Der Bebauungsplan Bahrenfeld 37/Eidelstedt 64 für den Geltungsbereich zwischen Farnhornstieg und der Bundesautobahn A 7, westlich Schnackenburgsallee (Bezirk Altona Ortsteile 214 bis 216, Bezirk Eimsbüttel Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hellgrundweg – Westgrenze des Flurstücks 3432, über das Flurstück 3432, über das Flurstück 3436, Nordgrenze des Flurstücks 3436 der Gemarkung Bahrenfeld – Hellgrundweg – Farnhornstieg – Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 4462, Ostgrenzen der Flurstücke 5737, 5738, 5281 und 6561, Nordgrenze des Flurstücks 4406 (Sylvesterallee) der Gemarkung Eidelstedt – Schnackenburgallee – Ostgrenze des Flurstücks 4412, über das Flurstück 4412, Westgrenze des Flurstücks 4412, über die Flurstücke 2423 und 4409 der Gemarkung Ottensen – August-Kirch-Straße – über das Flurstück 4148 der Gemarkung Ottensen – Ostgrenzen der Flurstücke 2857 und 1767 (August-Kirch-Straße), über das Flurstück 1767 der Gemarkung Bahrenfeld – Stadionstraße – Luftbadweg.
erstellungsMassstab
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[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet „Sport-, Freizeit- und Veranstaltungszentrum“ dient der Unterbringung einer Mehrzweckhalle und eines Stadions mit überdachten Tribünen einschließlich damit in Zusammenhang stehender ergänzender Nutzungen.][§2 Nr.1.1 | Auf den mit „(A)“ und „(D)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets sind eine Mehrzweckhalle für Großveranstaltungen, ein Hotel mit maximal 22.000 m² Geschossfläche, Stellplatzanlagen, Schwimmbäder und Kinderspielflächen zulässig. Weiterhin sind Gesundheitseinrichtungen (wie Fitness-Center, Arzt-, Krankengymnastik und Massagepraxen), kulturelle Einrichtungen (wie Kino und Ausstellungsräume), Kinderspielund Freizeitanlagen, Vergnügungsstätten mit Ausnahme von Vorführ- und Geschäftsräumen, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie gastronomische Betriebe zulässig. Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind darüber hinaus Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten aus der Freizeitbranche wie Sportartikel, Merchandise-Artikel, Ton- und Bildträger zulässig. Die Geschossfläche aller Einrichtungen auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche außerhalb der Mehrzweckhalle darf 10.000 m² nicht überschreiten. Die Geschossfläche aller Einrichtungen nach den Sätzen 2 und 3 darf 59.000 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.1.2 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist die Errichtung eines Stadions mit überdachten Tribünen und zugehörigen Restaurations- und Verwaltungseinrichtungen sowie Läden für Merchandise-Artikel zulässig.][§2 Nr.1.3 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche des Sondergebiets ist die Errichtung von Freiluftsportanlagen sowie mobilen Tribüneneinrichtungen zulässig.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der E.ON Hanse AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung des Sondergebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.4 | Die Neubebauung ist an ein Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen eine Fernwärmeversorgung nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl sowie gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.5 | Mindestens 11 vom Hundert der Fläche für ebenerdige Stellplatzanlagen sind zu begrünen. Für je 12 m² der zu begrünenden Fläche ist ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet sind mindestens 22.000 m² der Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Sträuchern zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: Bezirk Altona Ortsteile 214 bis 216, Bezirk Eimsbüttel Ortsteil 320]
rechtsverordnungsDatum
2006-06-06
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, geändert am 22.4.1993]
Der Bebauungsplan Harburg 34 für den Geltungsbereich Lüneburger Straße — Lüneburger Tor — über die Flurstücke 2757, 2753, 2749, 3430, 3432, 3434 (Amalienstraße), 3445, 2820, 3451, 3453, 2822, 2823 der Gemarkung Harburg — Goldtschmidtstraße — Rieckhoffstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-27
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.2 | In den Gebieten mit dreigeschossiger Ausweisung und festgesetzter Geschoßfläche kann ausnahmsweise ein viertes Vollgeschoß zugelassen werden, wenn die festgesetzte Geschoßfläche nicht überschritten wird.][§2 Nr.3 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der Straße Lüneburger Tor wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Der nach der Baupolizeiverordnung für zweigeschossiges Wohngebiet in offener Bauweise (Baustufe W2o) bestimmte Bauwich von 4,0 m ist einzuhalten.][Nr. 2.3 | Für die Baustufen W5g und W6g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.41 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) 4,50 m.][Nr. 2.42 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die fünfgeschossige Wohnhausbebauung (W5g) 15,0 m.][Nr. 2.43 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die sechsgeschossige Wohnhausbebauung (W6g) 18,0 m.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 11 für den Geltungsbereich
nördlich Schlicksweg zwischen Steilshooper Straße und Dieselstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 428)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Steilshooper Straße
– Wittenkamp – Ivensweg – Langenfort, Nordgrenze des Flurstücks
6290 der Gemarkung Barmbek – Dieselstraße – Schlicksweg.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Baugebieten sind in den mit „(a)“ bezeichneten Flächen
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind die gewerblichen Aufenthaltsräume
– hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen
werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind auf der abgegrenzten mit „(b)“ bezeichneten
Fläche Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6
und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen für
Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen
für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone
und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Die Überschreitungen
dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel
der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen.][§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind die Dachflächen als Flachdächer
oder als flachgeneigtes Dach mit bis zu 10 Grad Neigung
zu errichten. Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik,
Solaranlagen) sind ausnahmsweise bis zu einer
Höhe von 1,5 m zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,3 bis 0,32 im
allgemeinen Wohngebiet dürfen für Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis 0,6 überschritten
werden.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen,
das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien
erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v. H.)
des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer
Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot
nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf
der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils geltenden
Fassung den Wert von 15 kWh je m² Nutzfläche nicht
übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach
den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag befreit werden, soweit
die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen
würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind die Außenwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr können
ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen außerhalb
der überbaubaren Flächen müssen inklusive Überdeckung
unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.11 | Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 6477,
6220 und 2065 der Gemarkung Barmbek umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen,
dass die bezeichneten Verkehrsflächen dem allgemeinen
Geh- und Radverkehr zur Verfügung gestellt werden.][§2 Nr.12 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind die Haupterschließungswege
gebäudeseitig und die Hauszugänge einseitig mit Hecken
zu begrünen. Es sind Heckenpflanzen der Gehölzart Hainbuche
in einer Pflanzhöhe von mindestens 125 cm zu verwenden;
je Meter sind mindestens vier Pflanzen zu setzen.][§2 Nr.15 | In den Wohngebieten und der Fläche für Gemeinbedarf ist
für je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche mindestens
ein großkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² je
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume,
Sträucher und Hecken und für die anzupflanzenden
Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und der
Charakter der Pflanzung erhalten werden. Außerhalb der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sowie Bodenbefestigungen
im Kronenbereich der festgesetzten Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Es sind Sträucher mit einer
Pflanzhöhe von mindestens 150 cm zu pflanzen; es sind je
1,5 m² ein Strauch zu verwenden.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten und der Fläche für Gemeinbedarf sind
die Dachflächen der Gebäude und Gebäudeteile mit einer
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht
zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Terrassen, der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
Der zu begrünende Dachflächenanteil muss mindestens
80 v. H. betragen.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten und der Gemeinbedarfsfläche sind die
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.20 | In der Privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Dauerkleingärten sind künstliche Nisthilfen für Vögel
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Es sind drei
Sperlingsmehrfachquartiere und vier Nischenbrüterhöhlen
vorzusehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 428]
rechtsverordnungsDatum
2015-12-14
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, geändert am 11.06.2013]
[§1 | Das Gesetz Über den Bebauungsplan Steilshoop 3 vom 8. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 152) wird wie folgt geändert:
In § 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Im Gewerbegebiet sind Verbrauchermärkte und Einkaufszentren unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 516]
Der Bebauungsplan Eppendorf 22 für den Geltungsbereich Geschwister-Scholl-Straße - Erikastraße - Martinistraße - Tarpenbekstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 403) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-25
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten entlang der Tarpenbekstraße und der Martinistraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden; davon ausgenommen sind die eingeschossigen Gebäudeteile.][§2 Nr.4 | Für die dreigeschossige Bebauung auf den Flurstücken 104, 838, 435 und 434 der Gemarkung Eppendorf ist eine Dachneigung bis zu 25 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Baugebieten und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 15 Grad von eingeschossigen Gebäuden mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und extensiv zu begrünen. Ausnahmsweise sind statt der Dachbegrünung Dachterrassen zulässig.][§2 Nr.6 | Die im allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 104 und 838 festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung um bis zu 50 vom Hundert auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind in den viergeschossigen Gebäuden oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. Im ersten Obergeschoß können gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf oberirdischen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen mit standortgerechten Bäumen und einheimischen Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.13 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | Für anzupflanzende Bäume sind einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 403]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W7g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 Für die siebengeschossige Wohnhausbebauung (W7g): 21,0 m,
2.32 für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g): 5,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Gehwegüberfahrten sind an den im Durchführungsplan bezeichneten Abschnitten der Holstenstraße und der Straße Allee nicht zulässig.
Für die Zwecke der Betriebe in den Geschäftshäusern auf den Grundstücken an der Holstenstraße und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Reichsgaragenordnung ist eine gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt vorgesehen. Diese bedingt, daß Überfahrtsrechte gegenseitig gebildet werden. Die Kosten für die Bereitstellung der durch Begrenzungslinien bezeichneten Flächen sowie für die Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung der im Durchführungsplan dargestellten gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrt haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen. Die für die Durchführung notwendigen privaten Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander werden im einzelnen im Umlegungsverfahren begründet.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 206]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 18 für den Geltungsbereich Bramfelder Straße — Habichtstraße — Osterbek — Wachtelstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-06
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Auf dem Baugrundstück für eine Hochgarage können im ersten und zweiten Geschoß Läden, Gewerbebetriebe und Tankstellen zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]