[§2 Nr.13.2 | Für die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „FG" bezeichnete Fläche ist als Feuchtgrünland in Form einer zweischürigen Wiese zu entwickeln. Dünge- beziehungsweise Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nicht ausgebracht werden.]