[§2 Nr.30.1 | Die mit „(M1)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit Gehölzen zu entwickeln, dauerhalt
zu erhalten und zu pflegen. Entlang der vorhandenen
Grabenböschung ist ein 1 m breiter Arbeits- und Schauweg
freizuhalten. Die restliche Fläche ist im Wechsel mit
Einzelbäumen auf 70 v. H. anzulegen und 30 v. H als
offene Hochstaudenflur zu entwickeln und zu pflegen.]