[§2 Nr.17.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „1“ bezeichneten Flächen sind als einschürige Wiese mit Gehölzinseln zu entwickeln und zu unterhalten. Es sind mindestens 10 v. H. der Fläche mit einheimischen, dornigen Sträuchern zu bepflanzen.]