BP_Plan



Filter
Sorting
  • XPLAN_BP_PLAN_35e258f2-ce29-44fe-aca7-7e060f9de772

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_35e258f2-ce29-44fe-aca7-7e060f9de772
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_35e258f2-ce29-44fe-aca7-7e060f9de772
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB555
    xpPlanDate
    • 1958-01-21
    name
    • TB555
    internalId
    • 466476fa-cfa8-4500-89c4-aa48ad8c9d7d
    beschreibung
    • Sanderstraße
    technHerstellDatum
    • 2017-06-16
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1958-01-21
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_19acf38e-cf48-46dd-9ac7-d08c684f50c3]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_36059d04-45f1-4d28-a9f0-9be7c01d44ac

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_36059d04-45f1-4d28-a9f0-9be7c01d44ac
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_36059d04-45f1-4d28-a9f0-9be7c01d44ac
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf4
    xpPlanDate
    • 1965-03-23
    name
    • Volksdorf4
    internalId
    • 9ae9e776-ba5a-4b53-a16f-72e90c75001f
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Volksdorf 4 für das Plangebiet Eulenkrugstraße — Foßredder — Rehblöcken — Mellenbergweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 525) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-10-28
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-03-23
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_4ecf43d7-7d3c-4ac5-9330-fe35c73f1046]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_3648d4bb-3188-426c-95f9-34b2818425c8

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_3648d4bb-3188-426c-95f9-34b2818425c8
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_3648d4bb-3188-426c-95f9-34b2818425c8
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt65(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2010-02-12
    name
    • Rahlstedt65(1Aend)
    internalId
    • e7ffcac4-8a97-4513-af40-f562a92ebe7d
    beschreibung
    • siehe Rahlstedt65
    technHerstellDatum
    • 2018-11-22
    texte
    • [§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 65“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 werden folgende Sätze angefügt: „Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2010-02-12
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c08f8c76-bc6f-4328-9aa9-9b333430d1ad]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Rahlstedt65|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_3648d4bb-3188-426c-95f9-34b2818425c8&filename=Rahlstedt65(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_36596366-70b4-4c43-9fec-7a40952349fa

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_36596366-70b4-4c43-9fec-7a40952349fa
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_36596366-70b4-4c43-9fec-7a40952349fa
    xpVersion
    • 5.4
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel39-Hummelsbuettel27
    xpPlanDate
    • 2008-08-05
    name
    • Poppenbuettel39-Hummelsbuettel27
    internalId
    • e0b51d93-370e-4cf1-ae78-7ee9a8ee5e6d
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Poppenbüttel 39/Hummelsbüttel 27 für das Gebiet beiderseits der Alten Landstraße zwischen Hinsbleek und Hollenbek/Am Hehsel (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 519 und 520) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Hollenbek - Alte Landstraße - Am Hehsel - Nordgrenze des Flurstücks 470, West- Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 473, Nordgrenzen der Flurstücke 474, 475, 2088, 476, 477, 479, 1357 und 480 der Gemarkung Hummelsbüttel, Nordgrenzen der Flurstücke 1704, 1703, 1702, 3590 und 1698, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1699 der Gemarkung Poppenbüttel, über das Flurstück 1732 (Vogtskamp), Nordgrenze des Flurstücks 1778, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1780, Nordgrenzen der Flurstücke 1781 bis 1784 der Gemarkung Poppenbüttel, über das Flurstück 1785 (Golddiestelweg), Nordgrenzen der Flurstücke 1786, 1787, 7407, 1789, 1790, 1791, 7604 und 1793 der Gemarkung Poppenbüttel, über das Flurstück 1900 (Grasnelkenweg), Nordgrenzen der Flurstücke 1901 bis 1907 der Gemarkung Poppenbüttel, über das Flurstück 1908 (Bilsenkrautweg), Nordgrenzen der Flurstücke 1909 bis 1912 und 1914 der Gemarkung Poppenbüttel - über das Flurstück 1966 (Goldröschenweg), Nordgrenzen der Flurstücke 2046 bis 2053, West- Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5909 der Gemarkung Poppenbüttel - Alte Landstraße - Hinsbleek - West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 7096, Ostgrenze des Flurstücks 1654, Südostgrenze des Flurstücks 1657, Südgrenzen der Flurstücke 7098, 7097, 1666, 5061, 1668, 1669, 4535, 1671 bis 1674, 1676 bis 1678, 4173, 1680 bis 1685, 1688, 4184, 1690, 2095, 1695 (Langwisch) und 5979 der Gemarkung Poppenbüttel, Südgrenzen der Flurstücke 1381, 488 bis 490, 1380, 492, 1379, 495 und 496, Südostgrenze des Flurstücks 1378, über das Flurstück 1378, Südwestgrenze des Flurstücks 497 der Gemarkung Hummelsbüttel.
    technHerstellDatum
    • 2015-12-08
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.2 | Auf den privaten Grünflächen sind Nebenanlagen unzulässig.][§2 Nr.3 | Mindestens 50 vom Hundert der Vorgartenfläche sind zu begrünen. Nebenanlagen und Garagen sind außerhalb der Abstandsflächen in Vorgärten zulässig, wenn die Längsseiten einen Abstand von mindestens 2 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten und dieser Bereich intensiv abgepflanzt wird.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten entlang der Alten Landstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich sind die Schlafräume zur lärmabgewandten Seite zu legen. Dabei ist zu gewährleisten, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen bei gekipptem/teilgeöffnetem Fenster ein Innenraumpegel von 30 dB(A) nachts nicht überschritten wird.][§2 Nr.6 | Ist die Anordnung der Wohn- und Schlafräume im Sinne von Nummer 4 Satz 1 nicht möglich, ist in dem mit „(B)" bezeichneten Bereich zu gewährleisten, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher gestellt wird, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit und in den Wohnräumen während der Tagzeit ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Ferner haben die Außenwohnbereiche, die im Zusammenhang mit dem Schutz für Wohnräume stehen, unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster), einen Pegel im bebauten Außenwohnbereich am Tag von kleiner 65 dB(A) aufzuweisen. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten im Zusammenhang mit dem Schutz für Schlafräume, dann ist in diesen Fällen ein Pegel im bebauten Außenwohnbereich von 55 dB(A) unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster) nachzuweisen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519, 520]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2008-08-05
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_84f65e50-f5c6-4fc6-b80e-4160420c89b9]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_365f1299-05d5-4948-8d85-9ed6549c182e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_365f1299-05d5-4948-8d85-9ed6549c182e
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_365f1299-05d5-4948-8d85-9ed6549c182e
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neustadt26
    xpPlanDate
    • 1982-05-19
    name
    • Neustadt26
    internalId
    • 5138e41b-8240-45ad-9fae-5073394c6431
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Neustadt 26 für den Geltungsbereich Jan-Valkenburg-Straße — Kohlhöfen — Rademachergang — Kornträgergang — Wexstraße — Ostgrenzen der Flurstücke 1753, 1127, 1487, 1101 und 1106 der Gemarkung Neustadt-Nord — Alter Steinweg — Düsternstraße — Michaelisstraße — Ost-West-Straße — Westgrenzen des Flurstücks 1272 der Gemarkung Neustadt-Süd — Großneumarkt — Markusstraße — Westgrenzen der Flurstücke 846 und 1660 der Gemarkung Neustadt-Nord (Bezirk Hamburg- Mitte, Ortsteile 106 und 105) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-05-08
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Die Beheizung ist durch Anschluß an die überörtliche Fernwärmeversorgung vorzunehmen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.][§2 Nr.3 | Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet beidseitig des Fußgängerbereichs zwischen dem Alten Steinweg und der Michaelisstraße kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 2,0 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Im besonderen Wohngebiet werden Geschäfts- und Bürogebäude sowie Ausnahmen nach § 4 a Absatz 3 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.7 | Auf den mit (A) gekennzeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet zwischen Alter Steinweg und Michaelisstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen erreicht werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 106, 105]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1982-05-19
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1a865254-b015-4c99-b0e5-a0a9b7efe19c]
    versionBauNVODatum
    • 1977-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_36a49f79-c81d-477f-9272-5edd46c203f8

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_36a49f79-c81d-477f-9272-5edd46c203f8
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_36a49f79-c81d-477f-9272-5edd46c203f8
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Niendorf97
    xpPlanDate
    • 2025-10-22
    name
    • Niendorf97
    internalId
    • 338205ce-cc52-417e-bc0e-0c495135f268
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Niendorf97 für den Geltungsbereich nördlich der Kollau, östlich der Kleingärten, südlich des Gewerbegebiets, westlich der Kollaustraße und der Niendorfer Straße (Bezirk Hamburg-Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [2.1 | In dem Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ ist die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zulässig, die dem Betrieb eines Sportzentrums dienen. Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind auch nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.][2.2 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen sind die Errichtung und Nutzung von Sportanlagen sowie die Unterbringung von sonstigen mit diesem Nutzungszweck verbundenen baulichen Anlagen (insbesondere Gebäude, Spielfelder, Tribünen, Stellplätze und Nebenanlagen) zulässig.][2.3 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen sind Spielfelder mit zugehörigen Stehtraversen, Zäunen, Flutlichtanlagen und Zuwegungen zulässig.][2.4 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen darf die festgesetzte Grundfläche von insgesamt 3400 m2 durch bauliche Anlagen gemäß § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) und nicht überdachte Zuschauertribünen bis zu einem Maß von insgesamt 10300 m2 überschritten werden. Sport- und Spielfelder bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.][2.5 | Innerhalb der Flächen für Sportanlagen sind Beleuchtungsanlagen bis zu einer Höhe von 18 m und Ballfangzäune mit einer maximalen Höhe von 8 m, jeweils gemessen ab der Oberkante des Spielfeldes, zulässig.][2.6 | Gebäude, die keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sind, sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sowie auf der zeichnerisch dafür festgesetzten Fläche für Stellplätze zulässig.][2.7 | Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der Flurstücke 83 und 85 der Gemarkung Lokstedt, den Weg bis zum Wegfall der auf den Flurstücken 83 und 85 der Gemarkung Lokstedt genehmigten Nutzung mit Kraftfahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg zuzüglich der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Anlieger der Flurstücke 5175 der Gemarkung Lokstedt und 12760 der Gemarkung Niendorf den Weg mit Kraftfahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Das festgesetzte „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 3“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg zuzüglich der erforderlichen offenen Oberflächenentwässerung zu unterhalten, die Befugnis des Kleingartenvereins 301 den Weg bis zur festgesetzten Fläche für Stellplätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren, sowie der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Das festgesetzte „Leitungsrecht 1“ und das festgesetzte „Leitungsrecht 2“ umfassen jeweils die Befugnis der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte können zugelassen werden.][2.8 | Im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ ist die Anbringung von zu öffentlichen Verkehrsflächen hin ausgerichteten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und bis zu einer maximalen Höhe von 5 m, gemessen ab der Geländeoberfläche, zulässig.][2.9 | Werbeanlagen und Sichtschutzplanen an Ballfangzäunen sind unzulässig an der Südseite der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen entlang des „Geh-, Fahr- und Leitungsrechts 2“, sowie in den mit „(B)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen. Werbeanlagen in den übrigen Teilen der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind zu den Spielfeldern auszurichten; zu öffentlichen Verkehrsflächen ausgerichtete Werbeanlagen sind unzulässig.][2.10 | Sichtschutzmauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 m sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][2.11 | Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist nur im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ zulässig.][2.12 | Im Sondergebiet „SO“ mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ sind Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung an den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zu orientieren. Soweit die Anordnung an den vom Straßenverkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][2.13 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen ist das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken offen zurückzuhalten und zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Die für die Versickerung vorgesehenen Flächen sind als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Sofern eine offene Rückhaltung und Versickerung nicht möglich ist, kann die Rückhaltung und Versickerung ausnahmsweise auch durch unterirdische Anlagen erfolgen.][2.14 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen ist das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken offen zurückzuhalten, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine offene Rückhaltung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine unterirdische Rückhaltung vor Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Vorflut zugelassen werden. Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen Aufschüttungen des Geländes bis zu einer Höhe von maximal 8,5 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig.][2.15 | Auf den mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche) und „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Abgrabungen zulässig, um das Gelände zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen als Retentionsraum herzustellen. Abgrabungen sind in der mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche) bezeichneten Fläche auf eine Höhe von 6,80 m über NHN und in der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche auf eine Höhe von 6,30 m über NHN zu begrenzen.][2.16 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind Dachflächen von Gebäuden mit einer Neigung von bis zu 20 Grad herzustellen und zu 70 von Hundert (v. H.), bezogen auf die Gebäudegrundfläche gemäß § 19 Absatz 2 BauNVO mit einem mindestens 15 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit standortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][2.17 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 4 m beträgt, mit Kletter- und Rankpflanzen zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen. Die Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][2.18 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.][2.19 | Die Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind flächig mit Bäumen (20 v. H.) und Sträuchern (80 v. H.) zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für die zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][2.20 | Für festgesetzte Gehölzpflanzungen sind standortgerechte, heimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][2.21 | Ballfangzäune sind auf mindestens 25 v. H. ihrer Länge mit immergrünen Rankpflanzen sowie Rankpflanzen mit Blühaspekt zu begrünen.][2.22 | Auf den Flächen für Sportanlagen sind Geh- und Fahrwege, oberirdische Stellplätze, Terrassen sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][2.23 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unterhalb der Geländeoberfläche) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.][2.24 | Auf der mit „M1“ (Gehölzgruppen/Parkanlage) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine extensiv gepflegte Wiese mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.][2.25 | Auf der mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein naturnahes Feuchtgrünland mit Hochstaudenfluren mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.][2.26 | Auf der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist im Gewässerrandstreifen der Kollau eine naturnahe Sekundäraue als wechselfeuchtes Feucht- beziehungsweise Nassgrünland mit Hochstaudenfluren und Röhrichten sowie mit einzelnen heimischen Bäumen und Sträuchern zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.][2.27 | Die Flächen „M4“ und „M5“ für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als Biotopkomplex aus Streuobstwiese (Teilfläche „M4“) und binsen-, seggen- oder hochstaudenreichem Feucht- beziehungsweise Nassgrünland (Teilfläche „M5“) zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.][2.27 | Die Flächen „M4“ und „M5“ für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als Biotopkomplex aus Streuobstwiese (Teilfläche „M4“) und binsen-, seggen- oder hochstaudenreichem Feucht- beziehungsweise Nassgrünland (Teilfläche „M5“) zu erhalten. Auf der Fläche dürfen kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden.][2.28 | Für den naturschutzfachlichen Ausgleich wird die innerhalb des Flurstücks 89 der Gemarkung Lokstedt gelegene Ökokontofläche O-012 den Flächen für Sportanlagen anteilig zugeordnet. In der flächenhaften Abgrenzung entspricht dieser zugeordnete Anteil der Maßnahmenfläche „M5“.][2.29 | An Gebäuden mit einer Grundfläche von mehr als 500 m² sind an fachlich geeigneter Stelle je ein für den Star geeigneter Nistkasten, drei für den Haussperling geeignete Nistkästen sowie drei Fledermausspaltkästen anzubringen und dauerhaft zu erhalten.][2.30 | Flutlicht-Leuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche für Sportanlagen ausschließlich mit Leuchtmitteln mit maximal 4.000 Kelvin und auf der mit „(B)“ bezeichneten Flächen für Sportanlagen ausschließlich mit Leuchtmitteln mit maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][2.31 | Außenleuchten, die nicht unter Nummer 30 fallen, sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur mit maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][2.32 | Zur Kompensation des geplanten Eingriffs in das gesetzlich geschützte Biotop „Feuchtgrünland“ wird eine Teilfläche des Flurstücks 18031 der Gemarkung Niendorf außerhalb des Bebauungsplangebietes als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche den Flächen für Sportanlagen zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2025-10-22
    staedtebaulicherVertrag
    • Ja
    versionBauNVO
    • [Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_6703cf6d-6d0d-4daf-95a9-89be8697ba4a]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_36a99208-3d1f-4542-b3cd-6bea7901863d

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_36a99208-3d1f-4542-b3cd-6bea7901863d
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_36a99208-3d1f-4542-b3cd-6bea7901863d
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hamburg-Altstadt49
    xpPlanDate
    • 2023-07-10
    name
    • Hamburg-Altstadt49
    internalId
    • 8a86fe87-5712-420b-ac9d-cb2fd374f869
    erstellungsMassstab
    • 500
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im urbanen Gebiet ist ein Mindestanteil von etwa 14.500 m² der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden.][§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss und in den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist) und Tankstellen nach §6a Absatz 3 der aunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im urbanen Gebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.5 | An den rückwärtigen, zum Innenhof ausgerichteten Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m auf maximal einem Drittel der Fassadenlänge jeden Geschosses und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge, sonstige Dachaufbauten, technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) sowie Balkongeländer um bis zu 1,6m überschritten werden. In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen kann die festgesetzte Gebäudehöhe für die genannten Anlagen um bis zu 2,1m überschritten werden. Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Im urbanen Gebiet sind Pkw-Stellplätze nur in der Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.8 | Die zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und zu den festgesetzten Gehrechten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden sind nur in rotem oder rot-braunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Balkone, Stürze, Gesimse und Brüstungen können andere Baustoffe zugelassen werden, sofern das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugängliche Passage. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Versorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Bei in den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenbereichen gelegenen Wohnungen sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.12 | Bei in den mit „(D)“ bezeichneten Fassadenbereichen gelegenen Wohnungen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.13 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind Hotelzimmer oder Bettenräume in Beherbergungsstätten sowie gewerblich genutzte Aufenthaltsräume (Büros, Besprechungsräume, Pausenräume) den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss an den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Der Erschütterungsschutz für die Gebäude ist durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (analog dem Mischgebiet nach Baunutzungsverordnung) für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume nicht überschreitet. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 101]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2023-07-10
    erschliessungsVertrag
    • Ja
    durchfuehrungsVertrag
    • Ja
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b85627cd-5834-4f00-ac46-a34177550c62]
    versionBauNVOText
    • Bekanntmachung vom 21.11.2017 zuletzt geändert am 04.01.2023
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • VorhabenbezogenerBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_36a9c4b3-7fb9-4999-b0b1-357e42323338

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_36a9c4b3-7fb9-4999-b0b1-357e42323338
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_36a9c4b3-7fb9-4999-b0b1-357e42323338
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB35
    xpPlanDate
    • 1954-03-23
    name
    • TB35
    internalId
    • 2ea3c3be-ede8-4bc7-9370-7c8534cb82fe
    beschreibung
    • Nikolaistraße, Venusberg, Eichholz
    technHerstellDatum
    • 2016-10-31
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1954-03-23
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b6c83c9d-2b83-4c55-ba21-1cd563e23fe8]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_36b6f407-2db1-4e8b-a086-22c5efb5dbc3

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_36b6f407-2db1-4e8b-a086-22c5efb5dbc3
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_36b6f407-2db1-4e8b-a086-22c5efb5dbc3
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marmstorf8
    xpPlanDate
    • 1967-01-27
    name
    • Marmstorf8
    internalId
    • 32a4f601-8799-496f-9a00-65569f6d4e10
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Marmstorf 8 für das Plangebiet Osterfeldweg — Langenbeker Weg — Am Frankenberg — Mühlenbach — Gemarkungsgrenze und Südgrenze des Flurstücks 1251 der Gemarkung Marmstorf — Krönenbarg — Jägerfeldweg — Johnsweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 709) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-08-10
    texte
    • [§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenfläche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihen- und Gartenhofhäuser sowie im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetze Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Eißendorf, Vahrendorf Forst (Haake), Marmstorf und Sinstorf vom 6. September 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-o).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1967-01-27
    versionBauNVO
    • [Datum: 1962-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_07334a29-33bc-4267-931e-aa5478b3b33f]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_36b76f94-a256-437d-b8ce-5d1d5aac2fd2

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_36b76f94-a256-437d-b8ce-5d1d5aac2fd2
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_36b76f94-a256-437d-b8ce-5d1d5aac2fd2
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • StPauli34
    xpPlanDate
    • 1993-02-15
    name
    • StPauli34
    internalId
    • 71e8cea9-2ff7-4d87-88ea-a086d98cde25
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan St. Pauli 34 für den Geltungsbereich Lippmannstraße — Juliusstraße — Susannenstraße — Bartelsstraße — Schanzenstraße — Schulterblatt — Lerchenstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 109) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-09-25
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) unzulässig.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen. Auf dem Flurstück 1189 der Gemarkung St. Pauli-Nord östlich der Straße Schulterblatt und auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche westlich Bartelsstraße sind nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind in den Erdgeschossen nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im gesamten Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sowie luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen und zu betreiben, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 881), zuletzt geändert am 26. August 1992 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1564, 1571), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind die zu den Wohngebieten gerichteten Außenwände der Gebäude geschlossen auszubilden. Zulässig sind in den in Satz 1 genannten Gebäudeseiten nur Fenster und Türen von Sozial- und Büroräumen sowie von Betriebswohnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung. Die zu den Wohngebieten gerichteten Außenwände von mindestens 5 m Breite sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet und in den Gewerbegebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig][§2 Nr.7 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege sowie Zu- und Abfahrten für den Anschluß des Spielplatzes an die Verkehrsflächen anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.10 | Entlang der Schanzenstraße und der Straße Schulterblatt sind durch geeignete Grundrißgestaltung im Kerngebiet die Aufenthaltsräume und in den allgemeinen Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Bäumen vorzunehmen; Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind die Dächer der Gebäude als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden; dies gilt auch auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen, wenn die Gebäude mit der straßenseitigen Bebauung in direkter Verbindung stehen. Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen sind zu begrünen.][§2 Nr.13 | Die Dachfläche des auf der öffentlichen Spielplatzfläche angeordneten Spielhauses ist flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.14 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, in dessen Kronenbereich eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen ist.][§2 Nr.15 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Stellplätze und Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Äsphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 109]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1993-02-15
    versionBauNVO
    • [Datum: 1977-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_972c9a42-3f4c-48e7-888b-4ca7e1568919]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung