https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_04a67ac7-bc30-404d-baeb-9d2a19e0b9c4
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beschreibung
- Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Bramfeld 69 für den Bereich südlich des Bramfelder Dorfplatzes wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenzen der Flurstücke 10279 und 8573, über das Flurstück 6674, Nord-grenzen der Flurstücke 6674, 8573 und 3832, Ostgrenzen der Flurstücke 3832 und 8573, über das Flurstück 6785, Südgrenze des Flurstücks 10281, über die Flurstücke 10281, 6785 und 10279 der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515).
texte
- [Verordnung § 2 Nr. 14 | An der mit „(b)“ gekennzeichneten Gebäudeseite sind entweder
1. vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder
2. Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszufüh-ren und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder
3. in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaß-nahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, beson-dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB (A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird.
Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) und einseitig nach Süden ausgerichtete Wohnungen sind an der Gebäudeseite nach Satz 1 unzulässig.][Verordnung § 2 Nr. 12 | In dem am Bramfelder Dorfplatz gelegenen Kerngebiet sind die Aufenthalts-räume – hier insbesondere Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an den Außenbauteilen der Gebäude durch bauliche Maßnahmen getroffen werden.][Verordnung § 2 Nr. 15 | Im Vorhabengebiet sind die Dachflächen als Flachdach mit einer Neigung von höchstens 10 Grad auszubilden und mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall sind gleichwer-tige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ausnahmen von der Begrünung können für wohnungsbezogene Terrassen und Wege sowie technische Anlagen zuge-lassen werden.][Verordnung § 2 Nr. 5 | In gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Hand-lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausge-schlossen.][Verordnung § 2 Nr. 11 | An den mit „(a)“ bezeichneten Fassaden ist für den Außenbereich einer Woh-nung durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese bau-lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][Verordnung § 2 Nr. 6 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][Verordnung § 2 Nr. 3 | Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe unzulässig.][Verordnung § 2 Nr. 4 | Im Mischgebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][Verordnung § 2 Nr. 10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hanse-stadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden.][Verordnung § 2 Nr. 2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][Verordnung § 2 Nr. 1 | Im Bereich des Vorhabengebiets sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][Verordnung § 2 Nr. 18 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, sind unzulässig.][Verordnung § 2 Nr. 13 | Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vor-bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fenster-konstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzu-stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpe-geldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen-raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][Verordnung § 2 Nr. 9 | Terrassen können bis zu einer Tiefe von 2,0 m, Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m über die Baugrenzen hinaus zugelassen werden.][Verordnung § 2 Nr. 8 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu-lässig. Im Bereich des Vorhabengebiets sind Stellplätze ausschließlich in Tief-garagen zulässig. Für Tiefgaragen und deren Zufahrten kann die in den all-gemeinen Wohngebieten jeweils festgesetzte Grundfläche von 1.400 m² im westlichen allgemeinen Wohngebiet bis zu einer Grundfläche von 2.000 m² und im östlichen allgemeinen Wohngebiet bis zu einer Grundfläche von 2.300 m², im Mischgebiet die festgesetzte Grundfläche von 400 m² bis zu einer Grundfläche von 1.000 m² und im Kerngebiet die festgesetzte Grundfläche von 300 m² bis zu einer Grundfläche von 785 m² überschritten werden. In jedem Fall ist je Baugrundstück eine Grundflächenzahl von 0,9 einzuhalten.][Verordnung § 2 Nr. 17 | Für je 400 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen, auch solcher, die durch Tiefgaragen unterbaut sind, ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäu-me mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen; Ausnahmen können zugelassen werden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. Die Anpflan-zungen sind dauerhaft zu erhalten.][Verordnung § 2 Nr. 16 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwur-zelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Die Tiefga-rage muss einschließlich 0,5 m Substratauftrag vollständig unter Erdgleiche liegen. Für anzupflanzende Bäume auf der Tiefgarage muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub-strataufbaus mindestens 1 m betragen.][Verordnung § 2 Nr. 7 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.]
gemeinde
- [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
plangeber
- [Name: Bezirksamt Wandsbek]
aufstellungsbeschlussDatum
traegerbeteiligungsStartDatum
traegerbeteiligungsEndDatum
bereich
- [XPLAN_BP_BEREICH_147e6b56-8f57-4469-b99e-4d1193f32c31]