[2.15 | Auf den mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche) und „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Abgrabungen zulässig, um das Gelände zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen als Retentionsraum herzustellen. Abgrabungen sind in der mit „M2“ (Feuchtgrünland/Retentionsfläche) bezeichneten Fläche auf eine Höhe von 6,80 m über NHN und in der mit „M3“ (Sekundäraue) bezeichneten Fläche auf eine Höhe von 6,30 m über NHN zu begrenzen.]