Der Bebauungsplan Wilstorf 2 für das Plangebiet Winsener Straße — Rönneburger Straße — Südostgrenzen der Flurstücke 1136 und 1138, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1143, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2069 und Südgrenze des Flurstücks 1147 der Gemarkung Wilstorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-05
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig. Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garagenflächen dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Fahr- und Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40
vom 14. März 2001 (HmbGVBl. S. 43) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.14 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 14 angefügt:
„14. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Langenhorn 40, für das die
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.14.1 | 14.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Betriebe des Versandhandels sind jedoch
zulässig, sofern diese keinen erheblichen Zu- und
Abfahrtsverkehr nach sich ziehen.][§1 Nr.2.14.2 | 14.2 Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert der
Geschossfläche des Betriebs beträgt und kein erheblicher
Zu- und Abfahrtsverkehr hiermit verbunden
ist.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Hohenfelde 1 für den Geltungsbereich Sechslingspforte — Barcastraße — Buchtstraße — Schwanenwik — Mundsburger Damm — Armgartstraße — Mundsburger Kanal — Kuhmühle — IfflandstraBe — Ekhof- straße — Ackermannstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 416) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-06-13
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Die Staffelgeschosse sind mit ihrer Dachkante mindestens um zwei Drittel ihrer Geschoßhöhe zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]
Der Bebauungsplan Billstedt 17 für das Plangebiet Kampmoortwiete — Nordgrenze des Flurstücks 613, Westgrenzen der Flurstücke 913, 911 und 619, West- und Nordgrenze des Flurstücks 577 sowie Westgrenze des Flurstücks 574 der Gemarkung Öjendorf — Kohlbargenredder— Schlangenkoppel — Öjendorfer Höhe (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garage unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
[Nr. 2.d | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.c | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.b | Die Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) soll höchstens 4,50 m betragen.][Nr. 2.a | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen - soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen - nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
aa) bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung;
bb) außerhalb der Umlegung bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Fläche für besondere Zwecke (Badeanstalt) und der Straßenflächen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]
Der Bebauungsplan Lurup 36 für den Geltungsbereich Friedrichshulder Weg - Grenze der Gemarkung Lurup - Elbgaustraße - Spreestraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Blankenese 45 für den Geltungsbereich zwischen Möllers Treppe, Süllbergstreppe, Bornholdts Treppe, Blankeneser Hauptstraße, Schlagemihls Treppe und Elbstrand (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Süllbergsterrasse – Bornholdts Treppe – Schulten Immenbarg – Hans-Lange-Straße – Blankeneser Hauptstraße – Nord- und Westgrenze des Flurstücks 329 – Schlage¬mihls Treppe – Blankeneser Hauptstraße – Ost- und Südgrenze des Flurstücks 290, Ostgrenze des Flurstücks 1753 - Sagebiels Weg – über das Flurstück 77 (Strandweg), Ost-, Nord- und Südgrenze des Flurstücks 1555, über das Flurstück 2435, Südgrenze des Flurstücks 2435, über das Flurstück 2435, Westgrenze des Flurstücks 77 (Strandweg), über das Flur¬stück 2146 (Strandweg) – Möllers Treppe – Elbterrasse – über das Flurstück 1878, Südgrenze des Flurstücks 134, Südostgrenze des Flurstücks 1658 der Ge¬mar¬kung Blankenese - Süllbergstreppe (Bezirk Altona, Ortsteil 223).
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche
als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens
jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen
sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert
der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes
über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche
ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150 m² nicht überschritten wird und 3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt
werden und 3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden. Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude
sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände
mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der festgesetzte
Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse
einschließlich Dachgeschoss.][§2 Nr.5 | Auf den als Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und
Nebenanlagen gekennzeichneten Flächen ist die Herstellung
notwendiger Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen,
Garagen und Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer
können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich
nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels,
das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des
Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche
der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m
nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle
Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen
sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.10 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen,
dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.][§2 Nr.11 | In den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Café-Garten“ sind nur fliegende Bauten mit einer Grundfläche
von höchstens 15 m² je Grundstück zulässig.][§2 Nr.12 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Café-Garten“ können notwendige Stellplätze der Flurstücke
2024 und 279 ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und
das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt.
Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken
einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener
Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze
sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit der
Zweckbestimmung „Wassergärten“ können notwendige
Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrundstück
ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die
Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch
die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene
Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter
der Straßenlinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr
als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen privaten
Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze sind
mit höchstens 1,2 m hohen Hecken einzufassen; sie sind
mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener Decke
herzustellen. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig.
Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
„Wassergärten“ dürfen höchstens 10 vom Hundert der
Fläche befestigt werden.][§2 Nr.13 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen
und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen
nach Süden einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.14 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.15 | Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern
eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die entsprechenden
Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5 m
aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten Pflanzen
zu begrünen.][§2 Nr.16 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend
senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen
vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.17 | Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.][§2 Nr.18 | Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter
Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen
einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen.][§2 Nr.20 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.21 | Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über
belebte Bodenzonen zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 29 für den Geltungsbereich Rungwisch vom Straßenkreuz Rungwisch/Duvenacker-Niendorfer Gehege-Dörpsweg zur Westgrenze des Flurstücks 1275 sowie Niendorfer Gehege zu den Ostgrenzen der Flurstücke 1064 und 1223 und Dörpsweg zu den Südgrenzen der Flurstücke 1236 und 3429 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Eidelstedt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-08-19
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 für das Plangebiet Börnestraße — Eilbeker Weg — West- und Nordgrenze des Flurstücks 2079 der Gemarkung Eilbek — West- und Nordgrenze der Gemarkung Wandsbek — Mühlenstraße — Brauhausstraße — Wandsbeker Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 504 und 505) wird festgestellt.
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet an der Börnestraße sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Autobahn mit einer Abfahrtsrampe zur Börnestraße und einer Zufahrtsrampe von der Wandsbeker Chaussee als Brückenkonstruktion mit den im Plan eingetragenen Fahrbahnoberkanten einschließlich der erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 504, 505]