[§2 Nr.11.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf der mit 3 bezeichneten Fläche ist der vorhandene Teich zu renaturieren und anschließend der natürlichen, ungestörten Entwicklung zu überlassen.]