[§2 Nr.26.5 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "EG" bezeichnete Fläche ist als zweischürige Wiese zu entwickeln. Die Fläche ist frühestens ab Mitte Juni jeden Jahres zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Alternativ zur Mahd ist eine extensive Beweidung mit zwei Großvieheinheiten und einem Pflegeschnitt der Weide im Herbst zulässig. Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen sind bauliche Anlagen mit Holzfassade zur Unterbringung von Pferden zulässig.]