[§2 Nr.17.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „G“ bezeichneten Flächen sind Gräben anzulegen und zu erhalten.]
flaechenschluss
No
massnahme
[Maßnahmentext: Erhaltung von Gräben|Maßnahmenkürzel: G|Maßnahme: Sonstiges]