[§2 Nr.11.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit 2 bezeichneten Flächen sind ökologisch wirksame Waldmantel- bzw. Waldsaum-Strukturen aus Gehölzen mit vorgelagerten kleineren Streuobstflächen anzulegen. Der Bereich der Quelle auf dem Flurstück 4106 ist zu renaturieren und im Umkreis von 5 m um die Quelle der natürlichen, ungestörten Entwicklung zu überlassen.]