[§2 Nr. 7.6 | Auf den mit „FH“ bezeichneten Flächen sind Feldhecken aus standortgerechten heimischen Sträuchern anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es ist eine zweireihig versetzte Pflanzung im Pflanzabstand von 1 m herzustellen. Beidseitig der Pflanzung sind 1,50 m breite Saumstreifen anzulegen und abzugrenzen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr. 8 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Reitbetrieben am Schimmelreiterweg die festgesetzten Feldhecken auf den Flurstücken 2454 und 2452 sowie die Neuanlage eines Knicks auf dem Flurstück 2464 zugeordnet.]