b5147-f8d0-4b54-8aad-5c4639518753
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Finkenwerder32
    xpPlanDate
    • 2009-10-06
    name
    • Finkenwerder32
    internalId
    • 08548be6-d1f0-4227-a866-7da808cc0c92
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Finkenwerder 32 für den Geltungsbereich zwischen dem Finkenwerder Norderdeich und dem Finkenwerder Landscheideweg sowie östlich des Norderkirchenwegs und des Bausenhofs bis zum Norderschulweg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 141) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Norderkirchenweg - Bausenhof - Nordmeertwiete - Norderkirchenweg - Finkenwerder Norderdeich - Ostgrenzen der Flurstücke 2855, 4848, 2851 und 2595, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2243, Ostgrenze des Flurstücks 4848, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4813, Südgrenze des Flurstücks 4814, über das Flurstück 3937, Ostgrenzen der Flurstücke 4813, 1591 und 908 der Gemarkung Finkenwerder-Nord - Finkenwerder Landscheideweg.
    technHerstellDatum
    • 2015-02-17
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind nur Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, friedhofsbezogene Gewerbebetriebe (wie Blumengeschäfte, Kranzbindereien, Grabstein- und Steinmetzbetriebe), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Gartenbaubetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Auf der als Friedhof festgesetzten Grünfläche östlich Norderkirchenweg sind innerhalb der überbaubaren Flächen nur Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen (zum Beispiel Kapelle, Betriebs- und Sozialräume) zulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,5 m, sowie durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Für die Gebäude entlang der Straße Finkenwerder Norderdeich gilt für die Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse die Straße Finkenwerder Norderdeich als Bezugsebene.][§2 Nr.6 | In den Gebieten mit abweichender Bauweise sind Gebäude mit verringertem oder ohne seitlichen Grenzabstand zulässig, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung hiervon erfordert.][§2 Nr.7.1 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: An den Straßen Finkenwerder Norderdeich und Norderkirchenweg sind die Gebäude mit Ausnahme des Gebäudes auf dem Flurstück 1136 der Gemarkung Finkenwerder-Nord (Finkenwerder Norderdeich 5) giebelständig zur Straße zu errichten.][§2 Nr.7.2 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Dächer von Gebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 45 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind rote oder anthrazitfarbene Dachpfannen oder Schiefer zu verwenden. Darüber hinaus sind für auf Wurten errichtete Gebäude Reetdächer zulässig.][§2 Nr.7.3 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk oder als helle Putzfassade auszuführen.][§2 Nr.7.4 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise die vorhandenen Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten.][§2 Nr.7.5 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Die horizontale Gliederung der Fassaden in einzelne Geschosse ist durch Gestaltungselemente erkennbar zu machen.][§2 Nr.7.6 | Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt: Fenster sind durch Pfosten oder Kämpfer zu gliedern; es sind stehende Fensterformate zu verwenden. Metallisch wirkende Fensterrahmen und Türen sind unzulässig.][§2 Nr.8.1 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt: Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 0,25 m über der Straßenverkehrsfläche liegen.][§2 Nr.8.2 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt: Einzelhäuser sind giebelständig zur Straße zu errichten][§2 Nr.8.3 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt: Flachdächer für Hauptgebäude sind unzulässig. Die Dächer von Einzelhäusern sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 38 Grad und 45 Grad auszubilden. Für die Dachdeckung sind rote bis rotbraune Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.8.4 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt: Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile können Putz, glatter Beton oder Holz zugelassen werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.8.5 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt: Metallisch wirkende Fensterrahmen und Türen sind unzulässig.][§2 Nr.8.6 | Für die mit „Z1 " bezeichneten Wohngebiete gilt: Garagen sind in Material und Farbgebung dem Hauptgebäude anzupassen.][§2 Nr.9 | Entlang der Straße Finkenwerder Norderdeich sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10.1 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des Warmwassers gilt: Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.][§2 Nr.10.2 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des Warmwassers gilt: Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 10.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.10.3 | Für die Beheizung und die Bereitstellung des Warmwassers gilt: Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 10.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.11 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grünflächen sind Mauern, Wände und sonstige bauliche Einfriedigungen unzulässig.][§2 Nr.14 | In den Vorgärten ist jeweils ein Baum als Hochstamm mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden Birnenbäume sind bei Abgang Birnenbäume als Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Dächer von Kellerersatzräumen und Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | Die als „Extensives Grünland" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens zweimal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist unzulässig.][§2 Nr.19 | Die als „Extensive Obstwiese" festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind höchstens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Eine Beweidung ist unzulässig. Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Auf der festgesetzten Obstwiese im Nordosten des Plangebiets sind ergänzend Obstbaum-Hochstämme zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z1" bezeichneten Flächen zusätzlich zu den entsprechend zugeordneten Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebiets die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 77, 117 und 123 in der Gemarkung Kirchwerder des Bezirks Bergedorf zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 141]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2009-10-06
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b755b8d6-c2e8-4fad-8ddf-0ee9df8c844f]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung