Der Bebauungsplan Horn 49 für den Geltungsbereich
zwischen dem Weg Kernbek, der nordwestlichen Wiese vom
Blohms Park und der Horner Landstraße (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 128) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie
folgt begrenzt: Kernbek – über das Flurstück 560 der Gemarkung
Horner Geest (Blohms Park, nördlich an das Haus im
Blohms Park angrenzender Fußweg, westlich entlang des
nach Norden führenden Fußweges) – Beim Rauhen Hause –
über das Flurstück 560 der Gemarkung Horner Geest (Blohms
Park, östlich entlang des Fußweges nach Süden, östlich an das
Haus im Blohms Park angrenzender Fußweg) – Horner
Landstraße.
erstellungsMassstab
1000
technischerPlanersteller
Bezirksamt Hamburg-Mitte
texte
[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit und Begegnung" dient der Unterbringung
1.1 von Anlagen für gesundheitliche und soziale Zwecke mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen und
1.2 von Anlagen der Begegnung im Zusammenhang mit den gesundheitlichen und sozialen
Nutzungen (zum Beispiel offenes Cafe mit Außenterrasse).][§2 Nr. 2 | 2. Ausnahmsweise können zugelassen werden
2.1 Praxen als Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6),
2.2 eine Tagungsstätte mit einer untergeordneten Schankund
Speisewirtschaft sowie Beherbergung mit einer maximalen
Anzahl von 30 Betten,
2.3 Anlagen für kulturelle Zwecke,
2.4 bis zu zwei Wohnungen für Menschen mit besonderem
Wohnbedarf oder eine in Grundfläche und Baumasse
untergeordnete Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit
und Begegnung“ ist ein Störgrad vergleichbar einem allgemeinen
Wohngebiet zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit und Begegnung" darf die festgesetzte Grundfläche durch Terrassen und Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Bau VO bis zu einer Grundfläche von 1800 m2 überschritten werden.][§2 Nr. 5 | Die Außenwände der Gebäude sind in weiß, grau oder
dunkelrot gefärbter Holzverschalung auszuführen. Das
Sockelgeschoss des Ostflügels kann auch in rotem Klinker
ausgeführt werden. Fenster und Türen sind nur in weißer
oder grauer Farbigkeit zulässig.][§2 Nr. 6 | Es sind nur Satteldächer mit 40 bis 50 Grad Dachneigung und dunklen Ziegeln zulässig. Dacheindeckungen mit hochglänzenden oder glasierten Oberflächen sind unzulässig.][§2 Nr. 7 | Überschreitungen der Baugrenzen in allen Geschossen durch Fluchttreppen bis zu 3 m sind ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr. 8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF 1“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und
als allgemein zugänglichen Gehweg für Fußgänger. Die
festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF 2“ umfassen die Befugnis der Feuerwehr Hamburg
zur Nutzung als Zufahrt sowie Aufstell- und Bewegungsflächen
im Lösch- und Rettungsfall. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können
zugelassen werden.][§2 Nr. 9 | Auf der mit ,,(A)" bezeichneten Zufahrt sind Stellplätze unzulässig.][§2 Nr. 10 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit
und Begegnung“ sind – mit Ausnahme des in der Planzeichnung
mit „(A)“ bezeichneten Zufahrtsweges von der
Horner Landstraße – Geh- und Fahrwege in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind in
vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit
standortgerechten Bäumen und Sträuchern innerhalb der
festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern vorzunehmen.][§2 Nr. 12 | Im Plangebiet sind im Falle von Abbruch oder Sanierung
von Gebäuden sowie Rodung von Fledermausquartiersbäumen
geeignete Fledermausersatzquartiere zu schaffen.
Die Anzahl der Quartiershilfen bemisst sich nach der
Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Quartiere.][§2 Nr. 13 | Außenleuchten sind zum Schutz von Fledermäusen,
Vögeln und Insekten ausschließlich zum Zwecke der verkehrssicheren
Nutzung der öffentlichen und privaten
Frei- und Verkehrsflächen und nur mit Leuchtmitteln mit
warmweißem Farbspektrum kleiner 2200 Kelvin zulässig.
Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur
von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf Gehölzflächen
und Fledermausquartiere ist unzulässig. Die Lichtquellen
sind zeitlich und in ihrer Anzahl und Lichtstärke auf das
für die Beleuchtung notwendige Maß zu beschränken.][§2 Nr. 14 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen,
die zur dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwassers führen, sind unzulässig. Kurzfristig
erforderliche Grundwasserabsenkungen sind während
der Vegetationsperiode (15. März bis 30. September)
nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen Schäden
der umgebenden Bäume ausgeschlossen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 128]
rechtsverordnungsDatum
2024-05-07
staedtebaulicherVertrag
No
erschliessungsVertrag
No
durchfuehrungsVertrag
No
gruenordnungsplan
No
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
Der Bebauungsplan Eimsbüttel 31 / Rotherbaum 7 für den Geltungsbereich Vereinsstraße — Margaretenstraße — Fettstraße — Bellealliancestraße — Schäferkampsallee — Südgrenzen der Flurstücke 1195 (Kleiner Schäferkamp) und 3419 (Altonaer Straße) der Gemarkung Eimsbüttel (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 309, 310 und 311) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-07-10
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege sowie Zu- und Abfahrten für den Anschluß von Spielplätzen an die Verkehrsflächen anzulegen und zu unterhalten; ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.2 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme des an der Agathenstraße liegenden Flurstücks 896 der Gemarkung Eimsbüttel, dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet am Kleinen Schäferkamp zwischen Weidenallee und Schäferstraße sind im Erdgeschoß nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | Im eingeschossigen Baukörper auf den Flurstücken 230 und 231 sind Wohnungen nicht zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flurstücken 277, 280, 281, 368, 392, 410 und 412 sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | In den besonderen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 a Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Schäferkampsallee und des Kleinen Schäferkamps sowie im Kerngebiet Altonaer Straße / Amandastraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind. Stellplätze und Arbeitsflächen nördlich der Gebäude sind unzulässig. Zum Innenhof orientierte Öffnungen, Türen oder zu öffnende Fenster sind unzulässig; dies gilt nicht für Fenster und Türen von Sozial- oder Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet Altonaer Straße / Amandastraße sind Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen kann durch Balkone und Loggien bis zu 2 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden, wenn ein Abstand von mindestens 15 m zur gegenüberliegenden Bebauung verbleibt.][§2 Nr.11 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die mit C bezeichneten Überbauungen wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.12 | Die Beheizung ist durch Anschluß an die überörtliche Fern Wärmeversorgung vorzunehmen.][§2 Nr.13 | Im Gewerbegebiet sind die Außenwände einheitlich in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen und zur Straße durch Vor- und Rücksprünge in maximal 6 m lange Abschnitte senkrecht zu gliedern. Werbeanlagen an Außenwänden und an Vordächern sind nur unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig. Sie dürfen eine Länge von 5 m und eine Breite von 1 m - Schilder eine Größe von 1 m² — nicht überschreiten. Im Kerngebiet Altonaer Straße / Amandastraße sind Werbeanlagen an Außenwänden zur Amandastraße nur unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.14 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm jeweils in 1 m über dem Erdboden aufweisen. Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.15 | Mindestens 20% der gärtnerisch anzulegenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.16 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume anzupflanzen sind, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.17 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.18 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.19 | Auf den mit A gekennzeichneten überbaubaren Flächen sind die Dächer der Gebäude mit einer flächendeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Abweichungen von Satz 1 sind zulässig, wenn die Dächer als begehbare Terrassen ausgebildet werden; in diesem Fall sind mindestens 30% der Dachflächen zu begrünen.][§2 Nr.20 | Auf den mit B gekennzeichneten überbaubaren Flächen sind die Dächer der Gebäude als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden. Mindestens 30% der Dachfläche sind zu begrünen.][§2 Nr.21 | Die festgesetzten Wandbegrünungen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.22 | Außenwände von mehr als 5 m Breite, deren Fenster- und Türenanteil unter 15% der Wandflächen liegt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, sofern die Pflanzung auf eigenem Grundstück vorgenommen werden kann. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.23 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.24 | Die Durchlässigkeit gewachsenen Bodens ist nach baubedingter Verdichtung wiederherzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 309, 310, 311]
[§2 Nr.1 | Auf der Vorhabenfläche sind nur Wohngebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Die den Straßenverkehrsflächen zugewandten Grundstückseinfriedungen sind nur als Hecken oder Strauchpflanzungen zulässig.][§2 Nr.3 | Für zu pflanzende Bäume, Sträucher und Hecken sind standortgerechte einheimische Laubholzarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Bereich der festgesetzten Bäume und Sträucher unzulässig.][§2 Nr.5 | Dachflächen von dreigeschossigen Gebäuden mit Ausnahme der Dachterrassen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Dächer von Garagen sind mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Die Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf der Vorhabenfläche sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird der Vorhabenfläche eine etwa 5.600 m große Teilfläche des außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 964 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt zugeordnet.][§2 Nr.12 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert beziehungsweise in Speichereinrichtungen oder Brauchwasseranlagen gesammelt wird, in Gräben und Mulden abzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Eppendorf 7 für den Geltungsbereich Offakamp — Bahnanlagen — Tarpenbekstraße — Lokstedter Weg — Osterfeldstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 405) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-18
texte
[§2 | Im Gewerbegebiet können im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahlen für die auf den Flurstücken 2918, 2932 und 2933 ausgewiesene dreigeschossige Bebauung zwei weitere Vollgeschosse sowie auf den für eine fünfgeschossige Bebauung ausgewiesenen Flurstücken südlich der Straße Nedderfeld ein weiteres Vollgeschoß zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 405]
Der Bebauungsplan Lokstedt 37 für den Geltungsbereich Rütersbarg — Nordgrenze des Flurstücks 453, über das Flurstück 455, Nordgrenze des Flurstücks 2723, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 456 der Gemarkung Lokstedt — Feldhoopstücken — Westgrenzen der Flurstücke 457, 458, 403 und 451, über die Flurstücke 451 und 415 (Hartsprung), Südgrenze des Flurstücks 3431, Nordgrenzen der Flurstücke 3418 und 3456, über die Flurstücke 410, 409, 403, 458, 459 (Feldhoopstücken) und 461, Nordgrenze des Flurstücks 492 der Gemarkung Lokstedt — Kollaustraße — Stapelstraße — Alter Schulweg — Vogt-Wells-Straße — Behrmannplatz — Grelckstraße einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Lokstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-31
texte
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung des Flurstücks 461 der Gemarkung Lokstedt südlich der Straße Feldhoopstücken sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.2 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 461 der Gemarkung Lokstedt und auf der Fläche für das Alten- und Pflegeheim ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.3 | Auf den Flurstücken 461, 489 bis 492 und 494 der Gemarkung Lokstedt sowie auf der Fläche für das Alten- und Pflegeheim sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 11“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.3 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
gilt:][§1 Nr.2.3.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit
sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.][§1 Nr.2.3.2 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von
§ 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros, Bordelle und
bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind
unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]
Westgrenze des Flurstücks 2509, West- und Südwestgrenze des Flurstücks 2508, Nordgrenzen der Flurstücke 2156 und 2508, Südostgrenze des Flurstücks 1794, über das Flurstück 2508, Nord¬grenze des Flurstücks 1205, Nordwest- und Nordgrenze des Flurstücks 1204, West¬grenze des Flurstücks 1202, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2494, Nord¬west- und Nordostgrenze des Flurstücks 2488, Nordostgrenzen der Flurstücke 2489 und 2490, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 2494, über das Flurstück 1169, über das Flurstück 1871, Ost-, und Südostgrenze des Flurstücks 1871, über das Flurstück 1179, Nordost-, Südost- und Ostgrenze des Flurstücks 1180, Nordost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 1182, Südgrenze des Flurstücks 2495 – Stehrs Treppe – Nordostgrenze des Flurstücks 2497 und über das Flurstück 2497, über das Flurstück 2245 (Strandweg), über die Flurstücke 2276, 2140 und 2435, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2435, Südwestgrenzen der Flurstücke 1635 und 2275, über die Flurstücke 2275 und 2245 (Strandweg) der Gemarkung Blankenese.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich festgesetzten Gebieten bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die
zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten
Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes
über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150 m² nicht überschritten wird und
3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt
werden und
3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je
Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände
mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der festgesetzte
Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse
einschließlich Dachgeschoss.][§2 Nr.5 | Auf den als Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und
Nebenanlagen gekennzeichneten Flächen ist die Herstellung
notwendiger Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen,
Garagen und Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Satteloder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer
können nur ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
nach § 172 BauGB nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des
Drempels,
das heißt der Abstand zwischen der Oberkante
des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut,
0,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle
Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen
sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.10 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen,
dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.][§2 Nr.11 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.12 | Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern
eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die
entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von
1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten
Pflanzen zu begrünen.][§2 Nr.13 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend
senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen
vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.14 | Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.][§2 Nr.15 | Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter
Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen
einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen.][§2 Nr.17 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.18 | Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über
belebte Bodenzonen zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
[§2 Nr.1 | Für die sieben-, acht-, zehn-, zwölf- und dreizehngeschossige Bebauung im reinen Wohngebiet sowie für die zwölf geschossige Bebauung im allgemeinen Wohngebiet können bis zu zwei weitere Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]