[§2 Nr.14 | Die als extensives Grünland festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwick lung von Boden, Natur und Landschaft ist als an den Standort angepasstes Dauergrünland zu entwickeln und zu erhalten. Ein Umbruch ist unzulässig. Bauliche Anlagen im Sinne der Hamburgischen Bauordnung sind mit Ausnahme von Einfriedigungen unzulässig. Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseitig eine Beweidung und Bodenbearbeitung in einem Abstand von mindestens 1,5 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme oder mindestens 1 m zum Knickfuß unzulässig.]